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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung
und der Sonderabfallgebührenordnung

Vom 29. September 2000
(GVBl. 2000 S. 483)


Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 sowie des § 13 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:

Artikel I
Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung

Die Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) wird wie folgt geändert:

1. Die Einleitungsworte werden wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651). geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433) wird verordnet:  "Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), und des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.  "4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Erzeuger und Besitzer von
  1. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  2. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestimmt sind,
  3. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Andienungspflicht unterlegen sind und die in der Anlage zu dieser Verordnung näher bestimmt werden,
  4. Abfällen, die ihrer Art nach in einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufgeführt sind, aber ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben, soweit sie getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle),
  5. besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die gemäß § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der zuständigen Behörde umgestuft worden sind, die im Land Berlin erzeugt oder entsorgt werden, haben diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen. Dies gilt auch, wenn die Abfälle im Land Berlin lediglich gelagert werden. Die Andienung durch den Abfallbesitzer soll erfolgen, wenn nicht zuvor der Abfallerzeuger die Abfälle angedient hat.

(2) Sofern Nachweise nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, sind diese Personen andienungspflichtig im Sinne von Absatz 1.

(3) Die Andienungspflicht nach Absatz 1 gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

(4) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten.

(5) Für die Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sind die nach der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die zentrale Einrichtung kann ergänzende Angaben verlangen. Die zentrale Einrichtung ist berechtigt, Formblätter zu veröffentlichen, die von den Andienungspflichtigen zu benutzen sind.

(6) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist, erfolgt die Andienung durch Übersendung des Entsorgungsnachweises mit den ausgefüllten Teilen "Deckblatt EN" und "Verantwortliche Erklärung" durch den Abfallerzeuger beziehungsweise durch Übersendung des "Deckblattes EN" und der "Verantwortlichen Erklärung" des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler. Bei Übertragung der Andienungspflicht auf den Einsammler hat der Abfallerzeuger seine Anzeigepflicht durch Übersendung des Formblattes "S" an die zentrale Einrichtung zu erfüllen.

(7) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, erfolgt die Andienung durch Anzeige der vorgesehenen Entsorgung gegenüber der zentralen Einrichtung.

 " § 3 Andienungspflicht

(1) Der Andienungspflicht unterliegen

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