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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Vom 23. Oktober 2018
(ABl. I Nr. 47 vom 13.12.2018 S. 800)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1150), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 326)," durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 5 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

3. In § 27 Absatz 3 werden nach dem Wort "ist" das zweite Komma und die Wörter "es sei denn, die Genehmigung ist vorher auf Antrag von der zuständigen Genehmigungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert worden" gestrichen.

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist Oberste Abfallbehörde für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen. § 133 Kommunalselbstverwaltungsgesetz und die Vorschriften des Allgemeinen Polizeirechts bleiben unberührt.

(2) Technische Fachbehörde ist das Landesamt für Umweltschutz.

"(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist als oberste Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Abfallrecht der Europäischen Union, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen. § 133 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), in der jeweils geltenden Fassung, und die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist technische Fachbehörde und Vollzugsbehörde, soweit ihm Aufgaben nach einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 3 übertragen wurden."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und dem Komma die Wörter "des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes," eingefügt.

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 36 Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörden " § 36 Zuständigkeit und Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörde"

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "beseitigt" durch das Wort "entsorgt" ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Beseitigung" durch das Wort "Entsorgung" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 182096

ENDE

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(Stand: 30.12.2018)

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