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Landesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 469)
Gl.-Nr.: 2129-20
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 (ABl. EU Nr. L 302 S. 99).
§ 2 Geltungsbereich
Das für die Angelegenheiten der Schifffahrt und Häfen zuständige Ministerium setzt durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz fest, welche Häfen oder bestimmte Bereiche von Häfen im Sinne des § 3 Nr. 2, die normalerweise von Schiffen im Sinne des § 3 Nr. 1 angelaufen werden, den Bestimmungen der §§ 4 bis 13 unterliegen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
(1) Die Hafenbetreiber haben im Hafen geeignete Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle vorzuhalten und zu betreiben. Die Einrichtungen sind geeignet, wenn sie die übliche Art und Menge von Schiffsabfällen der den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufnehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(2) Die Betreiber von Umschlaganlagen haben Hafenauffangeinrichtungen für Ladungsrückstände einzurichten. Sie können in einem Hafen auch eine zentrale Hafenauffangeinrichtung für Ladungsrückstände einrichten, sofern dies für die Schiffsführerinnen und Schiffsführer zumutbar ist. Die Einrichtungen müssen geeignet sein, die übliche Art und Menge von Ladungsrückständen der die Umschlaganlage oder den Hafen im Regelfall anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 können sich die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Verpflichteten Dritter bedienen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(4) Sonstige für die Errichtung und den Betrieb von Hafenauffangeinrichtungen einschlägige Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5 Schiffsabfallbewirtschaftungspläne
(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, Schiffsabfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist in Abstimmung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Betreibern von Umschlaganlagen sowie im Benehmen mit den regelmäßigen gewerblichen Nutzern des Hafens oder deren Vertretern aufzustellen. Ein Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann auch für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden. Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan muss den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2000/59
(Stand: 28.08.2023)
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