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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. August 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 16.09.2021 S. 1014)



Aufgrund des § 96 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), und des § 28 Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 784), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Hafenauffangeinrichtungen "Hafenauffangeinrichtungen, Verpflichtungen der Betreiber und Nutzer"

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Betreiber von Binnenhäfen und Anlegestellen für Binnenschiffe einschließlich Lösch- und Ladeplätzen, Betreiber von Annahmestellen für Binnenschiffe sowie Betreiber von Bunkerstellen für Binnenschiffe sind verpflichtet die Regelungen des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) einzuhalten."

2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert, folgender Satz wird angefügt:

"Die Binnenschiffsführung ist bei der Entsorgung verpflichtet, das Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) einzuhalten."

3. In § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 1 bis 4 Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz ist die Ordnungsbehörde gemäß § 4 Absatz 1 bis 4 Hafenverordnung."

4. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) In einem Hafen mit Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des § 22 Absatz 1 bis 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 130) über Bußgeldregelungen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 212060

ENDE

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(Stand: 28.09.2021)

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