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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung und der Sonderabfallgebührenordnung
- Berlin -
Vom 6. April 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 20.04.2011 S. 152)
Auf Grund des § 13 Absatz 1, 4, 4a und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel I
Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung
Die Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftiger" ersetzt durch das Wort "gefährlicher".
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt. |
" § 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung
Als zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen wird die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam bestimmt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden das Komma nach dem Wort "Entsorgungsmöglichkeiten" sowie die Wörter "vor allem durch den Abschluß von langfristigen Entsorgungsverträgen" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der zentralen Einrichtung werden im Zusammenhang mit Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde bei der Bearbeitung von Entsorgungsnachweisen und im Anzeigenverfahren die Entgegennahme von Anzeigen als für den Abfallerzeuger zuständige Behörde übertragen. | "(2) Der zentralen Einrichtung werden die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage sowie der für Abfallerzeuger und -besitzer zuständigen Behörde bei der Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Entsorgungsnachweisen übertragen." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort "gefährliche" ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung auf Grund des § 41 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als besonders überwachungsbedürftig eingestufte Abfälle, | "2. von der für Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung als gefährlich eingestufte Abfälle zur Beseitigung," |
bb) Satz 2
Die Andienungspflicht gilt nicht für Abfälle, die verwertet werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Andienungspflicht des Abfallbesitzers entfällt, wenn derselbe Abfall bereits vom Abfallerzeuger angedient wurde. | "Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat." |
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort "unberührt" das Wort "hiervon" eingefügt.
c) Absätze 3 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird unter Einhaltung der Voraussetzungen nach § 8 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 S. 2860) ein Sammelentsorgungsnachweis geführt, so hat die Andienung abweichend von Absatz 2 durch den Einsammler zu erfolgen. Der Abfallerzeuger ist dazu verpflichtet, die Entsorgung im Wege der Sammelentsorgung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der ersten Überlassung von Abfällen an den Einsammler der zentralen Einrichtung durch ein von der zentralen Einrichtung bekannt gemachtes Formular anzuzeigen. Der Einsammler hat den Abfallerzeuger auf seine Pflicht nach Satz 2 hinzuweisen. |
(Stand: 18.02.2021)
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