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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung
und des Umweltministeriums zur Änderung der Sonderabfallverordnung
Vom 10. Januar 2006
(GBl. Nr. 1 vom 13.01.2006 S. 9)
Es wird verordnet auf Grund von:
Die Sonderabfallverordnung vom 20. Dezember 1999 (GBl. S.683), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GBl. S.686), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs.2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Sonderabfallagentur ist bei der Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig für die Aufgaben
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≫(2) Die Sonderabfallagentur ist bei der Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zuständig für die Aufgaben
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2. In § 5 Abs. 1 Nr.2 werden die Worte ≫und der Erzeuger die Überlassung der Sonderabfallagentur anzeigt≪ gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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