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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung *

Vom 20. August 2009
(GVBl. Nr. 16 vom 24.09.2009 S. 584)


Aufgrund des § 140 Abs. 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 339), Behördenbezeichnung zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt IV die Überschrift "Schlussbestimmung".

2. In der Inhaltsübersicht erhält § 16 die Bezeichnung "Inkrafttreten".

3. In der Inhaltsübersicht wird § 17 gestrichen.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach der Klammer ein Komma sowie die Wörter "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/71 /EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EG Nr. L 329/33)" eingefügt.

5. § 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 werden nach der Klammer die Wörter "geändert mit Bekanntmachung vom 25. Oktober 2001 (Verkehrsblatt 2001, S. 485)," eingefügt.

6. Abschnitt IV erhält die Überschrift "Schlussbestimmung".

7. § 16

§ 16 Erstmalige Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen 

Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 sind erstmalig zum 30. Juni 2003 aufzustellen.

wird gestrichen.

8. Der bisherige § 17 wird § 16.

9. Die Anlage zur Hafenentsorgungsverordnung erhält die Fassung der beigefügten Anlage.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

_____________
*) Ändert LVO vom 9. Dezember 2002, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 753-2-89

Anlage

Angaben, die vor Einlaufen in den Hafen von ........................... gemacht werden müssen

(Anlaufhafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG )

1. Name, Rufzeichen sowie gegebenenfalls die IMO-Identifikatiansnummer des Schiffs:

2. Flaggenstaat

3. Geschätzte Anlaufzeit.

4. Geschätzte Auslaufzeit.:

5. Vorheriger Anlaufhafen:

6. Nächster Anlaufhafen:

7. Letzter Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden, und Zeitpunkt dieser Entladung:

8. Entsorgen Sie (entsprechendes Kästchen ankreuzen)

den gesamten [ ] einen Teil des [ ] keinen [ ]

Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?

9. Art und Menge der zu entladenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität

Bei Entsagung des gesamten Abfalls bitte die zweite Spalte entsprechend ausfüllen..
Wird der Abfall nicht nkr nur teilweise entsagt, bitte alle Spalten ausfüllet.

Typ Zu entsorgender Abfall m3 Maximale Lagerkapazität
m3
Menge des an Bord verbleibenden Abfalls
m3
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge; die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfallt mit
Altöl
Schlamm          
Bilgenwasser          
Sonstige (bitte angeben)          
Müll
Lebensmittelabfälle          
Kunststoff          
Sonstige          
Abwasser1          
Ladungsbedingte Abfülle2 (Genaue Angabe)          
Ladungsrückstände2 (Genaue Angabe)          
1) Gemäß Anlage iv des Marpol-Übereinkommens 73/78, Regel 11, kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.

2) Auch Schätzwerte sind zulässig.

Erläuterungen:

  1. Diese Angaben können Eiur die Zwecke der Hafenstaatkontmlle und anderer Überprüfungen verwendet werden.
  2. Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten.
  3. Dieses Formular ist auszufuhen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000j59/EG eine Ausnahme gewährt.

Ich bestätige, dass

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