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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung * )
Vom 1. März 2005
(GVOBl. Nr. 6 vom 31.03.2005 S. 199)
Aufgrund des § 140 Abs. 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt III erhält die Überschrift "Zuständigkeit, Überwachung, Ordnungswidrigkeiten".
b) Nach § 15 wird folgende Angabe eingefügt: " § 15 a Ordnungswidrigkeiten"
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "aufzustellen" die Worte ", fortzuschreiben und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen" angefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Hafenbetreiber hat zu dulden, dass im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Überwachung der Durchführung des Abfallbewirtschaftungsplanes die zuständige Behörde das Hafengelände betritt."
3 Folgender § 15 a wird angefügt:
" § 15 a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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