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Änderungstext
Gesetz Nr. 1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 16. Juli 2014
(AmtsBl. Nr. 20 vom 07.08.2014 S. 326)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des
Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 679), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2 Ziele des Gesetzes
§ 3 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 4 Pflichten der Allgemeinheit
Zweiter Teil
Träger der Abfallentsorgung
§ 5 Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger
§ 6 Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 7 Satzungen zur Regelung der Abfallbewirtschaftung
§ 8 Gebühren
§ 9 Betretungsrecht
§ 10 Illegal lagernde Abfälle auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken
§ 11 Illegal lagernde Abfälle auf sonstigen Grundstücken
§§ 12 bis 17 (aufgehoben)
Dritter Teil
Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen
§ 18 Abfallwirtschaftsplan
§ 18a Abfallvermeidungsprogramm
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 Abfallwirtschaftskonzepte
§ 21 Abfallbilanzen
§ 22 Öffentlichkeit von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen
Vierter Teil
Abfallentsorgungsanlagen
§ 23 Veränderungssperre
§ 24 Erkundung geeigneter Standorte
§ 25 Enteignung
§ 26 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 27 Genehmigung von Deponien
§ 28 Errichtung von Deponien
§ 28a Befristete Betriebsuntersagung
§ 29 Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen
§ 29a Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung
§ 30 aufgehoben
§ 31 Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
§ 32 Pflichten des Inhabers untersagter Abfallentsorgungsanlagen
§ 33 Stillgelegte Deponien
Fuenfter Teil
Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Abfallbehörden
§ 35 Überwachung
§ 36 Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörden
§ 37 aufgehoben
§ 38 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen
§ 40 Bußgeldvorschriften
§ 41 Verwaltungsvorschriften
§ 42 Datenschutz
§ 43 Veröffentlichung von Informationen
§ 44 Inkrafttreten"
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils Fassung. (2) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die vom Entsorgungsverband Saar (EVS) von der Entsorgung ausgeschlossen werden, sind Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes. (3) Schadstoffbelastete Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen sind Problemabfälle im Sinne dieses Gesetzes. |
" § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung." |
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. (2) Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle weitgehend stofflich oder energetisch zu verwerten und nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die umweltfreundlichere Lösung darstellt. (3) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist insbesondere darauf hinzuwirken, daß
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(Stand: 26.04.2021)
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