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Änderungstext
Zweites Landesgesetz
zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 471)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch § 46 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wer Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zu Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung zulässt. | "Wer Abfälle, die in der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallwirtschaftsplans, entstanden sind, zur Ablagerung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung ausdrücklich vorsieht." |
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Zuweisung nach § 8 Abs. 5 gilt als Genehmigung nach Satz 1. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt in denjenigen Fällen als erteilt, in denen Abfallverbringungen auf solchen Vereinbarungen beruhen, die mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet die Ablagerung erfolgen soll, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geschlossen und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März 2016 angezeigt waren; dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt."
Sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Abfallbehörde.
wird gestrichen.
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), BS 2129-10, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird nach der Angabe " § 69 Abs. 1 Nr. 8" die Angabe "und Abs. 2 Nr. 15" eingefügt.
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind von derjenigen Behörde zu Ende zu führen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig war.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.
ID 160014
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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