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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung,
der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung *
Vom 23. April 2012
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.04.2012 S. 611)
Bundesratsdrucksache 80/12
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 20 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Verwertung" die Wörter "als Düngemittel" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),".
bb) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie".
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " §§ 6 und 7" durch die Angabe " §§ 6 bis 8" und werden die Wörter "betriebseigenen Flächen" durch die Wörter "selbst bewirtschafteten Betriebsflächen" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, oder".
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 2a ersetzt:
alt | neu |
1. Bioabfälle: Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können; hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr. 1 genannten Abfälle; Bodenmaterial ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind keine Bioabfälle; Behandlung: 2. Behandlung: |
".1. Bioabfälle: |
(Stand: 06.02.2021)
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