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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Vom 24. März 2010
(GBl. Nr. 06 vom 31.03.2010 S. 134)
Gl.-Nr.: 2129-2-1-UG
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ansgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen."
Das Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl S. 396, ber. S. 449, BayRS 2129-2-1-UG), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), wird wie folgt geändert:
1. Art. 4 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1. Satz 1 Nrn. 1 bis 3 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, daß sie verwertet oder nach Maßgabe der Zuordnungswerte für Deponien nach § 3 in Verbindung mit Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung (AbfAblV) oder nach § 4 in Verbindung mit Anhang 2 AbfAblV weitgehend mineralisiert und stabilisiert abgelagert werden können.
(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Deponieklasse II nach § 2 Nr. 9 in Verbindung mit Anhang 1 oder Anhang 2 AbfAblV mit einer ausreichenden verfügbaren Nutzungsdauer zu errichten und zu betreiben. |
"(2) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach Maßgabe der Voraussetzungen für die Ablagerung nach § 6 der Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit den Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien nach Anhang 3 DepV abgelagert werden können.
(3) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben mindestens eine Deponie der Klasse II nach § 2 Nr. 8 DepV mit einer ausreichenden Nutzungsdauer verfügbar zu halten." |
2. Art. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "sonst förderlich ist oder" die Worte "in einem Gesetz zur Regelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung oder" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "nach Art oder Menge" gestrichen.
3. In Art. 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 91" durch die Worte "Art. 92" und die Worte "Art. 79" durch die Worte "Art. 80" ersetzt.
4. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG, die gemäß Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern GmbH oder der SEF-Sonderabfall-Entsorgung Franken GmbH zu bedienen. | "Die Besitzer nicht aus privaten Haushaltungen stammender gefährlicher Abfälle zur Beseitigung im Sinn des § 41 KrW-/AbfG, die gemäß Art. 3 Abs. 2 von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Sonderabfälle), haben sich zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zu bedienen." |
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung
alt | neu |
(2) Die Gesellschaft zur Beseitigung von Sondermüll in Bayern mbH und die SEF-Sonderabfall-Entsorgung Franken GmbH haben regionale Sammelstellen zur dezentralen Erfassung von Sondermüll zu errichten. | (2) Als Trägerin der Sonderabfallentsorgung hat die GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH die Pflicht zur Entsorgung der ihr nach Abs. 1 zu überlassenden Abfälle. Der Unifang dieser Entsorgungspflicht sowie die Art und Weise ihrer Erfüllung bestimmen sich nach dem Abfallwirtschaftsplan. 3Die GSB Sonderabfall-Entsorgung-Bayern GmbH hat regionale Sammelstellen zur dezentralen Erfassung von Sonderabfall verfügbar zu halten." |
5. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände" durch die Worte " § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes hinsichtlich des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs der Abfallentsorgung anerkannten Vereinigungen mit einem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich in Bayern" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
6. In Art. 23 Abs. 4 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
7. Art. 29 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach den Worten "Elektro- und Elektronikgerätegesetzes," die Worte "des Batteriegesetzes," eingefügt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "Landesentwickhung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.
8. In Art. 30 werden nach den Worten "Elektro- und Elektronikgerätegesetz," die Worte "das Batteriegesetz," eingefügt.
9. Art. 32 wird wie folgt geändert:
(Stand: 16.06.2018)
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