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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Januar 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 25.01.2024 S. 31)
Aufgrund des § 96 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:
Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Februar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere. Diese Fahrzeuge sind gesammelt oder pauschal durch den Hafenbetreiber in einem festzusetzenden Zeitraum der zuständigen Behörde zu melden.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 240166
ENDE |
(Stand: 30.01.2024)
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