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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

Vom 23. Oktober 2020
(BGBl. I Nr. 48 vom 28.10.2020 S. 2232)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. *, 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Chemikalien- und Produktrecht".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung".

c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle".

d) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme".

e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht".

f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt; Obhutspflicht".

g) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung".

h) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Freistellung von Nachweispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle".

i) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 5 Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie".
(zu § 6 Absatz 3)

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3; L 127 vom 26.05.2009 S. 24; L 297 vom 13.11.2015 S. 9; L 42 vom 18.02.2017 S. 43), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 109) geändert worden ist, gefördert werden."

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Stoffe, die

  1. bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1; L 192 vom 22.07.2011 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 06.12.2018 S. 22) geändert worden ist, und
  2. weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

  1. aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
  2. aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind

  1. Abfälle aus Produktion,
  2. Abfälle aus Landwirtschaft,
  3. Abfälle aus Forstwirtschaft,
  4. Abfälle aus Fischerei,
  5. Abfälle aus Abwasseranlagen,
  6. Bau- und Abbruchabfälle und
  7. Altfahrzeuge."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen."

c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie "3. Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und".

d) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 7a und 7b eingefügt:

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