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AltBattRückZV - Altbatterien-Rücknahmesystem-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
- Brandenburg -
Vom 9. Februar 2010
(GVBl. Nr. 9 vom 17.02.2010 S. 1; 16.09.2014 Nr. 71 14aufgehoben)
§ 1 Zuständigkeit
Zuständig für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Entscheidung über die Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien im Sinne von § 7 Absatz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) ist das Landesumweltamt Brandenburg.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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