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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

Vom 26. März 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 26.03.2009 S. 133)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt auch die Pflicht zur Abfallberatung nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes. "(6) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Erfüllung der Abfallberatungspflicht nach § 38 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Aufgabe der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zur Abfallberatung umfasst auch die Abfallberatung für die Systeme nach § 6 der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist. Die Mittel, die von den Systembetreibern für die Abfallberatung geleistet werden, sind insbesondere zur Steigerung der Getrennterfassung von Verpackungsabfällen einzusetzen. Dabei sind die im Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung und -verwertng zu beachten."

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) obliegt auch die Bewirtschaftung sowie Weiterleitung der Mittel, die gemäß § 6 der Verpackungsverordnung von den Systembetreibern an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet werden."

2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird das abschließende Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 11 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt

c) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 angefügt:

"12. nachvollziehbare Angaben, welche zukünftigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes dienen können und

13. alle Ergebnisse, die im Rahmen von strategischen Umweltprüfungen zum Abfallwirtschaftskonzept gewonnen wurden."

Artikel II
Inkrafttreten

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