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PflAbfVO - Pflanzenabfallverordnung
Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 10.06.2021 S. 637)
Gl.-Nr.: B 2129-0-5
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Zulässigkeit der Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873).
(2) Pflanzliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener Flächen auf Grundstücken im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), angefallen sind.
§ 2 Zulassung im Einzelfall, Anzeigepflicht
(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung durch die Erzeugerin, den Erzeuger, die Besitzerin oder den Besitzer ist im Einzelfall zulässig, wenn
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und das Grundstück, auf dem das Verbrennen durchgeführt werden soll, sind der zuständigen Behörde mindestens fünf Werktage vor dem Verbrennen anzuzeigen.
§ 3 Allgemeine Zulassung, Anlage
(1) In der Anlage genannte pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Im Rahmen der Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen nach § 21 Absatz 4 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), angefallene pflanzliche Abfälle dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn diese einen Stammdurchmesser kleinergleich 30 Zentimeter aufweisen und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind.
(3) In erwerbsgartenbaulichen Betrieben angefallene pflanzliche Abfälle verholzender Pflanzen (Gehölze) dürfen auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung verbrannt werden, wenn diese einen Stammdurchmesser kleinergleich 30 Zentimeter aufweisen, dies aus kulturtechnischen Gründen erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Verbrennen pflanzlicher Abfälle entgegen § 2 Absatz 3 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
§ 5 Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und 2 KrWG wird auf die oberste Abfallentsorgungsbehörde übertragen.
Pflanzliche Abfälle aus Pflanzen oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen | Anlage (zu § 3 Absatz 1) |
(Stand: 22.06.2021)
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