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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
- Brandenburg -
Vom 20. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 24 vom 20.06.2024; Ber. Nr. 40)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Ber
Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes EU
Das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept |
" § 5 Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung". |
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Gebührensatzung und Entgelte | " § 9 Gebühren und Entgelte". |
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle | " § 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle, Verordnungsermächtigung". |
d) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Abfallwirtschaftsplanung |
"Abschnitt 3 Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm". |
e) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 17a Abfallvermeidungsprogramm".
f) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 4 Abfallbeseitigungsanlagen |
"Abschnitt 4 Abfallentsorgungsanlagen, Ressourcenschonung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen". |
g) Die Angaben zu den §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen
§ 22 (aufgehoben) |
" § 21 Abfallentsorgungsanlagen, Festlegung von Einzugsbereichen
§ 22 Stoffliche Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen". |
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Kosten der Überwachung | " § 25 Kosten der Überwachung, Verordnungsermächtigung". |
i) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 29 Boden- und Altlasteninformationen | " § 29 Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung". |
j) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 29a Bodenfunktionskarten".
k) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 (aufgehoben) | " § 35 Pflichten der öffentlichen Hand". |
l) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 8 Veröffentlichung von Informationen |
"Abschnitt 8 Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation". |
m) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 (aufgehoben) |
(Stand: 10.07.2024)
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