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Änderungstext
Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage und zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Vom 25. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005 S. 2252)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage
DepVerwV - Deponieverwertungsverordnung*)
Vom 25. Juli 2005
(BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005 S. 2252)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Dem § 8 Abs. 3 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) wird folgender Satz 3 angefügt:
"Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerblichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und Abbruchabfälle § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa keine Anwendung."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Verkündung in Kraft.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(Stand: 06.02.2021)
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