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Regelwerk

DepSüVO - Deponieselbstüberwachungsverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Selbstüberwachung von oberirdischen Deponien

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 2. April 1998
(GV. NRW. 1998 S. 284; 2001 S. 702; 05.04.2005 S. 332; 11.12.2007 S. 662 07)
Gl.-Nr.: 74



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 25 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW. S. 134), sowie des § 31 in Verbindung mit § 25 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1115), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 

Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebes von oberirdischen Deponien im Sinne der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469) und der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99 a) gemäß § 25 Absatz 1 Landesabfallgesetz ( LAbfG). Die Selbstüberwachung des Betriebes einer Deponie erstreckt sich auch auf Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik und zur ordnungsgemäßen Stillegung sowie auf nicht mehr zur Ablagerung genutzte Teilbereiche einer Deponie.

§ 2 Ausführung der Selbstüberwachung 

(1) Die Art und Häufigkeit der nach dieser Verordnung zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge richten sich nach Anhang I zu dieser Verordnung.

(2) Die Art der Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung richten sich nach den Anhängen II und III zu dieser Verordnung.

§ 3 Ausnahmen, zusätzliche Anforderungen

(1) Die nach § 40 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) für die Überwachung des Betriebes der Deponie zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(2) Weitergehende Anforderungen in Zulassungen, insbesondere nach § 7 Abfallgesetz (AbfG) bzw. § 31 KrW-/AbfG, und in Anordnungen nach § 9 AbfG bzw. § 35 KrW-/AbfG bleiben unberührt.

§ 4 Untersuchung von Deponiegas  

Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen beauftragt werden, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) durch die zuständige Landesbehörde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben wurden.

§ 5 Aufzeichnungen

Die nach dieser Verordnung erforderlichen Überwachungs- und Untersuchungsvorgänge zur Überwachung des Betriebes und deren Ergebnisse sind von dem Betreiber einer Deponie zu erfassen, auszuwerten und zu bewerten.

§ 6 Vorlage der Unterlagen 07

(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde die Unterlagen über die Selbstüberwachung des Betriebes der Deponie in Form von Jahresberichten vorzulegen. In dem Jahresbericht sind die Ergebnisse der Überwachungen und Untersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LAbfG zusammenzufassen, auszuwerten und zu bewerten. Inhalt, Form und Art der Vorlage des Jahresberichtes richten sich nach den Anhängen II und III dieser Verordnung und den von der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde dazu getroffenen näheren Festlegungen.

(2) Berichtszeitraum für den Jahresbericht ist das Kalenderjahr. Der Jahresbericht ist der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.

(3) Der Deponiebetreiber ist ferner verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde zusammen mit dem Jahresbericht Daten zur Gesamtanlage auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen. Umfang und Form der nach Satz 1 vorzulegenden Daten richten sich nach den Anhängen II und III dieser Verordnung sowie nach der Richtlinie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen "Schnittstellenspezifikation für die Vorlage von Betriebskenndaten bei der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde gemäß Deponieselbstüberwachungsverordnung" vom 1. April 1998. Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage der Betriebskenndaten als Dokument verlangen oder Ausnahmen von den Anforderungen der in Satz 2 genannten Richtlinie zulassen.

(4) Der Betreiber einer Deponie legt der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde mit dem ersten Jahresbericht nach Absatz 1 oder vor der Inbetriebnahme der Deponie die Betriebskenndaten, soweit diese der Beschreibung der Anlage und der Meßstellen dienen, in der durch Anhang II dieser Verordnung bestimmten Form vor. Im Berichtsjahr auftretende Änderungen der anlagen- oder meßstellenbezogenen Betriebskenndaten sind nach Anhang II dieser Verordnung mit dem jeweils nächsten Jahresbericht vorzulegen.

§ 7 Anzeigepflicht 

Der Betreiber einer Deponie hat wesentliche Veränderungen der Untersuchungsergebnisse, insbesondere von Menge und Beschaffenheit der Sickerwasser- und Gasemissionen oder der Grundwasser- und Oberflächenwasserbeschaffenheit, sowie besondere Vorfälle und Störungen, die wesentliche Veränderungen des Zustandes, der Funktionsfähigkeit oder der Emissionen der Deponie verursachen können oder eine Umweltgefährdung besorgen lassen, unverzüglich der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde anzuzeigen und aufzuzeichnen.

§ 8 Übergangsbestimmungen 

Bestehende Deponien sind mit den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Geräten spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszustatten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Überwachungen und Untersuchungen nach §§ 2 und 4 nicht oder nicht vollständig durchführt oder durchführen läßt,
  2. Aufzeichnungen nach § 5 nicht oder nicht vollständig fertigt oder fertigen läßt,
  3. der Anzeigepflicht nach § 7 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 10 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 1. Juli 2011 zu berichten.

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Art und Häufigkeit der während des Betriebes einer Deponie zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge   Anhang I
Art der zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge Häufigkeit
1. Deponiebetrieb
1.1 Angenommene Abfälle
1.1.1 Menge, Abfallart (AS) je Anlieferung
1.1.2 Sichtkontrolle je Anlieferung
1.1.3 Kontrollanalyse regelmäßig
1.1.4 Zurückweisungen je Zurückweisung
1.2 Abgegebene Abfälle - Menge, Abfallart (AS) je Abfuhr
1.3 Restvolumina und Restlaufzeiten jährlich
1.3.1 Betriebs- und Stillstandszeiten sowie besondere Vorkommnisse täglich
1.3.2 Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen maßnahmenabhängig
2 Anlagenbezogene Kontrolluntersuchungen
2.1 Grundwasserüberwachung
2.1.1 Grundwasserstand monatlich
2.1.2 Grundwasserqualität gemäß WÜ 98 1
2.2 Sickerwasserüberwachung  
2.2.1 Sickerwassermenge täglich
2.2.2 Sickerwasserqualität gemäß WÜ 98 1
2.3 Oberflächenwasserüberwachung
2.3.1 Oberflächenwassermenge täglich
2.3.2 Oberflächenwasserqualität gemäß WÜ 98 1
2.4 Deponiegasüberwachung
2.4.1 Deponiegasuntersuchung im Fassungssystem jährlich
2.4.1.1 Absaugversuch bei neuem Entgasungssystem nach Inbetriebnahme
2.4.2 Wirkungskontrollen der Entgasung  
2.4.2.1 Wirkungskontrolle der Entgasung  wöchentlich durch Betreiber (qualitativ)

vierteljährlich durch Fremdkontrolle

2.4.2.2 Emissionsmessungen auf endabgedeckten / abgedichteten Deponien oder Deponieabschnitten mittels FID; Meßraster max. 625 m2 jährlich
2.4.3 Gasmigrationsmessungen im Deponieumfeld mit Gaspegeln wöchentlich durch Betreiber

jährlich durch Fremdkontrolle

2.4.4 Gaszufuhr zur Deponiegasbehandlungs- / Verwertungsanlage kontinuierlich
2.4.5 Abgas der Deponiegasbehandlungs- / Verwertungsanlage jährlich
2.4.6 Geruchsemissionen im Bedarfsfall
2.5 Verformungsverhalten / Funktionsfähigkeit der Abdichtungssysteme
2.5.1 Deponiebasis
2.5.1.1 Höhenvermessung Jährlich
2.5.1.2 Temperaturmessung Jährlich
2.5.1.3 Kamerabefahrung Jährlich
2.5.2 Höhenvermessung an der Deponieoberfläche Jährlich
2.6 Meteorologie
2.6.1 Niederschlagsmenge Täglich
2.6.2 Verdunstung (Messung um 14.00 Uhr MEZ oder rechnerische Ermittlung nach Haude) Täglich
2.6.3 Temperatur (14.00 Uhr MEZ) Täglich
2.6.4 Luftfeuchtigkeit (14.00 Uhr MEZ) Täglich
2.6.5 Windrichtung (14.00 Uhr MEZ) Täglich

1)  LAGA: "Technische Regeln für die Überwachung von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie oberirdische Gewässer bei Abfallentsorgungsanlagen - WÜ 98, Teil 1: Deponien"

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Datenblätter für die Vorlage der anlagen- und meßstellenbezogenen Betriebskenndaten  Anhang II 07

1. Allgemeines

Anhang II enthält Bestimmungen über Art und Umfang der vom Deponiebetreiber zu übermittelnden anlagen- und meßstellenbezogenen Betriebskenndaten.

Unabhängig von Änderungen der nach diesem Anhang vorzulegenden Angaben ist dem Jahresbericht ein Aktualitätsverzeichnis der Formblätter A-1-1-1 bis A-5-2 und M-0-1 bis M-6-MW beizufügen. Ein entsprechender Vordruck ist in dem vorgegebenen Formblattsatz enthalten. Treten Änderungen im Berichtsjahr auf, ist dies im Aktualitätsverzeichnis zu vermerken. Die geänderten Formblätter sind als Bestandteil des Jahresberichtes der nach § 3 Abs. 1 dieser VO zuständigen Behörde vorzulegen.

Die anlagen- und meßstellenbezogenen Betriebskenndaten sind mittels EDV zu erfassen und auf einem Datenträger der nach § 3 Abs. 1 dieser VO zuständigen Behörde zu übergeben, sofern diese nichts anderes verlangt. Dabei ist die Richtlinie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen "Schnittstellenspezifikation für die Vorlage von Betriebskenndaten bei der zuständigen Behörde gemäß Deponieselbstüberwachungsverordnung" vom 01.04.1998 oder das bei der nach § 3 Abs. 1 dieser VO zuständigen Behörde erhältliche Datenerfassungsprogramm anzuwenden.

In Abstimmung mit der nach § 3 Abs. 1 dieser VO zuständigen Behörde sind vom Deponiebetreiber zusätzlich Lagepläne anzufertigen und als Bestandteil der nach diesem Anhang vorzulegenden Unterlagen der zuständigen Behörde zu übergeben.

2. Ausfüllen der Formblätter

Die Kopfzeilen der Formblätter beinhalten folgende Angaben:

Die Formblattnummer besteht aus einer festen Buchstaben- und Ziffernkombination. Bei Formblättern,

sind vom Betreiber zusätzliche Ziffernfelder auszufüllen.

Die Entsorgungsanlagen-Nummer wird von der gemäß ZustVOtU zuständigen Behörde vergeben.

Die Anlagenbezogenen Betriebskenndaten beinhalten allgemeine Angaben zur Deponie, den zugelassenen Abfallarten, den Untergrundverhältnissen sowie zur baulichen und technischen Ausgestaltung der Deponie. Desweiteren sind Angaben zu den Genehmigungsbescheiden und der Betriebsorganisation aufzunehmen.

Die Meßstellenbezogenen Kenndaten enthalten Angaben zu den unterschiedlichen Wasser-, Gas- und Verformungsmeßstellen sowie zur Wetterstation.

Die Meßstellenkenndaten sind in die entsprechenden Formblätter einzutragen. Zuvor ist den Meßstellen jeweils eine Meßstellennummer nach der nachstehenden Systematik zuzuordnen. Die Meßstellennummer besteht aus einer Kombination von zwei alphanumerischen Zeichen und maximal vier numerischen Zeichen, die vom Betreiber festzulegen sind. Die beiden alphanumerischen Zeichen charakterisieren den Meßstellentyp.

Bei den Eintragungen in die Formblätter M-0-1 bis M-6-MW sind folgende Abkürzungen zu verwenden:

W
= Wassermeßstelle

W G = Grundwassermeßstelle

W S = Sickerwassermeßstelle

W O = Oberflächenwassermeßstelle
G
= Gasmeßstelle

G F = Deponiegasuntersuchung im Fassungssystem

G E = Emissionsmessungen auf der Deponieoberfläche mittels FID

G S = Sonstige Emissions- und Migrationsmessungen

G V = Überwachung der Gaszufuhr zur Deponiegasbehandlungs- / Verwertungsanlage

G A = Abgas der Deponiegasbehandlungs- / Verwertungsanlage
V
= Verformungsmeßstelle

V B = Meßstrecke an der Basis

V O = Meßstelle an der Oberfläche

V M = Meßstrecke über mehrere Meßstellen an der Oberfläche
M
= Meteorologische Meßstelle mit

M W = Wetterstation
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