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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung und der Abfallzuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 16. September 2024
(GVBl. Nr. 18 vom 30.09.2024 S. 458)


Es verordnen auf Grund

die Bayerische Staatsregierung und

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung ( ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210), durch § 20 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281), durch § 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 331) und durch § 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Teils 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teil 9
Umweltrecht
"Teil 9
Umwelt- und Verbraucherschutzrecht".

2. § 51i wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 51i Ersatzbaustoffverordnung

Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt.

" § 51i Ersatzbaustoffverordnung

Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften nach den §§ 13a und 13b ErsatzbaustoffV das Landesamt für Umwelt zuständig."

3. Nach § 51i wird folgender § 51j eingefügt:

" § 51j Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist für die Registerführung und Vergabe der Kennnummern (§§ 12 bis 18 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes) zuständig."

§ 2
Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung

Die Abfallzuständigkeitsverordnung ( AbfZustV) vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226, BayRS 2129-2-1-1-U) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

c) Die Abs. 2 und 3

(2) Die Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2005 (GVBl. S. 565, BayRS 2129-2-1-1-U), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Februar 2019 (GVBl. S. 53) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.

(3) § 1a

§ 1a Änderung der Delegationsverordnung

In § 7 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 79) geändert worden ist, werden nach Nr. 7 die folgenden Nrn. 8 und 9 eingefügt:

"8. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes,

9. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ZustG für den Bereich des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes".

tritt mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft.

werden aufgehoben.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1.1 wird in der Spalte "Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm" die Angabe " § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG" durch die Wörter "Vollzug des § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG, soweit nicht die LfL aufgrund der Bestimmungen in Nr. 26.2 zuständig ist." ersetzt.

b) Nach Nr. 1.12 wird folgende Nr. 1.13 eingefügt:

Nr. Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm Zuständige Behörde
"1.13

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