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Regelwerk, Abfall

HmbAbfG Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz
- Hamburg -

Vom 1. Dezember 1992
(HambGVBl. 1992 S. 251; 1994 S, 79; 1995 S. 221; 2000 S. 60; 2001 S. 251aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 1 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 1410, 1501), zuletzt geändert am 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt II Seiten 885, 1117). Dieses Gesetz gilt auch für

  1. nicht von Satz 1 als Abfall erfaßte Verpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1234),
  2. Reststoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 AbfG und
  3. sonstige nicht von Satz 1 als Abfall erfaßte Wertstoffe, insbesondere organische Bestandteile, deren stoffliche Verwertung im Rahmen der Abfallwirtschaft möglich ist und die ihr Besitzer einem Dritten zur abfallwirtschaftlichen Verwertung überläßt,

soweit für sie besondere Regelungen getroffen sind.

§ 2 Ziele der Abfallwirtschaft

(1) Ziele der Abfallwirtschaft sind, in dieser Rangfolge

  1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),
  2. Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern (Schadstoffminimierung),
  3. verwertbare Abfallbestandteile soweit wie möglich in den Stoffkreislauf zurückzuführen (stoffliche Abfallverwertung),
  4. stofflich nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu behandeln (Abfallbehandlung),
  5. nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle umweltverträglich abzulagern (AbfallAblagerung).

(2) Abfälle sind dem Entsorgungspflichtigen so zu überlassen, daß ein möglichst großer Anteil stofflich verwertet werden kann.

(3) Jeder einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere auch dadurch, daß private Verpackungs- und Wertstoffsammelsysteme benutzt werden.

(4) Zur Erreichung der Ziele der Abfallwirtschaft wird die Freie und Hansestadt Hamburg insbesondere

  1. das schadstoff- und abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. die Erhöhung der Gebrauchsdauer, Haltbarkeit und Reparaturfreundlichkeit von Erzeugnissen,
  3. die Steigerung der Wiederverwendung oder Mehrfachverwendung von Erzeugnissen,
  4. die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur umweltverträglichen Verwertung von Abfällen,
  5. die Verminderung des Schadstoffgehalts in Erzeugnissen und Abfällen

unterstützen.

§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben unbeschadet einer weitergehenden Anerkennung von Produkten im Bereich der Europäischen Gemeinschaften umweltverträglichen Produkten den Vorzug zu geben, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dabei sind insbesondere solche Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch lange Gebrauchsdauer, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder aus Reststoffen oder Abfällen hergestellt sind.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf alle juristischen Personen des Privatrechts einzuwirken, an denen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(3) Die zuständigen Behörden sollen Dritte zu einer Handhabung entsprechend Absatz 1 verpflichten, wenn Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden oder Sondernutzungen im öffentlichen Raum erlaubt werden.

(4) Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum soll die zuständige Behörde anordnen, daß Speisen und Getränke nur in pfandpflichtigen, wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien, insbesondere Einweggeschirr, ausgeschlossen wird.

§ 4 Abfallwirtschaftliche Beratung

Der zuständigen Behörde obliegt es, den Abfallerzeugern die Ziele der Abfallwirtschaft nahezubringen. Dazu gehört auch die Abfallberatung.

Zweiter Teil
Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte,

§ 5 Berichts- und Auskunftspflichten, Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte

(1) Die zuständige Behörde kann von gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, in denen Abfälle nach § 2 Absatz 2 AbfG oder sonstige Abfälle anfallen, die wegen ihrer Art oder Menge die Entsorgung besonders belasten, die Vorlage eines an den Zielen des § 2 orientierten betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes verlangen, das mindestens Angaben enthält über

  1. getroffene und geplante Abfallvermeidungs- und -verwertungsmaßnahmen, einschließlich Art und Menge der Reststoffe,
  2. Art, Menge, Entstehung, Zusammensetzung und Verbleib der zu entsorgenden Abfälle.

(2) Die zuständige Behörde kann das Abfallwirtschaftskonzept auf Abfallteilströme beschränken. Sie kann von der Vorlage eines Konzeptes nach Absatz 1 absehen, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung sich an einem branchenbezogenen Abfallwirtschaftskonzept beteiligt.

(3) Soweit das betriebliche Abfallwirtschafskonzept nicht vorgelegt wird oder den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht, kann die zuständige Behörde dem Unternehmen oder der Einrichtung eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen. Kommt das Unternehmen oder die Einrichtung der Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf seine oder ihre Kosten fachtechnische Sachverständigengutachten zum notwendigen Inhalt des betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes einholen. Dem von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen hat das Unternehmen oder die Einrichtung das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Die zuständige Behörde kann gegenüber Unternehmen oder Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 zumutbare weitergehende abfallwirtschaftliche Maßnahmen anordnen, insbesondere die Verwendung von Einwegmaterialien untersagen, wenn die im betrieblichen Abfallwirtschaftskonzept enthaltenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen nicht umgesetzt werden oder auch nach der Umsetzung nicht zu einer erheblichen Verringerung der Abfallmenge geführt haben.

§ 6 Berichts- und Auskunftspflichten

(1) Abfallentsorgungsunternehmen und Unternehmen, die Verpackungen oder Wertstoffe verwerten, sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen, in dem die getroffenen und geplanten Maßnahmen der Abfallwirtschaft einschließlich ihrer ökologischen Auswirkungen sowie die verwerteten und entsorgten Stoffmengen und -arten dargestellt sind.

(2) Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die Abfälle, Verpackungen oder Wertstoffe sammeln, und Altstoffhändler sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde Auskunft über die Entsorgung oder Verwertung der angefallenen Stoffe zu geben.

(3) Im Anwendungsbereich der Verpackungsordnung verbleibt es bei den dort bestehenden Nachweispflichten.

(4) Die Anforderungen nach dem Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung vom 14. März 1980 mit der Änderung vom 26. November 1986 (Bundesgesetzblatt 11980 Seite 312, 1986 Seiten 2089, 2090) bleiben unberührt.

Dritter Teil
Abfallentsorgung

§ 7 Entsorgungspflichtige Körperschaft, Ausschluß von der Entsorgung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg ist entsorgungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 3 Absatz 2 AbfG. Die Entsorgung der in dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg angefallenen und nicht von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle obliegt der Stadtreinigung Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts. Ihr stehen die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse zu.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung nach Absatz 1 auszuschließen, die die Freie und Hansestadt Hamburg nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgen kann.

(3) Die zuständige Behörde kann bei besonderer Eilbedürftigkeit Ausschlußentscheidungen im Einzelfall treffen (§ 3 Absatz 3 AbfG).

(4) Ausgeschlossene Abfälle sind von anderen Abfällen, aber auch untereinander nach dem Stand der Technik getrennt zu halten, wenn dies aus Gründen einer umweltverträglichen Entsorgung geboten ist. Insbesondere sind bei Bauausführung oder Abbruch anfallende Bauabfälle am Anfallort so zu trennen und getrennt zu halten, daß eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung möglich bleibt

§ 8 Abfallwirtschaftsplan

(1) Der Senat stellt einen Abfallwirtschaftsplan nach Anhörung der beteiligten Kreise auf. Im Abfallwirtschaftsplan sind über die Festlegungen nach § 6 Absatz 1 AbfG hinaus Zielaussagen zur Abfallvermeidung, zur Abfallverwertung einschließlich Verwertungszielen und -quoten und zur getrennten Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle zu machen.

(2) Länderübergreifende Verbundlösungen zur Abfallwirtschaft sind anzustreben, wenn dies dem Erreichen abfallwirtschaftlicher Ziele, insbesondere der Sicherstellung der Entsorgung dient. Der Abfallwirtschaftsplan berücksichtigt auch die Abfallmengen, die auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern in der Freien und Hansestadt Hamburg zu entsorgen sind.

(3) Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan können durch Gesetz für verbindlich erklärt werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn die Ziele des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplanes nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.

Vierter Teil
Genehmigungsverfahren und Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 9 Veränderungssperre

(1) In einem Planfeststellungsverfahren nach § 7 AbfG dürfen vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder, wenn auf die Auslegung verzichtet werden kann, nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme auf den vom Plan betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von vier Jahren außer Kraft. Die zuständige Behörde kann eine einmalige Verlängerung der Veränderungssperre anordnen, wenn der Verfahrensstand des Planfeststellungsverfahrens dies erfordert. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so kann der Eigentümer und der sonst zur Nutzung Berechtigte für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner Entschädigung durch Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

(3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallentsorgungsanlagen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes Für die Dauer von bis zu zwei Jahren Planungsgebiete festzulegen. Die Frist kann einmal um ein Jahr verlängert werden, wenn besondere Umstände es erfordern. Für die Planungsgebiete gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Festlegung tritt mit Fristablauf nach Satz 1 oder Satz 2 oder mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder, wenn die Auslegung unterbleibt, mit der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.

§ 10 Genehmigungsverfahren

(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Abfallentsorgungsanlagen nach § 7 Absatz 2 AbfG, Anträge auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 7a AbfG und Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Absatz 2 AbfG sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

(2) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörde die zur Prüfung des Vorhabens erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen.

(3) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden.

(4) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, und die Beteiligten sind zu hören.

(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist dem Antragsteller und den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. § 74 Absatz 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 mit der Änderung vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1977 Seiten 333, 402, 1990 Seite 143) gilt entsprechend.

(6) Die Genehmigung nach § 7 Absatz 2 AbfG schließt eine für die Abfallentsorgungsanlage erforderliche baurechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung ein.

§ 11 Verfahrensunterlagen

Die Unterlagen zu Anträgen auf Planfeststellung oder Genehmigung von Anlagen zur Behandlung oder Ablagerung von Abfällen müssen auch die Maßnahmen zur Vermeidung, zur Schadstoffminimierung und zur stofflichen Verwertung der Abfälle im Einzugsbereich der Anlage darstellen und erkennen lassen, warum nach dem Stand der Technik andere Behandlungsformen nicht in Betracht kommen.

§ 12 Enteignung

Wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallentsorgungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient, kann bei der Feststellung des Planes nach § 7 Absatz 1 AbfG bestimmt werden, daß für seine Ausführung die Enteignung zulässig ist. Die Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 mit der Änderung vom 22. September 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1980 Seite 305, 1987 Seite 177) in ihrer jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 13 Maßnahmen der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, daß die Bestimmungen des Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. Sie hat den Zustand und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde hat außerdem im Rahmen des Absatzes 1 Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren.

(3) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Anordnungen. Soweit von der Behandlung, Lagerung oder Ablagerung Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen sind, kann die zuständige Behörde die Entnahme von Proben, deren Untersuchung und Vorlage bei der zuständigen Behörde auf Kosten des Pflichtigen anordnen. Sind Entsorgungsmaßnahmen notwendig, kann die zuständige Behörde auch verlangen, daß ein Entsorgungsplan erstellt und vorgelegt wird. Die Vorlage eines Entsorgungsplanes ersetzt nicht die zu seiner Durchführung notwendigen behördlichen Zulassungen.

(4) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen nicht erfüllt, sind ihm die Kosten dieser Maßnahmen aufzuerlegen.

Fuenfter Teil
Errichtung, Betrieb und Stillegung von Abfallentsorgungsanlagen

§ 14 Errichtung und Inbetriebnahme von Abfallentsorgungsanlagen

(1) Abfallentsorgungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.

(2) Abfallentsorgungsanlagen unterliegen nach ihrer Errichtung oder Änderung der Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor der Erteilung der Schlußabnahmebescheinigung darf eine Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, daß Beauftragte der zuständigen Behörde zum Zwecke des Erkundens geeigneter Standorte für Abfallentsorgungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke vorher bekanntzugeben.

(4) Die zuständige Behörde hat nach Abschluß der Arbeiten den vorherigen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Sie kann verlangen, daß Einrichtungen, die von ihr im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 3 geschaffen wurden, weiterhin zu dulden sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für die Standortfeststellung nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Entscheidung darüber nicht binnen zwei Jahre nach Schaffung der Einrichtung getroffen ist und der Eigentümer oder Nutzungsberechtige dem weiteren Verbleib der Einrichtung gegenüber der Behörde widersprochen hat.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können von der zuständigen Behörde für Vermögensnachteile, die durch eine nach den Absätzen 3 oder 4 zulässige Maßnahme entstehen, eine Entschädigung in Geld verlangen.

§ 15 Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen

(1) Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat in ausreichender Zahl sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen zu kontrollieren. Er hat Anweisungen für die Bedienung der Anlage sowie zur Sicherheit der Anlage und der Beschäftigten zu erlassen, die Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen und ihnen Gelegenheit zur Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu geben.

(2) Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage ist verpflichtet, Zustand und Betrieb der Anlage, insbesondere von der Anlage ausgehende Emissionen sowie die bei der Lagerung oder Ablagerung von Abfällen im Einwirkungsbereich der Anlage anfallenden Sicker- und Oberflächenwässer ständig zu überwachen (Eigenüberwachung). Er hat Störungen des Anlagenbetriebs unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen auf ihre Kosten Zustand und Betrieb der Anlage durch hierfür zugelassene Sachverständige regelmäßig überprüfen lassen und die Ergebnisse der zuständigen Behörde vorlegen müssen (Fremdüberwachung). Der Umfang der Überprüfung kann in der Rechtsverordnung insbesondere auf Emissionen und Sicker-, Grund- und Oberflächenwässer im Einwirkungsbereich der Anlage erstreckt werden.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Betreiber von Anlagen, in denen Verpackungen, Reststoffe oder Wertstoffe behandelt, gelagert oder abgelagert werden, die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.

§ 16 Stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes stillgelegt wurden, in einen Zustand versetzen, der Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit verhütet oder beseitigt. Verpflichtungen Dritter, insbesondere des früheren Betreibers der Anlage, gehen vor.

(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Werden Abfallentsorgungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stillgelegt, kann die zuständige Behörde von dem ehemaligen Betreiber oder dessen Rechtsnachfolger verlangen, die Auswirkungen der Anlage auf die Schutzgüter des § 2 Absatz 1 Satz 2 AbfG auf seine Kosten untersuchen zu lassen, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Überprüfungen des Zustandes der in Absatz 1 genannten Anlagen auf Kosten des ehemaligen Betreibers vorzuschreiben. Die Überprüfung kann in der Rechtsverordnung auch auf die in § 15 Absatz 3 Satz 2 genannten Umstände erstreckt werden.

§ 17 Beseitigung verbotener Ablagerungen

Wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. Die zuständige Behörde hat Abfälle, die auf öffentlichem Grund gelagert oder abgelagert werden, im Wege der unmittelbaren Ausführung auf Kosten des Verursachers zu entsorgen.

Sechster Teil
Anschluß- und Benutzungsordnung, Benutzungsgebühren

§ 18 Anschluß- und Benutzungszwang

(1) Alle im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, sind an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Dasselbe gilt für die in diesem Gebiet liegenden oder verkehrenden Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten, auf denen Abfälle anfallen.

(2) Die Eigentümer, Pächter, Mieter und sonstigen zum Gebrauch der in Absatz 1 genannten Grundstücke, Schiffe und schwimmmenden Einheiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verantwortlichen sind verpflichtet, die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, soweit sich nicht aus dem Abfallgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den auf sie oder die Rechtsverordnungen gestützten Einzelentscheidungen etwas anderes ergibt. Dieselbe Verpflichtung gilt für alle anderen Personen, die sich im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg aufhalten und Abfälle besitzen.

§ 19 Getrenntsammlung

(1) Soweit die regionalen Entsorgungsverhältnisse es ermöglichen, sind Abfälle und Wertstoffe im Rahmen der Abfallentsorgung nach dem Abfallgesetz von den nach § 18 Verpflichteten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen der zuständigen Behörde voneinander getrennt zu sammeln und bereitzustellen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen Abfälle und Wertstoffe getrennt zu sammeln und bereitzustellen sind, die zu trennenden Abfall- und Wertstoffarten zu bestimmen und die Einzelheiten der Sammlung und Bereitstellung zu regeln, insbesondere festzulegen, daß die zuständige Behörde oder ein von ihr beauftragter Dritter bei Verstoß gegen diese Pflichten die eingesammelten Stoffe zurückgeben kann oder ihre nachträgliche Sortierung auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen kann. Die Rechtsverordnung kann auch die getrennnte Sammlung von organischen Bestandteilen zur Verwertung bestimmen.

(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 im Einzelfall bei großen Stoffmengen gegenüber den nach § 18 Verpflichteten anordnen, daß die anfallenden Abfälle und Wertstoffe getrennt zu sammeln und bereitzustellen sind und die Art der Bereitstellung regeln. Die Verpflichtung kann auf bestimmte Abfall- oder Wertstoffarten beschränkt werden. Kommt der Verpflichtete einer solchen Anordnung nicht oder nur unvollständig nach, so kann die zuständige Behörde oder ein von ihr beauftragter Dritter die, überlassenen Stoffe zurückgeben oder eine nachträgliche Sortierung der Stoffe auf Kosten des Verpflichteten vornehmen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde zu übertragen.

§ 20 Benutzungsverhältnis

(1) Der auf den angeschlossenen Grundstücken, Schiffen und sonstigen schwimmenden Einheiten anfallende Abfall ist in den von der Freien und Hansestadt Hamburg bereitzustellenden Sammelbehältern zu sammeln.

(2) Soweit Abfälle oder Wertstoffe nach § 19 getrennt zu sammeln und bereitzustellen sind, sind die für die getrennte Sammlung vorgesehenen Sammelbehälter zu benutzen.

(3) Die nach § 18 Verpflichteten haben entsprechend der Art, Menge, Entstehung, Herkunft und Zusammensetzung des anfallenden Abfalls in ausreichender Zahl und Größe die dafür bestimmten Sammelbehälter anzufordern und vorzuhalten. Kommen sie ihrer Anforderungspflicht nicht nach, setzt die zuständige Behörde Zahl und Größe der vorzuhaltenden Behälter fest.

(4) Die nach § 18 Verpflichteten haben der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft über die Menge, Art, Zusammensetzung und Herkunft der bei ihnen vorhandenen und anfallenden Abfälle, Verpackungen und Wertstoffe zu erteilen. Die zuständige Behörde kann die Auskunftsbefugnis im Rahmen der Beauftragung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AbfG auf Dritte übertragen. Die Auskunftspflicht entfällt, soweit die Daten nach Satz 1 der zuständigen Behörde im Rahmen eines Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 5 bekannt werden.

§ 21 Verordnungsermächtigungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne Benutzungseinheiten oder Gruppen von Benutzungseinheiten die Mindestgröße der zu benutzenden Sammelbehälter festzusetzen. Bei der Festsetzung ist von einer durchschnittlichen Abfallmenge nach Erfahrungswerten auszugehen. Die Möglichkeit zur Benutzung von Sammmelsystemen für Verpackungen oder Wertstoffe sind zu berücksichtigen; eine vorübergehende verminderte Ausnutzung der Behälter ist außer Betracht zu lassen. Für eine erheblich verminderte Ausnutzung auf Dauer oder bei fehlenden Standplätzen, soweit diese nicht geschaffen werden können, sind Ausnahmen vorzusehen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung und Behandlung der Sammelbehälter, insbesondere wann, an welchem Ort und in welcher Weise diese zur Abholung bereitzustellen sind, zu regeln.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Ermächtigungen der Absätze 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter zu übertragen.

§ 22 Benutzungsgebühren

(1) Bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sind auch die Kosten

  1. der Beratung und Aufklärung über die Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  2. der Wertstofferfassung,
  3. der Planung und Untersuchung für künftige Abfallentsorgungsanlagen,
  4. der Zuführung zu Rückstellungen für die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge während des laufenden Betriebes von Abfallentsorgungsanlagen und
  5. der Nachsorge für stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere für laufende Sanierungsausgaben wie auch die weitere Auffüllung der Rückstellungen bis zur Höhe der jeweils bekannten Nachsorgeverpflichtungen

zu berücksichtigen.

(2) Gebührensysteme sind so zu gestalten, daß wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und zur Nutzung von Verwertungsmöglichkeiten entstehen.

Siebenter Teil
Datenverarbeitung und Schlußvorschriften

§ 23 Datenverarbeitung

(1) Die für die Abfallentsorgung zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es für die folgenden Zwecke erforderlich ist:

  1. die Überwachung und Durchführung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung und der Verwertung von Verpackungen, Reststoffen und Wertstoffen,
  2. die Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung,
  3. die Erarbeitung eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes,
  4. die Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach den Nummern 1 bis 3 stehen.

(2) Im übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 24 Haftung

Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten in Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Abfallgesetz, diesem Gesetz und den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflicht im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes von den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Vorlagepflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nachkommt,
  2. seinen Berichts- und Auskunftspflichten nach § 6 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt,
  3. entgegen § 7 Absatz 5 ausgeschlossene Abfälle nicht getrennt hält,
  4. entgegen dem Verbot des § 9 wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Anlage erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
  5. ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Abfallentsorgungsanlage in Betrieb nimmt,
  6. entgegen § 19 Absatz 3 Abfälle oder Wertstoffe nicht getrennt sammelt oder bereitstellt,
  7. Abfälle nicht in den nach § 11 Absatz 1 vorgeschriebenen Behältern oder gemeinschaftlichen Einrichtungen sammelt,
  8. entgegen § 20 Absatz 3 Behälter nicht in ausreichender Zahl anfordert,
  9. seiner Auskunftspflicht nach § 20 Absatz 4 nicht nachkommt,
  10. einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 2 oder § 21 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend EURO geahndet werden.

§ 26 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 27 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Abfallbeseitigungsgesetz (HAAbfG) vom 6; Februar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 72, 140) außer Kraft.

ENDE

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