Landesabfallwirtschaftsgesetz Schleswig-Holstein (2)
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§ 16 Vorzeitige Besitzeinweisung 07
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer nicht bereit, den Besitz eines für die Errichtung einer Deponie benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde die zuständige Behörde auf Antrag nach Feststellung des Plans oder nach Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Hinsichtlich der Verfahrensregelungen ist § 43 Abs. 2 bis 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, her. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), entsprechend anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für die Maßnahme benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und den Rechtsträger (Erwerber) entsprechend anzuwenden.
(3) In Rechtsstreitigkeiten, die eine vorzeitige Besitzeinweisung nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug.
(1) Die für die Zulassung (Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG oder Genehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG) zuständigen Behörden haben das Recht zur Enteignung, soweit diese zur Ausführung
erforderlich ist.
Der festgestellte Plan oder die erteilte Genehmigung sind für die Enteignungsbehörde bindend. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
(2) Erklärt sich eine beteiligte Person zur Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich bereit, so kann unmittelbar das Entschädigungsfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
(3) Im übrigen finden die für die Enteignung von Grundeigentum geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 20 Grundstücke im Einwirkungsbereich von Deponien 07 14
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien haben die erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung der Auswirkungen der Deponie auf die Schutzgüter des § 15 Absatz 2 KrWG zu dulden. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie der Betreiberin oder dem Betreiber, der ehemaligen Betreiberin oder dem ehemaligen Betreiber oder deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger das Betreten der Grundstücke zu diesem Zweck zu gestatten. Hierdurch entstandene Vermögensnachteile sind durch angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die Betreiberin oder den Betreiber, die ehemalige Betreiberin oder den ehemaligen Betreiber oder ihre Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger.
Sechster Teil
Weitergabe von Daten
§ 22 Datenverarbeitung 07 14 18
(1) Für die Durchführung der in § 25 aufgeführten Rechtsvorschriften dürfen die in der Verordnung nach § 26 genannten Behörden sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Erfüllung der ihnen durch diese Vorschriften zugewiesenen Aufgaben die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Die Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger und Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen die zur Durchführung des § 17 Absatz 1 Satz 1 KrWG und des § 5 und der damit verbundenen Aufgaben der Überwachung, Beratung, Gebührenerhebung und Gebührenfestsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten der Abfallerzeugerinnen und Abfallerzeuger oder Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen mit folgenden Maßgaben verarbeiten:
(3) Werden die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden oder die zentrale Stelle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften als Ordnungsbehörden tätig, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten die §§ 177 bis 179, 181
(Stand: 17.01.2023)
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