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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. August 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 18.08.2022 S. 774)



Aufgrund des § 96 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 1 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Der Betreiber, Makler oder Kapitän eines in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallenden Schiffs muss die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen - oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist - auf elektronischem Wege an den in Artikel 13 Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems übermitteln."

3. § 15a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2, 3, 4, 6, 7 und 8 wird das Wort "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 5 die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben vor dem Auslaufen, oder sobald die Abfallabgabebescheinigung eingegangen ist, auf elektronischem Wege an den in Artikel 13 Richtlinie (EU) 2019/883 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystems nicht übermittelt,

7. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 6 eine Ablichtung der Abfallabgabebescheinigung der Hafenbehörde nicht zur Kenntnis bringt,"

c) Die bisherigen Nummern 6, 7 und 8 werden zu Nummer 8, 9 und 10.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 221747

ENDE

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