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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Sonderabfallverordnung
Vom 11. Dezember 2001
(GBl. Nr. 19 vom 21.12.2001 S. 686)
Auf Grund von § 9 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 und § 28a Abs. 2 des Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (OBT. 5.617), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2001 (GBl. S. 185), wird verordnet:
Artikel 1
Die Sonderabfallverordnung vom 20. Dezember 1999 (GBl. S.683), geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2000 (GBl. S.459), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte ≫ §§ 1 und 3 der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366)≪ durch die Worte ≫ §§ 2 und 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)≪ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
≫Sie kann die Abfalle der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zuweisen, wenn die Zuweisung nach Satz 1 zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.≪
3. In § 7 Abs. 2 werden die Worte ≫nach Absatz 1≪ durch die Worte ≫im Aufgabenbereich der Sonderabfallagentur≪ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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