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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht
- Sachsen-Anhalt -
Vom 1. September 2014
(GVBl. LSa Nr. 18 vom 08.09.2014 S. 428)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSa S. 4:4), geändert durch § 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSa S. 569), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird verordnet:
Die Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 6. März 2013 (GVBl. LSa S. 107) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) in Anlagen der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726, 1752), bei Anlagen der Spalte 1 Nr. 8 des Anhangs der Verordnring über genehmigungsbedürftige Anlagen einschließlich der Überwachung der Entsorgung der in diesen Anlagen erzeugten Abfälle, | "b) in Anlagen, die der Verfahrensart G in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) zuzuordnen sind, soweit diese Anlagen der Nummer 8 in Spalte a des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zuzuordnen sind einschließlich der Überwachung der Entsorgung der in diesen Anlagen erzeugten Abfälle," |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Buchst. a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S.1411, 1997S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 16 Nrn. 2 bis 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 251), | "a) § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)," |
b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7.alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Überwachung einschließlich der Bekanntgabe staatlich anerkannter Stellen nach § 26 des Abfallgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, | "7. alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Überwachung einschließlich der Bekanntgabe staatlich anerkannter Stellen nach
|
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 31.01.2021)
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