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ThürElektroZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- Thüringen -
Vom 29. Juni 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 12.07.2007 S. 81; 06.04.2008 S. 78 08aufgehoben)
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(1) Das Landesverwaltungsamt ist als obere Abfallbehörde zuständig für
(2) Die Staatlichen Umweltämter sind als untere Abfallbehörde zuständig für
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 7 ElektroG das jeweils zuständige Staatliche Umweltamt.
ENDE |
(Stand: 06.02.2021)
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