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ThürBattGZustVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von
Ermächtigungen im Bereich des Batteriegesetzes
- Thüringen -
Vom 24. Juni 2011
(GVBl. Nr. 7 vom 28.07.2011 S. 191; 30.07.2014 S. 566 14; 23.11.2017 S. 246aufgehoben)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für den Vollzug
Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich des Batteriegesetzes.
(1) Das Landesverwaltungsamt ist, soweit
nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften. Es übt die Fachaufsicht über die unteren Abfallbehörden nach § 4 aus.
(2) Das Landesverwaltungsamt nimmt anstelle der obersten Landesbehörde die Aufgabe nach § 7 Abs. 1 BattG wahr.
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Abfallbehörde im übertragenen Wirkungskreis jeweils zuständig nach § 21 Abs. 2 BattG, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst oder über ein privatrechtliches Unternehmen, an dem ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ganz oder teilweise oder in Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt ist, von Vollzugsmaßnahmen nach Absatz 1 betroffen, ist zuständige Behörde das Landesverwaltungsamt.
Zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG in Verbindung mit den §§ 62 und 47 Abs. 3 und 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist, soweit die Anordnung oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Vorschriften dient, für die das Landesverwaltungsamt nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 zuständig ist, das Landesverwaltungsamt.
Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die nach § 25 Abs. 3 Satz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178 -2179-; 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufgaben der Marktüberwachung, soweit sie sich auf die abfallrechtlich geregelten Harmonisierungsvorschriften der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen.
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 8 bis 12 sowie 14 bis 16 BattG ist die jeweils nach den § § 3 und 4 zuständige Behörde.
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, jeweils für den Bereich des Batteriegesetzes und der aufgrund des Batteriegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden auf das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.02.2021)
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