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Regelwerk

ThürElektroZVO - Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- Thüringen -

Vom 29. Juni 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 12.07.2007 S. 81; 06.04.2008 S. 78 08aufgehoben)


§ 1 Zuständigkeiten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

(1) Das Landesverwaltungsamt ist als obere Abfallbehörde zuständig für

  1. die Kostenfestsetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Fachaufsicht über die Staatlichen Umweltämter im Umfang der Aufgaben nach Absatz 2 und
  3. die Ausführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Staatlichen Umweltämter sind als untere Abfallbehörde zuständig für

  1. die Überwachung
    1. der Stoffverbote nach § 5 ElektroG,
    2. der Herstellerpflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG,
    3. der Hersteller- und Vertreiberpflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 3 ElektroG und
  2. die in der Zuständigkeit des Landes liegenden Überwachungsaufgaben, die die Sammlung, Rücknahme und die Behandlungs- und Verwertungspflichten nach Abschnitt 3 ElektroG betreffen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 7 ElektroG das jeweils zuständige Staatliche Umweltamt.

ENDE

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