Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1679 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Vom 11. März 2009
(AmtsBl. Nr. 18 vom 07.05.2009 S. 679)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, ber. 1730), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 EVSG wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die von den Gemeinden nach Absatz 1 eingesammelten Abfälle sind dem EVS zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Abfälle zur Verwertung, wenn die jeweilige Gemeinde nach Absatz 1 insoweit aus dem EVS ausgeschieden ist. "Die von den Gemeinden nach Absatz 1 eingesammelten Abfälle, für die dem EVS Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 obliegen, sind dem EVS zu überlassen. Dies gilt nicht für sonstige Abfälle zur Verwertung, wenn die jeweilige Gemeinde nach Absatz 1 insoweit aus dem EVS ausgeschieden ist."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Abfallentsorgung kann der EVS durch Satzung bestimmen, dass in Teilleistungsbereichen die Gebühren nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben werden."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

3. In § 17 Satz 1 werden die Wörter "Gemeindeprüfungsamt beim Ministerium für Inneres und Sport" durch das Wort "Landesverwaltungsamt" ersetzt.

4. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:

" § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2

Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43 folgende Angabe angefügt:

"Sechster Teil
Schlussvorschriften"

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sowohl der EVS als auch die nach § 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) ausgeschiedenen Gemeinden sollen zur Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben ein Entsorgungssystem wählen, welches vorrangig Anreize zur Reduzierung des Abfallaufkommens schafft."

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Kompostierung" durch das Wort "Verwertung" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG)" durch das Wort "EVSG" ersetzt.

d) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. das Einsammeln von Problemabfällen und ihre Andienung an den Träger der Sonderabfallentsorgung, soweit die Gemeinden zu einer Verwertung nicht in der Lage sind und "2. das Einsammeln von Problemabfällen und ihre ordnungsgemäße Beseitigung, soweit die Gemeinden zu einer Verwertung nicht in der Lage sind und"

3. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschieden sind, haben gegen Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Selbstkosten oder vereinbarter Pauschalbeträge nach der Gebührensatzung des EVS die Gebühren festzusetzen, zu erheben und an den EVS abzuführen. Insoweit steht dem Verband ein Informationsrecht zu; das Nähere über die Art und den Umfang des Informationsrechtes regelt die Verbandssatzung. Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben. Zur Festsetzung der Gebühren speichern die Gemeinden die erforderlichen Daten; das Nähere über die Art und den Umfang der zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung des Verbandes. Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde die notwendigen Angaben zu machen. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen. "(5) Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschieden sind, haben dem EVS die zur Festsetzung der Gebühren durch den EVS erforderlichen Daten über die Gebührenpflichtigen zur Verfügung zu stellen. Der EVS speichert diese Daten. Näheres über Art und Umfang der dem EVS zur Verfügung zu stellenden und von diesem zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung des Verbandes. Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde die notwendigen Angaben zu machen. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen. Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben."

4 Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion