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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung
und des Umweltministeriums zur Änderung der Sonderabfallverordnung

Vom 10. Januar 2006
(GBl. Nr. 1 vom 13.01.2006 S. 9)



Es wird verordnet auf Grund von:

  1. § 9 Abs. 2 und § 28 a Abs. 2 des Landesabfallgesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl. S.617), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2001 (GBl. S. 185),
  2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159) in Verbindung mit Artikel 1 des Staatsvertrags über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 10. Oktober 2000 (GBl. S.646):

Artikel 1

Die Sonderabfallverordnung vom 20. Dezember 1999 (GBl. S.683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GBl. S.686), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Sonderabfallagentur ist bei der Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig für die Aufgaben
  1. der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde nach §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 9, 13, und § 27 Abs. 4 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
  2. der für den Erzeuger zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 4, § 12, und § 27 Abs. 4 NachwV,
  3. der für die Entsorgungsanlage und der für den Erzeuger zuständigen Behörde nach §§ 15 bis 21 NachwV,
  4. der Nummernvergabe nach § 27 Abs. 3 NachwV.
 ≫(2) Die Sonderabfallagentur ist bei der Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig für die Aufgaben
  1. der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde nach §§ 4, 5 und 6 Abs.1, §§ 7, 9, 13, 14, 23 und 27 Abs. 4 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382) in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2375), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der für den Erzeuger zuständigen Behörde nach § 6 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs.1, § 14 und § 27 Abs. 4 NachwV,
  3. der für die Entsorgungsanlage und der für den Erzeuger zuständigen Behörde nach §§ 15 bis 22, 30 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 und 4 NachwV,
  4. der Nummernvergabe nach § 27 Abs. 3 NachwV,
  5. der Befreiungen und Freistellungen vom Nachweisverfahren nach § 25 Abs. 2, §§ 43, 44, 46 und 47 KrW-/AbfG,
  6. der gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes vom 10. Oktober 2000 (GBl. S.646) in den jeweils geltenden Fassungen.≪

2. In § 5 Abs. 1 Nr.2 werden die Worte ≫und der Erzeuger die Überlassung der Sonderabfallagentur anzeigt≪ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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