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§ 10 Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Abfallbilanz über Art, Herkunft, Menge und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle (§ 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). Soweit Abfülle nicht verwertet wurden. ist dies zu begründen. In der Abfallbilanz sind auch die angefallenen Kosten der Entsorgung darzustellen.

(2) Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde vorzulegen. Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

§ 11 Abfallwirtschaftsplan 10

(1) Die oberste Abfallbehörde stellt nach Anhörung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder ihrer Landesverbände, der Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse, der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der zur Mitwirkung gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) berechtigten Naturschutzvereinigungen einen Abfallwirtschaftsplan (§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) auf. Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sicherstellt. Über die in § 29 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Festlegungen hinaus kann der Abfallwirtschaftsplan insbesondere Kriterien für die Standortwahl für Abfallbeseitigungsanlagen vorgeben. Der Abfallwirtschaftsplan soll die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit insbesondere im Interesse einer umweltverträglichen und kostengünstigen Abfallentsorgung berücksichtigen. Der Plan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Er ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklären. Sie kann die Verbindlichkeit auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen des Planes beschränken.

(3) Die oberste Abfallbehörde kann auf Antrag eines Entsorgungsträgers Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn die Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirtschaftsplans nicht beeinträchtigt werden und sonstige Belange des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Werden die Belange anderer Entsorgungsträger berührt, sind diese vor der Entscheidung zu hören.

Teil 4
Abfallentsorgungsanlagen

Abschnitt 1
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren, Überwachung, Deponieschonung

§ 12 (entfällt)

§ 13 Veränderungssperre

(1) Wird für eine Abfallentsorgungsanlage ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 {BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930), durchgeführt, so dürfen von Beginn der Auslegung oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen (§ 73 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) an bis zum Abschluß des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Einrichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallentsorgungsanlage ferner verlangen, daß dieser die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 1 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 14 Enteignung

Die Enteignung ist über den in § 13 Abs. 2 Satz 3 genannten Zweck hinaus zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellten Planes erforderlich ist und der Plan unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Enteignung ist auch zugunsten von juristischen Personen des Privatrechts zulässig, soweit diese Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen. Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178).

§ 15 Genehmigungsverfahren

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