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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
Vom 13. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 186 vom 18.07.2023EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie im Fall des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 67 Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Zustimmung des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Ersatzbaustoffverordnung
Die Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2
Güteüberwachungsgemeinschaften
§ 13a Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften, Widerruf
§ 13b Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb
Unterabschnitt 3
Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3
3.Voraussetzungen, unter denen die Verwendung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4 letzter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes führt,
aufgehoben. Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153)" ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Bereich der Bundesverkehrswege" die Wörter ", der Verkehrswege der Länder, Kreise und Kommunen sowie der jeweiligen Nebenanlagen" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "unmittelbar anfallen" die Wörter", sowie eine Anlage, in der durch thermische Behandlungsverfahren der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder aus teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt wird und mineralische Stoffe gewonnen werden" eingefügt.
b) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) nach der DIN EN ISO/IEC 17065 "Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren", Ausgabe Januar 2013, akkreditiert ist;3 | "b) nach der DIN EN ISO/IEC 17020 "Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener typen von Stellen, die Inspektionen durchführen", Ausgabe Juli 2012 oder der DIN EN ISO/IEC 17065 "Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren", Ausgabe Januar 2013, für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen akkreditiert ist;3". |
c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a Güteüberwachungsgemeinschaft:
Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Betreibern von Aufbereitungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 5, deren durch Satzung oder sonstige Regelung festgelegtes Ziel es ist, die Betreiber bei der Sicherstellung der Anforderungen an die Güteüberwachung zu unterstützen. Überwachungsstellen im Sinne des § 2 Nummer 9 und Untersuchungsstellen im Sinne des § 2 Nummer 10 können der Güteüberwachungsgemeinschaft beitreten. Die Güteüberwachungsgemeinschaft bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde."
d) Nummer 29 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Bauprodukte" das Wort "oder" eingefügt.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) durch thermische Behandlung von Ausbauasphalt oder teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen".
4. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 24.11.2023)
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