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3.3 Verbindliche Regelungen

Die Entsorgergemeinschaft hat folgendes durch Satzung oder auf andere Weise verbindlich zu regeln:

  1. die Festlegung der Anforderungen an die Mitgliedsbetriebe, Betriebsinhaber sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes verantwortlichen Personen, die mindestens den Anforderungen der EfbV entsprechen müssen,
  2. die Festlegung des Überwachungs- und Zertifizierungssystems einschließlich der Qualitätssicherung,
  3. die Prüfung und Dokumentation der Qualifikation der beauftragten Sachverständigen bzw. ggf. der Anforderungen an eine TÜO
  4. die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Entsorgergemeinschaft einerseits, der Mitgliedsbetriebe und beauftragten Sachverständigen bzw. der beauftragten Technischen Überwachungsorganisation andererseits.

3.4 Mitteilungs- und Informationspflichten

(1) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert jede Änderung mitzuteilen, die die Struktur der Gemeinschaft oder das Überwachungs- und Zertifizierungssystem betreffen;

(2) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde unaufgefordert die Mitglieder des Überwachungsausschusses zu benennen bzw. Änderungen der Zusammensetzung mitzuteilen.

(3) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, in von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Abständen dieser Änderungen des Mitgliederbestandes mitzuteilen.

(4) Die Entsorgergemeinschaft hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, wenn nach der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft weitere, bisher nicht benannte Sachverständige oder eine technische Überwachungsorganisation beauftragt werden. Sie hat der Behörde den / die Sachverständigen zu benennen und deren Qualifikation entsprechend der Nr. 1.1 bis 1.3 i.V.m. Anlage 1 auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(5) Die zuständige Behörde kann die Entsorgergemeinschaft verpflichten, ihr im Einzelfall oder in wiederkehrenden Fristen über die Überwachung - insbesondere über festgestellte Mängel - sowie die Erteilung von Überwachungszertifikaten zu berichten.

(6) Die Entsorgergemeinschaft ist verpflichtet, den zuständigen Behörden unverzüglich den Entzug eines Überwachungszertifikates mitzuteilen.


Anlage 1: Nachweis für sachverständige, die Entsorgungsbetriebe prüfen und überwachen



Anlage 2: Antragsunterlagen für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag

Neben dem Überwachungsvertrag sind die im folgenden einzeln aufgeführten Unterlagen vorzulegen. Die erforderliche Zahl der Mehrfertigungen ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Schriftlicher Antrag

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(Stand: 04.12.2018)

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