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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung
und der Sonderabfallgebührenordnung
Vom 29. September 2000
(GVBl. 2000 S. 483)
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 sowie des § 13 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung
Die Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) wird wie folgt geändert:
1. Die Einleitungsworte werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651). geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433) wird verordnet: | "Auf Grund des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Landesabfallgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 651), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 433), und des § 13 Abs. 1 und Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413) wird verordnet:" |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung und Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. | "4. Information und Beratung von Abfallbesitzern und Abfallentsorgungsunternehmen über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen." |
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die zentrale Einrichtung ist in Abstimmung mit der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Besteht eine Andienungspflicht, kann die zentrale Einrichtung die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen."
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Erzeuger und Besitzer von
(2) Sofern Nachweise nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfälle einsammeln und befördern, sind diese Personen andienungspflichtig im Sinne von Absatz 1. (3) Die Andienungspflicht nach Absatz 1 gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. (4) Unbeschadet der Beratungspflicht gemäß § 8 soll der andienungspflichtige Abfallerzeuger oder -besitzer der zentralen Einrichtung eine annahmebereite Entsorgungsanlage nachweisen. Die zentrale Einrichtung kann mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde allgemein oder im Einzelfall für bestimmte Abfälle oder Abfallarten auf den Nachweis verzichten. (5) Für die Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sind die nach der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die zentrale Einrichtung kann ergänzende Angaben verlangen. Die zentrale Einrichtung ist berechtigt, Formblätter zu veröffentlichen, die von den Andienungspflichtigen zu benutzen sind. (6) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Entsorgungsnachweis zu erbringen ist, erfolgt die Andienung durch Übersendung des Entsorgungsnachweises mit den ausgefüllten Teilen "Deckblatt EN" und "Verantwortliche Erklärung" durch den Abfallerzeuger beziehungsweise durch Übersendung des "Deckblattes EN" und der "Verantwortlichen Erklärung" des Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler. Bei Übertragung der Andienungspflicht auf den Einsammler hat der Abfallerzeuger seine Anzeigepflicht durch Übersendung des Formblattes "S" an die zentrale Einrichtung zu erfüllen. (7) Soweit nach den Vorschriften der Nachweisverordnung ein Anzeigeverfahren durchgeführt wird, erfolgt die Andienung durch Anzeige der vorgesehenen Entsorgung gegenüber der zentralen Einrichtung. |
" § 3 Andienungspflicht
(1) Der Andienungspflicht unterliegen |
(Stand: 17.02.2020)
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