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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
- Brandenburg -

Vom 20. Juni 2024
(GVBl. I Nr. 24 vom 20.06.2024; Ber. Nr. 40)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Ber
Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
EU

Das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 (aufgehoben)

§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept

" § 5 Beauftragung Dritter durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept, Abfallvermeidung".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Gebührensatzung und Entgelte " § 9 Gebühren und Entgelte".

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle " § 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung
"Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung, Abfallvermeidungsprogramm".

e) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Abfallvermeidungsprogramm".

f) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 4
Abfallbeseitigungsanlagen
"Abschnitt 4
Abfallentsorgungsanlagen, Ressourcenschonung bei Bau- und Abbruchmaßnahmen".

g) Die Angaben zu den §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen

§ 22 (aufgehoben)

" § 21 Abfallentsorgungsanlagen, Festlegung von Einzugsbereichen

§ 22 Stoffliche Anforderungen an Bau- und Abbruchmaßnahmen".

h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25 Kosten der Überwachung " § 25 Kosten der Überwachung, Verordnungsermächtigung".

i) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Boden- und Altlasteninformationen " § 29 Boden- und Altlasteninformationen, Verordnungsermächtigung".

j) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Bodenfunktionskarten".

k) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 35 (aufgehoben) " § 35 Pflichten der öffentlichen Hand".

l) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 8
Veröffentlichung von Informationen
"Abschnitt 8
Datenverarbeitung, Veröffentlichung von Informationen, elektronische Kommunikation".

m) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 (aufgehoben)

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(Stand: 10.07.2024)

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