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Gesetz Nr. 1911 zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Vom 30. November 2016
(ABl. I Nr. 49 vom 15.12.2018 S. 1150)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. 1997 S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326), wird wie folgt geändert:
1. § 2 EVSG wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche Abfallbewirtschaftung und Abwasserbeseitigung. Darüber hinaus obliegt dem EVS die Erfüllung der Aufgabe der örtlichen Abfallbewirtschaftung, es sei denn, eine Gemeinde nimmt Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung als eigene Aufgabe wahr. Nicht in den Absätzen 2 und 3 aufgeführte Aufgaben sind örtliche Aufgaben. | "(1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche und örtliche Abfallbewirtschaftung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) (Amtsbl. 1997, zuletzt geändert mit Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1833 vom 16. Juli 2014 zum 8. August 2014, Amtsbl. I S. 326 ff) eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der EVS kann auch Tätigkeiten im Rahmen der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft wahrnehmen, sofern diese nicht von einer nach § 3 ausgeschiedenen Gemeinde für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich wahrgenommen werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Überörtliche Aufgaben im Bereich der Abfallbewirtschaftung sind:
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"(2) Aufgabe des EVS ist darüber hinaus die überörtliche Abwasserbeseitigung. Nicht in Absatz 3 aufgeführte Aufgaben sind örtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung." |
2. § 3 EVSG wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Gemeinden können als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung, insbesondere
insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, wenn sie für diese Aufgabenbereiche aus dem EVS ausscheiden. Ein Ausscheiden ist erst ab dem 1. Januar 2000 zulässig. Die schriftliche Anzeige des Ausscheidens bei der Geschäftsführung des EVS hat spätestens am dritten Werktag eines Geschäftsjahres zu erfolgen und wird mit dessen Ablauf wirksam. |
"(1) Gemeinden als öffentlich-rechtliche Ent-sorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung können unter Abweichung von der in § 2 Absatz 1 geregelten Zuständigkeit des EVS folgende Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, wenn sie für diese Aufgabenbereiche aus dem EVS ausscheiden,
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(Stand: 18.02.2020)
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