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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Verordnung zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Mai 2019
(GBl. Nr. 13 vom 05.06.2019 S. 228)



Auf Grund von § 27 Satz 1 des Landesabfallgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 370), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

In der Verordnung zur vom Landesabfallgesetz abweichenden Regelung von Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2013 (GBl. S. 310), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 2014 (GBl. S. 621, 623) geändert worden ist, wird nach § 1c folgender § 1d eingefügt:

" § 1d

Die oberste Abfallrechtsbehörde ist sachlich zuständig für

  1. die Genehmigung des Betriebs eines dualen Systems nach § 18 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
  2. den nachträglichen Erlass von erforderlichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2753) geändert worden ist und die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234, 2260) mit Wirkung zum 1. Januar 2019 außer Kraft getreten ist, wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt,
  3. den Widerruf einer nach § 18 Absatz 1 VerpackG erteilten Genehmigung nach § 18 Absatz 3 VerpackG sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt,
  4. die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG zu einer nach § 18 Absatz 1 erteilten Genehmigung sowie in Verbindung mit § 35 Absatz 1 VerpackG für den Fall, dass eine nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV wirksame Feststellung eines Systems als Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG gilt, sowie
  5. die Entgegennahme der Informationen durch die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und 8 VerpackG."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 191243

ENDE

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(Stand: 26.09.2019)

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