Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Artikel 2 des
Gesetzes über die Weiterentwicklung der Regionen und zur Änderung des Abfallgesetzes

Vom 14. März 2001
(GBl. 2001 S. 185)



Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Landesabfallgesetz in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S.6 17), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 1999 (GBl. S. 409), wird wie folgt geändert:

1. § 6a Abs. 5

(5) Folgende Entscheidungen sin im Benehmen mit dem Verband Region Stuttgart zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region Stuttgart haben:

1. Entscheidungen der obersten Abfallbehörde zu Abfallwirtschaftplänen und

2. Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in der Region Stuttgart zu Abfallwirtschaftskonzepten, zur Konzeption und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen sowie zur Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.

wird aufgehoben.

2. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

≫ § 6b Beteiligung der Träger der Regionalplanung

Folgende Entscheidungen sind im Benehmen mit dem Verband Region Stuttgart und den Regionalverbänden zu treffen, soweit sie erhebliche Bedeutung für die Region haben:

1. Entscheidungen der obersten Abfallrechtsbehörde zu Abfallwirtschaftsplänen und

2. Entscheidungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu Abfallwirtschaftskonzepten, zur Konzeption und Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen sowie zu Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft.≪

3. § 28a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Aufgaben der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zuständigen Behörde beim Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Verwertung oder Beseitigung und beim Nachweis der durchgeführten Verwertung oder Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 48 KrW-/AbfG,  ≫1. die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage und der für den Erzeuger und den Besitzer zuständigen Behörde beim Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung und beim Nachweis der durchgeführten Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 48 KrW-/AbfG,≪.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende der Aufzählung durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

≫6. die Aufgaben, beim Vollzug der Aufgaben im Rahmen der Andienungspflicht und der Aufgaben nach Nummern 1 und 5 die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und in Abstimmung mit der Abfallrechtsbehörde die notwendigen Anordnungen zu treffen; die Zuständigkeiten der in § 20 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 1 bestimmten Behörden für diese Aufgaben bleiben unberührt.≪.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion