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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Vom 24. März 2010
(GBl. Nr. 06 vom 31.03.2010 S. 134)
Gl.-Nr.: 2129-2-1-UG



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ansgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen."

§ 1

Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
 (2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1. Satz 1 Nrn. 1 bis 3 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, daß sie verwertet oder nach Maßgabe der Zuordnungswerte für Deponien nach § 3 in Verbindung mit Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung (AbfAblV) oder nach § 4 in Verbindung mit Anhang 2 AbfAblV weitgehend mineralisiert und stabilisiert abgelagert werden können.

(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Deponieklasse II nach § 2 Nr. 9 in Verbindung mit Anhang 1 oder Anhang 2 AbfAblV mit einer ausreichenden verfügbaren Nutzungsdauer zu errichten und zu betreiben.

"(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach Maßgabe der Voraussetzungen für die Ablagerung nach § 6 der Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit den Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 DepV abgelagert werden können.

(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Klasse II nach § 2 Nr. 8 DepV mit einer ausreichenden Nutzungsdauer verfügbar zu halten."

2. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "sonst förderlich ist oder" die Worte "in einem Gesetz zur Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung oder" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "nach Art oder Menge" gestrichen.

3. In Art. 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 91" durch die Worte "Art. 92" und die Worte "Art. 79" durch die Worte "Art. 80" ersetzt.

4. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG, die gemäß Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern GmbH oder der SEF-Sonderabfall-Entsorgung Franken GmbH zu bedienen. "Die Besitzer nicht aus privaten Haushaltungen stammender gefährlicher Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 41 KrW-/AbfG, die gemäß Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung

alt neu
(2) Die Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern mbH und die SEF-Sonderabfall-Entsorgung Franken GmbH haben regionale Sammelstellen zur dezentralen Erfassung von Sondermüll zu errichten.  (2) Als Trägerin der Sonderabfallentsorgung hat die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH die Pflicht zur Entsorgung der ihr nach Abs. 1 zu überlassenden Abfälle. Der Unifang dieser Entsorgungspflicht sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan. 3Die GSB Sonderabfall-Entsorgung-Bayern GmbH hat regionale Sammelstellen zur dezentralen Erfassung von Sonderabfall verfügbar zu halten."

5. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände" durch die Worte " § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs der Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich in Bayern" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

6. In Art. 23 Abs. 4 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

7. Art. 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach den Worten "Elektro- und Elektronikgerätegesetzes," die Worte "des Batteriegesetzes," eingefügt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Landesentwickhung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

8. In Art. 30 werden nach den Worten "Elektro- und Elektronikgerätegesetz," die Worte "das Batteriegesetz," eingefügt.

9. Art. 32 wird wie folgt geändert:

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