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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
Vom 11. Juli 2007
(GVOBl. Nr.14 vom 26.07.2007 S. 339)
Aufgrund des § 140 Abs. 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8, ber. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), geändert durch Verordnung vom 1. März 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Sportboote" die Worte "mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere" angefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Sportbooten" die Worte "mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere" angefügt.
(Stand: 16.06.2018)
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