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LAGa M34 - Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung
Fassung vom 26. März 2003
(LAGa - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall; 11.02.2019aufgehoben)
Endfassung vom 26. März 2003, (mit redaktionellen Änderungen vom März 2008)
Die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfv) ist am 24. Juni 2002 verkündet worden (BGBl. I S. 1938) und am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Ziel der Verordnung ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung der von der Verordnung erfassten Abfälle. Die Verordnung bestimmt im Wesentlichen Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen und an die Vorbehandlung von Gemischen einschließlich der Vorgabe einer dabei zu erreichenden Verwertungsquote und der durchzuführenden Kontrollen. Weiterhin haben die Abfallerzeuger kommunale Restabfallbehälter in angemessenem Umfang zu nutzen. Durch die Verordnung soll ein Beitrag zur Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Abfallerzeuger, private und öffentliche Entsorger und die zuständigen Abfallbehörden geleistet werden.
Mit Umlaufbeschluss vom 15. Juli 2002 hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall die Einrichtung einer Ad hoc Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Auftrag beschlossen, bis zum Ende des Jahres 2002 Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung zu erarbeiten. Die Ad hoc-Arbeitsgruppe hat Hinweise zu den von den Ländern und dem BMU gemeldeten Problemstellungen erstellt. Die LAGa hat den Vollzugshinweisen nach Anhörung der beteiligten Kreise auf ihrer 80. Sitzung am 25./26. März 2003 zugestimmt.
Die Vollzugshinweise wenden sich an die für den Vollzug der Gewerbeabfallverordnung zuständigen Abfallbehörden, geben Hinweise zum Verständnis der Verordnung aber auch für die Erzeuger und Besitzer der von der Verordnung erfassten Abfälle, die Unternehmen der Entsorgungswirtschaft wie für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Zu § 2 Nr. 1 und 2 Abgrenzung der von der Verordnung erfassten gewerblichen Siedlungsabfällen zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen
1. Die Verordnung enthält in ihrem § 2 Nr. 1 und 2 Legaldefinitionen der ausschließlich nach ihrer Herkunft unterschiedenen "gewerblichen Siedlungsabfälle" und der "Abfälle aus privaten Haushaltungen". Die Legaldefinitionen steuern den Anwendungsbereich der Verordnung, die für Abfälle aus privaten Haushaltungen keine Anwendung findet (vgl. § 1).
2. "Abfälle aus privaten Haushaltungen" umfassen Abfälle solcher Anfallstellen, an denen eine private Haushalts- und Lebensführung stattfindet, die typischerweise mit dem Wohnen verknüpft ist. Dies ist der Fall, wenn der Haushalt selbständig bewirtschaftet ist und wenn die betroffenen Personen Art und Zusammensetzung der Abfälle im Wesentlichen selbst bestimmen können. Es sind auch solche Anfallstellen umfasst, in denen vorübergehend ein Haushalt geführt wird (vgl. Urteil VG Freiburg, Az.: 3 K 1217/97).
2.1 Zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen zählen neben den Abfällen, die in Wohnungen, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern und bei den Nutzern von Campingplätzen anfallen, auch Abfälle aus Kleingärten, Garagen oder sonst dem privaten Haushalt zuzurechnenden Grundstücks- oder Gebäudeteilen. Hierzu zählt auch Sperrmüll aus privaten Haushaltungen.
2.2 Abfälle aus privaten Haushaltungen entstehen ferner an "vergleichbaren Anfallorten" wie Wohnheimen (z.B. Studentenwohnheimen, Senioren- und Altenwohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens, soweit diese nicht als Pflegeheime anzusehen sind; s. Nr. 3.3).
2.3 Abfälle, die in privaten Haushaltungen oder an vergleichbaren Anfallorten entstehen, sind auch dann Abfälle aus privaten Haushaltungen, wenn sie dort nicht regelmäßig oder nicht im Rahmen der "üblichen" privaten Lebensführung anfallen (s. auch Nr. 3.4).
2.4 Bei Übernahme der Sammlung und Bereitstellung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch gewerbliche Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen oder sonstige Vermieter ändert sich die Herkunft der Abfälle nicht; insbesondere scheidet eine nachträgliche "Umwidmung" zu gewerblichen Siedlungsabfällen aus.
3. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind von den der Verordnung unterliegenden gewerblichen Siedlungsabfällen zu unterscheiden, die alle anderen Herkunftsbereiche als private Haushaltungen umfassen.
3.1 Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen z.B. Abfälle aus gewerblichen oder öffentlichen Büros oder Praxen, Verwaltungsgebäuden, Schulen und Kindergärten. Hierzu zählt auch Sperrmüll aus diesen Herkunftsbereichen.
3.2 Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen auch Abfälle aus gewerblichen Beherbergungen wechselnder Gäste, wie Zimmervermietungen des Hotel- und Gaststättengewerbes, einschließlich Abfälle von Betreibern von Feriensiedlungen und Campingplätzen (z.B. aus Büro- oder Gaststättenbetrieb).
3.3 Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen gehören auch Abfälle aus anderen als den unter Nr. 2.2 genannten privaten und öffentlichen Einrichtungen.
So zählen beispielsweise Kliniken und Pflegeheime zu den in § 2 Nr. 1b) gemeinten privaten und öffentlichen Einrichtungen und nicht zu den "vergleichbaren Anfallorten" des § 2 Nr. 2 1. Die hier anfallenden Siedlungsabfälle gehören auch deshalb nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, weil die medizinische und pflegerische Versorgung im Vordergrund steht. Abfälle, die dem Abfallschlüssel 18 01 04 (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden) zuzuordnen sind, Unterfallen hingegen nicht der Gewerbeabfallverordnung.
Kasernen und Strafvollzugsanstalten sind ebenfalls öffentliche Einrichtungen i. S. des § 2 Nr. 1b). Die hier anfallenden Abfälle gehören auch deshalb nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, weil der öffentliche Zweck des Aufenthalts, der durch die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung der Soldaten bzw. das besondere Gewaltverhältnis der Inhaftierten geprägt ist, im Vordergrund steht.
3.4 Gewerbliche Siedlungsabfälle umfassen auch Abfälle, die in einem privaten Haushalt infolge einer Maßnahme anfallen, die durch einen Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger ausgeführt wird und die von diesem entsorgt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein gewerbliches Unternehmen den Austausch einer Heizungsanlage in einem Privathaus und deren Entsorgung vornimmt.
Zu § 2 Nr. 3 Abgrenzung der Vorbehandlungsanlage von einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung nach § 8 Abs. 6
In einer Aufbereitungsanlage für gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle können dieselben Behandlungsschritte wie in einer Vorbehandlungsanlage nach Nummer 3 erfolgen. Allerdings gelten die Anforderungen nach den §§ 5, 9 und 10 nur für Vorbehandlungsanlagen, nicht aber für Aufbereitungsanlagen. Dieselbe Anlage kann sowohl in der Funktion einer Vorbehandlungsanlage als auch einer Aufbereitungsanlage betrieben werden (vgl. auch die Ausführungen zu § 5, I. Nr. 1.c).
Zu § 3 Abs. 1 Zum Verständnis der Getrennthaltungspflicht
1. Ein Abfall fällt in dem Zeitpunkt an, in dem die Begriffsmerkmale der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. Dies ist regelmäßig vor dem Einfüllen in einen Abfallbehälter der Fall (so auch der VGH München, Urteil vom 30.11.1999, ZUR 2000, S. 211f.). Dort vorgenommene Vermischungen sind also an den Vorgaben der Verordnung über die Getrennthaltung zu messen.
Ob ein Abfall in einzelnen Fraktionen oder gemischt anfällt, hängt von seinem Entstehungsprozess ab; der Anfallort muss in einer Betrachtung des einzelnen Prozesses festgelegt werden.
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Abfälle fallen in der Regel getrennt an.
2. Auch bei einem sorgfältig die Getrennthaltungspflichten nach Absatz 1 beachtenden Abfallerzeuger und -besitzer können nach der Lebenserfahrung unbeabsichtigte Fehlwürfe auftreten. Eine zulässige Fehlwurfquote kennt die Verordnung hierfür nicht. Dennoch kann unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein gewisses Maß an Fehlwürfen hingenommen werden, das bei einer Fehlwurfquote von bis zu 5 Masseprozent in der Regel nicht überschritten sein dürfte.
3. Für gewerbliche Siedlungsabfälle, die ausnahmsweise bereits gemischt anfallen, führen die Vorgaben des Absatzes 1 nicht zu einer Pflicht zur Entmischung durch den Erzeuger. Vielmehr sind diese Gemische unmittelbar einer Vorbehandlung nach § 4 bzw. einer energetischen Verwertung nach § 6 zuzuführen, sofern die dort formulierten Voraussetzungen erfüllt sind. Das gleiche gilt für Verbundmaterialien.
4. Holz ist nicht in Absatz 1 Satz 1 aufgeführt, da Getrennthaltungspflichten für Altholz in § 10 der Altholzverordnung enthalten sind.
5. Absatz 1 Satz 2 dient der Klarstellung, dass innerhalb der genannten Fraktionen weitere Teilfraktionen gebildet werden können, wie sie bereits heute zur besseren Vermarktbarkeit und höherer Wertschöpfung gebildet werden, z.B. Trennung bereits am Entstehungsort in verschiedene Papier-, Glas, Kunststoff oder Metallsorten oder in die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten verschiedenen biologischen Abfälle.
I. Zu den Voraussetzungen der Wahlfreiheit zwischen der Getrennthaltung nach Absatz 1 und der gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 im Unterschied zur Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht nach Absatz 3 und 5
1. Die Entscheidung zwischen der Getrennthaltung der in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen und der gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 liegt in der Wahlfreiheit des Abfallerzeugers und -besitzers. Grund für diese Wahlfreiheit ist die Erwägung, dass eine Getrennthaltung nicht verlangt werden kann, wenn Abfallfraktionen nach einer gemeinsamen Erfassung durch Sortierung mit gleichwertigem Ergebnis wieder getrennt werden. Deshalb ist es bei einer gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 nicht ausreichend, bei der Vorbehandlung nur die in § 5 Abs. 1 und 5 festgelegte Verwertungsquote zu erreichen. Vielmehr ist eine Aussortierung der gemeinsam erfassten Abfallfraktionen "in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit" erforderlich. Das Sortierergebnis ist an den Anforderungen der Verordnung für die Getrennthaltung (vgl. oben zu Absatz 1, Nr. 2), nicht aber an der in der Praxis vor Inkrafttreten der Verordnung festgestellten Fehlwurfquote zu messen. Orientierung bietet also nur ein sorgfältig die Getrennthaltungspflichten nach Absatz 1 beachtender Abfallerzeuger und -besitzer.
Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 entfallen gemäß Absatz 3 nur ausnahmsweise, wenn dem Abfallerzeuger die Getrennthaltung oder sortenreine Sortierung nach Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Absatz 2 statuiert ebenso wenig wie die Getrennthaltungspflicht nach Absatz 1 einen Vorrang der stofflichen Verwertung. Die energetische Verwertung der dafür geeigneten getrennt gehaltenen oder wieder aussortierten Fraktionen ist zulässig. Die Vorschrift will aber die Option einer hochwertigen stofflichen Verwertung erhalten, die bei einer gemeinsamen Erfassung ohne nachfolgende Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit nach Absatz 2 gefährdet wäre. Die Pflicht nach Absatz 2 besteht deshalb auch dann, wenn der Erzeuger eine nachfolgende energetische Verwertung eines einzelnen Abfalls oder eines aus einem erneut hergestellten Gemisch erzeugten Sekundärbrennstoffs beabsichtigen sollte.
2. Die gemeinsame Erfassung nach Absatz 2 umfasst nur die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten "trockenen" Abfallfraktionen Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle sowie weitere in § 4 genannte Abfallarten. Ausgeschlossen ist dagegen die unter Absatz 1 Nr. 5 genannte "Nassfraktion" der biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfälle, Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle, da diese die Sortierung und anschließende Verwertung der anderen Abfallfraktionen beeinträchtigen würde.
Die Ausnahmevorschrift des Absatzes 3 schließt dagegen die "Nassfraktion" der Bioabfälle zunächst nicht aus. Jedoch werden diese Abfälle dadurch ausgeschlossen, dass der nach Absatz 3 erfasste vermischte Abfall gemäß Absatz 5 nach Maßgabe des § 4 einer Vorbehandlungsanlage oder nach Maßgabe des § 6 einer energetischen Verwertung zuzuführen ist und sowohl nach § 4 als auch nach § 6 in den Abfallgemischen die genannten biologisch abbaubaren Abfälle nicht enthalten sein dürfen.
3. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Absatz 2 und Absatz 3 liegt darin, dass bei den nach Absatz 3 erfassten Abfallgemischen die Option einer unmittelbaren energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung besteht (s. Absatz 5 Nr. 2). Diese Option ist bei einer gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 ausgeschlossen. Vielmehr müssen die Abfälle hier gemäß Absatz 2 Nr. 1 einer Vorbehandlung in Form einer Aussortierung der Abfallfraktionen zugeführt und dürfen nur vorbehandelt stofflich oder energetisch verwertet werden.
II. Zum Verständnis des Sortiergebots "in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit"
1. Wählt der Abfallerzeuger statt der Getrennthaltung der in Absatz 1 genannten Abfallfraktionen deren gemeinsame Erfassung, so müssen diese durch nachträgliche Sortierung wieder getrennt werden. Hintergrund dieser Vorschriften ist die Tatsache, dass hochwertige Verwertungswege hohe Qualitätsanforderungen an die zu verwendenden Abfälle stellen und insbesondere die sortenreine Bereitstellung der Abfallfraktionen erfordern. Mit der Getrennthaltungspflicht nach Absatz 1 sollen diese hochwertigen Verwertungswege abgesichert werden.
2. Mit der Formulierung, durch die Sortierung sei eine "weitgehend gleiche Menge und stoffliche Reinheit" wie bei der Getrennthaltung der Abfallfraktionen zu erzielen, trägt der Verordnungsgeber der Tatsache Rechnung, dass eine "hundertprozentige" Sortierung nicht möglich und auch vor dem Hintergrund der ökologischen Ziele der Verordnung nicht erforderlich ist.
2.1 Eine "weitgehend gleiche Menge" der jeweiligen Abfallfraktion wird dann gewonnen, wenn die jeweilige Abfallfraktion mit Abzug eines geringen Sortierverlustes im Ergebnis wieder heraussortiert wird. Die Sortieranforderungen des Absatzes 2 Nr. 2 gehen insofern über die Einhaltung der Verwertungsquote des § 5 wesentlich hinaus (siehe auch zu I. Nr. 1 in Verbindung mit zu Absatz 1, Nr. 2).
2.1.1 Wenn das Gemisch zusätzlich zu Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen und Metall gemäß Absatz 2 Satz 2 auch andere in § 4 Abs. 1 aufgeführte Abfälle enthält, gilt die Anforderung an die Aussortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit nur für die o. g. vier Fraktionen.
2.1.2 Gemische nach § 4 Abs. 1 können auch Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metall gemäß Anhang enthalten, die im Output in der Regel nicht von Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metall nach Absatz 1 zu differenzieren sind. Der Nachweis der Aussortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit kann deshalb nur geführt werden, wenn er sich auf die gesamten im Gemisch enthaltenen Abfälle Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metall bezieht. Er ist geführt, wenn die anderen Output-Ströme nur in geringem Maß Papier und Pappe, Glas, Kunststoffe und Metall enthalten. Diese anderen Output-Ströme unterliegen nur der allgemeinen Verwertungsquote des § 5.
2.2 Hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 2 geforderten "weitgehend gleichen stofflichen Reinheit" der aussortierten Fraktionen ist auf einen Vergleich der stofflichen Reinheit mit den nach Absatz 1 getrennt zu haltenden Fraktionen abzustellen. Eine Verunreinigung der aussortierten Fraktionen durch Störstoffe ist grundsätzlich nur in der Größenordnung tolerabel, wie sie auch bei einer Getrennthaltung der in Absatz 1 genannten Fraktionen durch einen sorgfältig handelnden Abfallerzeuger auftritt. Das Kriterium "weitgehend gleich" muss auch in Bezug auf die geforderte stoffliche Reinheit anhand des Zwecks der Vorschrift ausgelegt werden. Es lässt ein Abweichen von einer "hundertprozentigen" Sortierung stofflich reiner Fraktionen insoweit - aber auch nur insoweit - zu, wie diejenigen Verwertungswege, die bei einer Getrennthaltung der Abfallfraktionen an der Anfallstelle erzielt werden können, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Bei einer sachgerechten Getrennthaltung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen lassen sich für jede dieser Abfallfraktionen - in der Regel nach entsprechenden Aufbereitungsschritten - die in der Verwertungswirtschaft angewandten Qualitätsanforderungen selbst für eine hochwertige stoffliche Verwertung erreichen. Bei einer gemeinsamen Erfassung der Abfallfraktionen im Sinne des Absatz 2 muss daher die aussortierte Fraktion - ggf. ebenfalls nach entsprechender Aufbereitung - vergleichbare Qualitätsanforderungen einhalten können.
2.3 Bei einer gemeinsamen Erfassung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten vier Abfallfraktionen, denen ggf. im Rahmen des Absatz 2 Satz 2 noch weitere der in § 4 Abs. 1 aufgeführte Abfälle zugegeben worden sind, ist nach jetzigem Kenntnisstand eine Aussortierung der genannten vier Abfallfraktionen in einer der Getrennthaltung vergleichbaren Menge und stofflichen Reinheit nicht für alle Abfallfraktionen erreichbar:
Die zuständige Behörde soll in den Einzelfällen, in denen ein Abfallerzeuger von den oben genannten Erkenntnissen abweicht, nach Absatz 2 Satz 3 die Darlegung der Erfüllung der Anforderung verlangen.
In der Praxis werden voraussichtlich solche Fälle der Mehrkomponentenerfassung, in denen die erfassten Fraktionen auf wenige Komponenten beschränkt und hinsichtlich ihrer Eigenschaften klar definiert sind und in denen daher eine nachträgliche Aussortierung möglich ist, Hauptanwendungsfall der gemeinsamen Erfassung nach Absatz 2 sein.
2.4 Vorbehandlungsanlagen, in denen Gemische nach Absatz 2 vorbehandelt werden, verfügen in der Regel je nach Abfallzusammensetzung des zu sortierenden Gemisches über die folgende oder eine vergleichbare Anlagentechnik:
3. Wie ausgeführt, handelt es sich bei den Sortieranforderungen des Absatzes 2 um objektive stoffbezogene Anforderungen. Die relativierende Formulierung "weitgehend" stellt dagegen keine Einschränkung der sortenreinen Sortierung unter dem Gesichtspunkt der technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den einzelnen Abfallerzeuger oder -besitzer dar. Ist die nachträgliche Sortierung einer Abfallfraktion, die bei Getrennthaltung hochwertig verwertbar ist, technisch nicht mit der für diesen Verwertungsweg erforderlichen Reinheit machbar, so ist dem Abfallerzeuger die Freiheit, statt der Getrennthaltung die gemeinsame Erfassung im Rahmen des Absatzes 2 zu wählen, versperrt. Der Aspekt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird nicht durch Absatz 2, sondern durch Absatz 3 berücksichtigt. Dort ist aber dann nicht nur zu prüfen, ob eine nachträgliche sortenreine Sortierung, sondern zunächst auch, ob eine ursprüngliche Getrennthaltung technisch möglich und für den einzelnen Abfallerzeuger wirtschaftlich zumutbar ist.
III. Zur fehlenden Befugnis des Abfallbesitzers, an der Anfallstelle getrennt gehaltene Abfallfraktionen zu einem späteren Zeitpunkt miteinander zu vermischen
Abfallfraktionen, die vom Abfallerzeuger gemäß Absatz 1 getrennt gehalten wurden, dürfen nicht etwa von einem Beförderer mit einander vermischt werden, um daraus ein Gemisch herzustellen, das einer weiteren Sortierung nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 2 zugeleitet wird. Absatz 2 erlaubt nur die "gemeinsame Erfassung" beim erstmaligen Anfall verschiedener Abfallfraktionen, nicht dagegen die nachträgliche Vermischung.
IV. Zur Darlegung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2
1. Abfallerzeuger, die von der Möglichkeit des Absatzes 2 Gebrauch machen wollen, müssen nach Absatz 2 Satz 3 in der Lage sein, die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Behörde auf Verlangen im Einzelfall darzulegen. Die Verletzung dieser Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Nr. 2.
2. Soweit der Abfallerzeuger Dritte mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt, hat er bei der Auswahl der Dritten sowie durch geeignete vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass der Entsorger ihm gegenüber die Erfüllung der Sortieranforderungen dokumentiert. Dabei hat der Dritte ebenso sicherzustellen, dass der Betreiber der Vorbehandlungsanlage ihm gegenüber die Erfüllung der Sortieranforderungen dokumentiert.
3. Aufgrund der weitergehenden Anforderungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist es nicht ausreichend, dass der Abfallerzeuger und -besitzer nachweist, dass er die Abfälle einer Vorhandlungsanlage zugeführt hat, die die Anforderungen des § 5 einhält (vgl. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 5). Erforderlich ist, dass der nachweispflichtige Abfallerzeuger und -besitzer anhand von Angaben des Vorbehandlungsanlagenbetreibers die Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 2 darlegen kann. Dies setzt voraus, dass dieser Betreiber dem Abfallerzeuger und -besitzer eine entsprechende Bilanzierung über die Aussortierung zur Verfügung stellen kann.
4. Diese Bilanzierung muss neben der Feststellung der Masse der angelieferten Abfälle (Input), für die die gemeinsame Erfassung nach Absatz 2 gilt, gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 4 b) die Feststellung der Massen folgender Output-Ströme aus diesen Abfällen umfassen:
Zur Kontrolle der in II. Nr. 2.1.2 dargestellten Anforderungen hat der Betreiber der Vorbehandlungsanlage regelmäßig eine Sichtkontrolle durchzuführen.
5. Auf Verlangen der Behörde haben die Abfallerzeuger und -besitzer ebenfalls darzulegen, dass bei der Aussortierung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen die nach Absatz 2 Nr. 2 erforderliche stoffliche Reinheit der genannten Abfallfraktionen erzielt worden ist (s. hierzu II. Nr. 2.2). Dies kann z.B. durch Vorlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Betreiber der Sortieranlage und dem Betreiber der Verwertungsanlage erfolgen, in denen die Qualitätsanforderungen der aussortierten Abfallfraktionen festgelegt sind.
6. Zur Vereinfachung der Darlegungspflichten ist es auch ausreichend, wenn der Abfallerzeuger und -besitzer das Ergebnis der Fremdkontrolle der Vorbehandlungsanlage nach § 9 Abs. 6 bzw. das Ergebnis der Überwachung nach § 13 EfbV vorlegen kann, in dem - über die Anforderungen des § 9 hinausgehend - die Erfüllung der Anforderungen des Absatz 2 bestätigt wird.
Zu § 3 Abs. 3 Zum Verständnis der Tatbestandsmerkmale "technische Unmöglichkeit/wirtschaftliche Unzumutbarkeit"
1. Die unbestimmten Rechtsbegriffe "technisch möglich" und "wirtschaftlich zumutbar" entstammen § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG. Bei der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kann auf die Interpretationen zu § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG zurückgegriffen werden. Die Getrennthaltung nach Absatz 1 bzw. die Sortierung nach Absatz 2 kann insbesondere dann entfallen, wenn Fraktionen in geringer Menge anfallen oder Abfälle eine hohe Verschmutzung aufweisen. Die entsprechende Prüfung ist grundsätzlich für jede der in Absatz 1 aufgeführten Fraktionen durchzuführen.
2. Die sortenreine Erfassung der in Absatz 1 genannten Fraktionen ist in der Regel technisch möglich. Die Sortierung nach Absatz 2 ist unter den in II. Nr. 2.3 zu Absatz 2 genannten Einschränkungen technisch möglich. Die Getrennthaltung nach Absatz 1 wird bereits bei vielen Abfallerzeugern weitgehend durch getrennte Erfassungssysteme für die genannten Fraktionen realisiert.
3. Mit dem Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird eine Ausnahme von der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder sortenreinen Sortierung nach Absatz 2 für den einzelnen Abfallerzeuger/-besitzer für den Fall eröffnet, dass die Erfüllung dieser Pflichten für ihn mit unangemessen hohen Mehrkosten verbunden wäre. Zu beachten ist dabei, dass die Getrennthaltung nach Absatz 1 oder die sortenreine Sortierung nach Absatz 2 nach der Verordnung eindeutig den Vorrang hat und die Abweichung davon nach Absatz 3 lediglich eine nachrangige Ausnahme für den Einzelfall darstellt, die von eingeschränkten Voraussetzungen abhängig ist. Die Verordnung geht davon aus, dass die Getrennthaltung nach Absatz 1 oder die sortenreine Sortierung nach Absatz 2 dem Abfallerzeuger grundsätzlich zumutbar ist. Sie erlegt daher nach Absatz 3 Satz 2 dem einzelnen Abfallerzeuger auf, der Behörde auf Verlangen im Einzelfall Ausnahmen darzulegen.
3.1 Die Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erfordert zunächst eine Gegenüberstellung folgender Kosten durch den einzelnen Abfallerzeuger/-besitzer:
3.2 Bei der Ermittlung der Kosten ist ein betriebswirtschaftlicher Kostenansatz zugrunde zu legen. Bei den zu Nr. 3.1a) einzustellenden Kosten ist die kostengünstigste Variante, die für den betreffenden Abfallerzeuger/-besitzer verfügbar ist, zugrunde zu legen. Die Kosten eines Restabfallbehälters bleiben in beiden Fällen unberührt, da es um den Vergleich verschiedener Verwertungsoptionen geht. Dies gilt ebenso für die Kosten der Entsorgung von Bioabfall, da auch bei einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Absatzes 3 in dem Abfallgemisch gemäß § 4 bzw. § 6 biologisch abbaubare Abfälle nicht enthalten sein dürfen.
3.3 Bei einer Getrennthaltung oder sortenreinen Sortierung sind grundsätzlich hochwertigere Verwertungsresultate erzielbar, die auch gewisse Mehrkosten rechtfertigen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Einzelfall erfordert eine Beurteilung, ob Mehrkosten in der konkreten Situation des Abfallerzeugers/-besitzers angemessen sind.
Unangemessen können Kosten sein, wenn sie den Abfallerzeuger in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigen. Ein wichtiges Indiz ist in diesem Zusammenhang, ob die entsprechenden Mehrkosten branchenüblich sind. Auch ein Vergleich mit den Belastungen von privaten Haushaltungen, die durch Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls zur Getrennthaltung von Abfallfraktionen angehalten sind, kann die Angemessenheit von Mehrkosten für einzelne Gewerbeabfallerzeuger beurteilen helfen.
3.4 Als Anhaltspunkt für eine geringfügige Abfallmenge für die in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Abfälle kann in der Regel der Orientierungswert von 50 kg pro Woche (Summe der Massen dieser Abfälle) pro Abfallerzeuger/-besitzer verwendet werden.
Zu § 3 Abs. 4 Ausnahme von der Getrennthaltungspflicht bei vergleichbar hochwertiger Verwertung
1. Ziel des Absatzes 4 ist es, besonders umweltverträgliche oder effiziente stoffliche oder energetische Verwertungsverfahren für Abfallgemische zuzulassen, die nach dem Regelmechanismus der Verordnung an sich ausgeschlossen wären.
Gemäß Absatz 4 Satz 1 kann die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, wenn die Verwertung hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar ist mit der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung nach Absatz 2.
Die Zulassung einer solchen Ausnahme führt nicht zur Anwendung des Absatzes 5 (siehe dort).
Die behördliche Entscheidung hierzu ist eine Einzelfallenscheidung, zu deren Findung ggf. gutachtliche Stellungnahmen einzuholen sind.
2. Voraussetzung ist allerdings, dass statt der Ressourcenrückgewinnung durch Verfahren nach Absatz 1 und 2 vergleichbare Ergebnisse bei den genannten Abfallfraktionen in anderer Weise oder ökologische Vorteile anderer Art bei Abfallgemischen erreicht werden.
2.1 Absatz 2 erkennt die Sortierung als eine weitgehende Annäherung an die Ergebnisse einer Getrennthaltung hinsichtlich Menge und Reinheit als "hochwertige" Verwertung an. Das Maß der "Hochwertigkeit" nach Absatz 4 muss wenigstens diesen Ansprüchen genügen. Eine Verwertungsquote von 85 Masseprozent für sich genommen ist nicht ausreichend, um bereits die Hochwertigkeitsschwelle eines Behandlungsverfahrens im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 zu erreichen.
2.2 Führt die Bewertung der gemeinsamen Erfassung und der Behandlungsverfahren bzw. -verfahrenskombinationen bei umfassender Betrachtung zu ökologisch gleichwertigen Ergebnissen wie bei der getrennten Erfassung und Verwertung der entsprechenden Fraktionen, kann dies die behördliche Einzelfallausnahme für Verwertungsmaßnahmen von Abfallgemischen eröffnen. Bei dieser Betrachtung sind sowohl das Anlagenergebnis und die anschließende Nutzung des Anlagenoutputs als auch, beispielhaft, die Aspekte "Energieausbeute" und "Klimarelevanz" zu berücksichtigen.
Die Gemische können dabei auch andere als die in Absatz 1 und § 4 Abs. 1 genannten Abfallfraktionen enthalten.
3. Aus der Gegenüberstellung der unterschiedlichen Absätze des § 3 ergeben sich wenigstens folgende Fallgruppen, die einer Einzelfallausnahme nach Absatz 4 zugänglich sind. Da Absatz 4 als Ausnahme eng auszulegen ist, trifft den Erzeuger bzw. Besitzer der Abfälle eine erhöhte Darlegungs- und Beweislast für die notwendige Hochwertigkeit des Verwertungsweges.
3.1 Das Verwertungsergebnis nach Absatz 4 erreicht bei einer Sortierung nicht kumulativ eine weitgehend gleiche Menge und Reinheit des Sortierergebnisses wie eine Getrennthaltung. Allerdings übertrifft es entweder bei der Reinheit oder bei der Menge die Anforderungen des Absatzes 2, ohne durch die Defizite im anderen Aspekt der Verwertung bei der konkreten Maßname substanzielle Einschränkungen in der Nutzung herbeizuführen.
3.2 Das Gemisch enthält auch Abfälle der Fraktion des Absatzes 1 Nr. 5, ohne dass dies einer vergleichbar hochwertigen Verwertung entgegensteht.
3.3 Das Gemisch enthält auch andere Abfälle, die in Absatz 1 und § 4 Abs.1 nicht genannt sind. Die sich der Sortierung anschließende Verwertung gelangt dennoch zu vergleichbar hochwertigen Ergebnissen (z.B. keinerlei Beseitigungsreste).
3.4 Die Anlagentechnik erreicht zwar hinsichtlich Reinheit und Menge nicht gleichwertige Ergebnisse wie eine Getrennthaltung, bereitet den Abfall aber in einer Weise auf, dass die Effizienz der anschließenden Nutzung unter den Gesichtspunkten Energierückgewinnung oder Klimarelevanz deutlich verbessert wird. Dabei können auch Energieeinsparungen z.B. durch geringeren Transportaufwand berücksichtigt werden.
3.5 Die Anlagentechnik verzichtet bei stofflichen Verwertungsprozessen auf Verfahrenschritte, die einer Getrennthaltung gleichkommen und erzeugt unmittelbar aus dem Gemisch marktgängige Produkte oder verwertbare Abfälle, die anderenfalls energieaufwendiger, mit größerem Anfall von Beseitigungsresten oder unter relevantem Ressourcenverbrauch hergestellt werden müssten.
4. Der Begriff der Versuchsanlage entspricht dem in § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV verwendeten Begriff.
Zu § 3 Abs. 5 Anwendungsbereich des Absatzes 5
Diese Vorschrift setzt das durch Absatz 3 bewirkte Entfallen der Vorschriften zur Getrennthaltung oder zur vergleichbar hochwertigen Sortierung voraus. Sie findet dagegen keine Anwendung bei einer nach Absatz 4 behördlich erteilten Ausnahme.
Zu § 3 Abs. 6 Zur Überlassungspflicht von nicht nach den Vorgaben der Verordnung verwertbaren Abfällen
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung des Absatzes 6 ist ein Vergleich der Kosten der Vorbehandlung oder der energetischen Verwertung mit denen der Beseitigung anzustellen, wobei die in der Abwägung zu betrachtenden Gesichtspunkte die gleichen wie die zu Absatz 3 genannten sind.
Soweit für die Erzeuger und Besitzer die in Absatz 5 dargestellten Verwertungsoptionen aufgrund fehlender technischer Möglichkeit oder wirtschaftlicher Zumutbarkeit entfallen, sind die nicht getrennt gehaltenen Abfälle und die nicht nach § 4 bzw. § 6 einer Verwertung zugeführten Abfälle nach Absatz 6 von anderen Abfällen getrennt zu halten und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass ein Abfallerzeuger über Absatz 1 hinaus weitere Abfallfraktionen getrennt halten und einer Verwertung zuführen kann.
Zu § 3 Abs. 7 Zum Begriff der "geringen Menge"
1. Nach Absatz 7 können Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen diese, wenn ihnen aufgrund deren geringer Menge eine Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gemeinsam mit bei ihnen angefallenen privaten Haushaltsabfällen erfassen. Dies kann z.B. der Fall sein bei Freiberuflern oder Handwerkern, die in ihrem Haus oder ihrer Wohnung ein Gewerbe betreiben, oder bei Landwirten, die auf ihrem Hof wohnen. In die gemeinsame Erfassung können Abfälle, die von den Betroffenen an wechselnden Arbeitsstellen (z.B. Baustellen) erzeugt werden, einbezogen werden.
Absatz 7 kann sowohl für ansonsten nach Absatz 1 getrennt zu haltende Fraktionen wie Papier als auch für Restabfälle Anwendung finden. Die für die Überlassungspflichtigen geltenden Getrennthaltungsvorschriften der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei zu beachten.
2. Es wird auf die Ausführungen zu Absatz 3 und Absatz 6 verwiesen.
3. Eine geringe Menge dürfte immer dann gegeben sein, wenn die gewerblichen Siedlungsabfälle mit den üblichen von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für private Haushalte vorgesehenen Abfallbehältern (z.B. Restmülltonne, Biotonne etc.) erfasst werden können.
I. Anwendungsbereich
1. Zur Vorbehandlung bestimmte Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle nach Absatz 1 dürfen auch die im Anhang aufgeführten Abfälle enthalten. Die Entscheidung, ob die im Anhang aufgeführten Abfälle zugemischt werden, liegt in der Wahlfreiheit des Abfallerzeugers. Für diese Gemische gelten die Anforderungen nach Absatz 1 und ggf. nach § 3 Abs. 2 unabhängig von der Frage, in welchem Mengenverhältnis gewerbliche Siedlungsabfälle einerseits und Abfälle nach dem Anhang andererseits in dem Gemisch vorliegen.
2. Der Regelung des § 4 unterfallen nicht nur Abfallgemische aus ursprünglich getrennt angefallenen Abfallfraktionen, sondern auch gemischt angefallene gewerbliche Siedlungsabfälle mit den in Absatz 1 aufgeführten stofflichen Bestandteilen sowie Verbundmaterialien
3. Holzabfälle dürfen in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen nur enthalten sein, soweit nicht die Getrennthaltungspflichten der Altholzverordnung gelten.
II. Vermeidung von Fehlwürfen
1. Die Beschränkung der Abfallgemische auf bestimmte Abfallarten soll sicherstellen, dass in einer Vorbehandlungsanlage bestimmte Abfallfraktionen überhaupt aussortiert und stofflich verwertet werden können. Wären z.B. Bioabfälle mit hohem Wassergehalt in dem Gemisch enthalten, würde die Sortierung erschwert und für bestimmte Fraktionen verhindert. Von wesentlicher Bedeutung ist damit die Frage, ob das Abfallgemisch trotz erfolgter Fehlwürfe noch hochwertig und schadlos verwertbar ist, wobei die Verwertbarkeit auch noch durch nachträgliche Aussortierung der nicht zulässigen Abfälle erreicht werden kann.
2. Mit dem Erreichen der Verwertungsquoten nach § 5 kann zwar von einer zulässigen Verwertung ausgegangen werden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Gemisch Fehlwürfe in einem solchen Maß enthalten dürfte, dass die geforderte Verwertungsquote gerade noch erreicht wird. Im Gegenteil. Der Abfallerzeuger und -besitzer hat Fehlwürfe zu vermeiden. Der Umfang unvermeidbarer Fehlwürfe wird betriebsbezogen im Einzelfall zu bewerten sein (z.B. Dienstleistungsbetrieb oder Produktionsbetrieb). Eine generell zulässige Fehlwurfquote kennt die Verordnung nicht.
III. Organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen
1. Zur Pflicht der Sorgetragung nach Absatz 1 Satz 2 kommen neben der Aufstellung von Behältern für diejenigen Abfälle, die nicht in einem Gemisch nach Absatz 1 Satz 1enthalten sein dürfen, z.B. folgende weitere organisatorische und andere Maßnahmen in Betracht:
2. Zur Verhinderung der unzulässigen Vermischung von verwertbaren Fraktionen mit nicht verwertbaren Restabfällen sind die nach § 7 Satz 4 zu nutzenden Restabfallbehälter so aufzustellen, dass sie auch tatsächlich genutzt werden können. Ggf. ist die Restabfallsammlung durch entsprechende betriebsinterne Sammelsysteme für Restabfälle zu unterstützen.
IV. Zu den Rechtsfolgen, wenn ein Abfallerzeuger einem Gemisch andere als nach Absatz 1 zulässige Fraktionen zugeführt hat
1. Wenn ausreichende organisatorische Vorkehrungen zur Minimierung von Fehlwürfen getroffen sind, gilt folgendes:
Wenn der Abfallerzeuger andere als die nach Absatz 1 zugelassenen Abfälle seinem Gemisch zuführt, liegt ein objektiver Verstoß gegen das Gebot nach Satz 1 vor, auch wenn er seine Sorgfaltspflichten zur Minimierung von Fehlwürfen erfüllt und keine absichtliche Zumischung vorgenommen hat (zu den ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen vgl. die Ausführungen zu § 11 Nr. 3).
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf administrative Maßnahmen verzichten, wenn das Abfallgemisch noch einer Verwertung nach den sonstigen Anforderungen der Verordnung zugänglich ist. Sie kann bei einer signifikanten Fehlwurfmenge aber auch verlangen, dass die im Abfallgemisch enthaltenen unzulässigen Abfälle in geeigneter Weise auszusortieren sind. Sofern eine zulässige Verwertung ausscheidet, kann sie die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen.
2. Wenn keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen zur Minimierung von Fehlwürfen getroffen sind, gilt folgendes:
Soweit der Abfallerzeuger die ihm obliegende Sorgfaltspflicht nach Absatz 1 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat, hat er die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 11 Nr. 3 und 4 erfüllt (siehe auch die Ausführungen zu § 11). Die Behörde hat auf die künftige Einhaltung der Sorgfaltspflicht hinzuwirken. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Nummer 1 entsprechend.
Zu § 5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
I. Getrennthaltung von Abfällen innerhalb der Vorbehandlungsanlage (Zu Absatz 1 Satz 1 und 2)
1. In einer Vorbehandlungsanlage müssen mindestens folgende Abfallströme (Input und Output) voneinander getrennt gehalten und getrennt vorbehandelt werden:
Die Pflicht zur Getrennthaltung von Abfallgemischen nach a) ergibt sich aus § 5; und nach b) aus den Nachweisanforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 3.
Eine Getrennthaltung der Gemische nach a) und b) ist nicht erforderlich, sofern die Anlage für das Gesamtgemisch die Verwertungsquote erfüllt und aus dem Gesamtgemisch die unter b) aufgeführten Abfälle in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit aussortiert werden.
2. Als Gemische nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 gelten auch Gemische insbesondere mit dem Abfallschlüssel 19 12 12, die in einer Vorbehandlungsanlage aus Gemischen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 aussortiert wurden und derselben oder einer weiteren Vorbehandlungsanlage zur nochmaligen Vorbehandlung zugeführt werden.
Diese Auslegung steht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der §§ 1 und 2. Die von der Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 erfassten Abfälle werden nach Herkunftsbereichen bestimmt (§ 2 Nr. 1 und 2, § 8 und Anhang zur Verordnung). Diese Bestimmung nach Herkunftsbereichen wird in den §§ 2 und 8 durch Verweis auf bestimmte Abfallschlüssel weiter präzisiert. Die einmal begründete Anwendbarkeit der Verordnung entfällt nicht dadurch, dass sich in Folge der von der Verordnung geregelten Verwertung und Beseitigung die Zuordnung eines Abfalls zu einem bestimmten Abfallschlüssel ändert. Denn auch bei Änderung des Abfallschlüssels durch eine Verwertung oder Beseitigung bleibt der ursprüngliche Herkunftsbereich des Abfalls erhalten.
Diese Auslegung wird weiterhin gestützt durch den Wortlaut sowie den Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 sowie des § 8 Abs. 4. Diese Bestimmungen sprechen allgemein von Gemischen gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle, ohne die Gemische einem bestimmten Abfallschlüssel zuzuordnen. Auch nach Sinn und Zweck sollen diese Gemische gemäß § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 getrennt gehalten sowie einer Vorbehandlung zugeführt werden. Anderenfalls würden etwa Gemische, die überwiegend Abfälle des Anhangs enthalten, aufgrund der Abfallschlüssel dem Anwendungsbereich der Verordnung entzogen.
Dies ergibt auch eine an den Zielen der Verordnung orientierte Auslegung.
3. Verfügt die Anlage auch über die Genehmigung zur Behandlung anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Abfälle, dürfen die anderen Abfälle nicht gemeinsam mit den Gemischen nach Satz 1 aufgegeben werden. Beim Wechsel zwischen den Gemischarten dürfen diese in der Anlage nicht vermischt werden.
4. Die Formulierung des § 3 Abs. 2 und 5, wonach Gemische einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen sind, schließt eine vorherige Zwischenlagerung dieser Gemische nicht aus. Allerdings darf diese Zwischenlagerung nicht zur Umgehung der Anforderungen nach der Gewerbeabfallverordnung führen. Aus diesem Grund haben Erzeuger und Besitzer bei der Abgabe von Abfallgemischen an Zwischenlager zu gewährleisten (ggf. durch vertragliche Vereinbarung), dass in ihnen die Getrennthaltungspflichten eingehalten werden und eine nachfolgende Zuführung aus den Lagern in eine Vorbehandlungsanlage nach § 5 erfolgt.
II. Verwertungsquote (Zu Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 5)
1. Um die nach Absatz 1 Satz 3 bzw. nach Absatz 5 geforderte Verwertungsquote zu erreichen, ist der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage in der Wahl der Vorbehandlungstechnik frei, soweit die Anlage den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.
2. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen müssen die erforderlichen Belege nach § 9 Abs. 2 bis 4 im Betriebstagebuch nach § 10 dokumentiert werden. Die Anlage muss dazu über Zugang zu Wiegeeinrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
3. Die Verwertungsquote ist nach folgender Gleichung zu ermitteln:
V - Vd- Vs | ||
Q = | x 100 | |
V + B |
Dabei bedeuten:
Q = Verwertungsquote in Masseprozent
V = Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird
B = Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Beseitigung zugeführt wird
Vd= Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung auf Deponien zugeführt wird
Vs = Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehandlung zugeführt wird.
4. Auch Gemische, die aus der Vorbehandlungsanlage einer anderen Vorbehandlungsanlage zur weiteren Verwertung zugeführt werden, sind bei der Berechnung der Verwertungsquote als einer Verwertung zugeführt anzurechnen. Es obliegt dabei dem Anlagenbetreiber, sich gemäß § 4 Abs. 2 bei der Abgabe seines Anlagenoutputs nachvollziehbar zu versichern, dass die andere Vorbehandlungsanlage die Verwertungsquote gemäß § 5 erfüllt. Verstöße können über Anordnungen nach § 21 KrW/AbfG unterbunden werden.
III. Besondere Anforderungen an die Vorbehandlung von Abfällen nach § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 (Zu Absatz 1 Satz 5)
Durch Absatz 1 Satz 5 wird klargestellt, dass für Abfälle gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht nur die Verwertungsquote gemäß § 5 erfüllt werden muss, sondern darüber hinaus auch eine Sortierung von Papier und Pappe, Glas, Kunststoffen und Metallen (für gewerbliche Siedlungsabfälle) bzw. Glas, Kunststoff, Metalle und Beton/Ziegel/Fliesen/Keramik (für gemischte Bau- und Abbruchabfälle) in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit erfolgen muss. Es wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 2 verwiesen.
IV. Unterschreiten der Verwertungsquote (Zu Absatz 4 Satz 1 und 2)
Für die Feststellung der monatlichen Verwertungsquote sind die innerhalb eines Kalendermonats ausgelieferten Abfälle zu bilanzieren. Liegt die Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres um mehr als zehn Prozentpunkte unter der erforderlichen Quote und ist behördlicherseits zu vermuten, dass ein Wiedererreichen der Verwertungsquote im unveränderten Weiterbetrieb der Anlage nicht eintritt und die vom Anlagenbetreiber geplanten Maßnahmen nicht geeignet sind, die Einhaltung der Verwertungsquote im Jahresmittel zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde gemäß § 21 KrW-/AbfG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung treffen. Maßnahmen können z.B. (ggf. befristete) Annahmeverbote für Abfallgemische sein, für die die Quote zu erfüllen ist (siehe auch § 4 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 4 Satz 2).
Ein Verstoß gegen Absatz 4 Satz 2 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 11 Nr. 7). Zu beachten ist, dass das Unterschreiten der Verwertungsquote selbst nicht bußgeldbewehrt ist.
Zu § 6 Anwendungsbereich, Vermeidung von Fehlwürfen, organisatorische Maßnahmen zu deren Minimierung und Rechtsfolgen
§ 6 kann nur dann angewendet werden, soweit die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gemäß § 3 Abs. 3 und 5 entfallen.
Für eine energetische Verwertung nicht zugelassen sind gemäß Satz 1 Abfälle, die keinen Heizwert besitzen, sowie Bioabfälle, die wegen ihres hohen Wassergehaltes nicht hochwertig energetisch verwertet werden können. Die Verwertbarkeit eines Gemisches kann auch noch durch nachträgliche Aussortierung der nicht zulässigen Abfälle erreicht werden.
Hinsichtlich der Vermeidung von Fehlwürfen gelten die Ausführungen zu § 4, II. Nr. 2 Satz 4 und 5, hinsichtlich der organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen gelten die Ausführungen zu § 4, III. und hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Zuführung unzulässiger Abfallfraktionen gelten die Ausführungen zu § 4, IV. entsprechend. § 11 Nr. 8 enthält eine Entsprechung zu § 11 Nr. 3. Allerdings ist ein Verstoß gegen das Minimierungsgebot von Fehlwürfen nicht entsprechend § 11 Nr. 4 bußgeldbewehrt.
Zu § 7 Verhältnis der Vorschrift zu § 13 KrW-/AbfG und dem Satzungsrecht
1. Die Vorschrift des § 7 gibt in den Sätzen 1 und 3 die schon nach dem KrW-/AbfG bestehende Rechtslage wieder.
Bereits nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sind Abfälle zur Beseitigung auch aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit dieser die Abfälle nicht zulässigerweise nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG von der Entsorgung ausgeschlossen hat.
Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht auch für verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle, wenn deren Verwertung dem verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 6 und 7 GewAbfV).
2. Eine eigenständige Bedeutung gewinnt die Vorschrift durch ihren Satz 4.
2.1 Satz 4 ordnet an, dass alle Erzeuger und Besitzer mindestens einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten zu nutzen haben.
Diese Vorschrift beruht auf der von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen Überzeugung des Verordnungsgebers, dass bei allen anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, etwa jedem Wirtschaftsunternehmen und jeder privaten und öffentlichen Einrichtung - ähnlich wie bei jedem Privathaushalt -, auch bei vollständiger Erfüllung der Verwertungspflichten nach den Vorgaben der Verordnung Abfälle zur Beseitigung anfallen.
2.2 Ein Nachweis, dass bei einem einzelnen Abfallerzeuger entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung keinerlei Abfall zur Beseitigung anfällt und folglich ein kommunaler Restabfallbehälter nicht zu benutzen ist, wird durch die Verordnung zwar nicht ausgeschlossen, dürfte aber nur in wenigen Fällen zu führen sein.
Jedenfalls wäre der Nachweis der exakten Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung an die Getrennthaltung und die Verwertung noch nicht ausreichend, weil Satz 4 trotz der unterstellten Befolgung der Verordnungsregelungen die Vorhaltung mindestens eines Restabfallbehälters vorsieht.
2.3 Ein gesonderter Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten für zu beseitigende gewerbliche Siedlungsabfälle ist nicht erforderlich, wenn diese zulässigerweise gemäß § 3 Abs. 7 gemeinsam mit Abfällen aus privaten Haushaltungen überlassen werden.
Das Gleiche gilt, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Abfälle vom Einsammeln und Befördern oder vollständig von der Entsorgung ausgeschlossen hat.
Das Gleiche gilt auch, wenn ein Abfallerzeuger alle zu beseitigenden gewerblichen Siedlungsabfälle in eigenen Anlagen beseitigt und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG).
Die Verordnung schließt nicht aus, dass Abfälle zur Beseitigung von Abfallerzeugern aus anderen Herkunftsbereichen, die mit privaten Haushaltungen auf einem Grundstück ansässig sind, gemeinsam mit den Restabfällen dieser privaten Haushaltungen überlassen werden können.
3. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts befugt, die Art und Weise der Abfallüberlassung zu regeln. Insoweit enthält Satz 4 lediglich die weitere Klarstellung, dass sich die von dem einzelnen Abfallerzeuger und -besitzer vor-zuhaltende Restabfallbehälterkapazität nach den Bestimmungen des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers richtet. Die Bestimmung des "angemessenen Umfangs" obliegt dem öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger.
Gebunden ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an die Vorgabe, dass die von ihm generell oder im Einzelfall geforderte Restabfallbehälterkapazität "angemessen" sein muss. Diese Vorschrift ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei der Bewertung der Angemessenheit kommt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ein Beurteilungsspielraum zu, der im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerichtlich überprüfbar ist. Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben des KrW-/AbfG zu beachten, nach denen die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung hat. Ein Behältervolumen wäre etwa dann unangemessen, wenn es Anreize zur Umgehung der gesetzlichen Verwertungspflicht schaffen würde.
Zu § 8 Bau- und Abbruchabfälle
Allgemeines
1. Die Absätze 1-5 gelten für bestimmte getrennt angefallene Bau- und Abbruchabfälle. Absatz 6 gilt für gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle.
2. Absatz 1 bestimmt für Bau- und Abbruchabfälle analoge Getrennthaltungsanforderungen wie § 3 Abs. 1 für gewerbliche Siedlungsabfälle. Absatz 2 ist analog § 3 Abs. 2 und 3 ausgebildet. Absatz 3 enthält entsprechende Anforderungen wie § 3 Abs. 5 bis 8. Schließlich werden in Absatz 4 analoge Anforderungen wie in § 4 gestellt.
Grundsätzlich wird auf die Ausführungen zu den entsprechenden Absätzen zu § 3 und § 4 verwiesen.
3. Gemäß Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 sind gefährliche Bau- und Abbruchabfälle in jedem Fall von anderen Abfällen getrennt zu erfassen und zu entsorgen.
Zu § 8 Abs. 1 Getrennthaltungspflicht
1. Die Getrennthaltungspflicht gilt für folgende vier Bau- und Abbruchabfallfraktionen:
Abfallschlüssel | ||
1) | Glas | 17 02 02 |
2) | Kunststoff | 17 02 03 |
3) | Metalle, einschließlich Legierungen | 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11 |
4) | Beton mit Ausnahme von Beton, der gefährliche Stoffe enthält Ziegel mit Ausnahme von Ziegeln, die gefährliche Stoffe enthalten Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme von Fliesen, Ziegeln und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | 17 01 01 17 01 02 17 01 03 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten | 17 01 07 |
Innerhalb der genannten vier Fraktionen können gemäß Absatz 1 Satz 2 weitere Teilfraktionen gebildet werden (vgl. die Ausführungen zu § 3 Abs. 1, Nr. 5).
2. Die o. g. Bau- und Abbruchabfälle fallen insbesondere bei folgenden Baumaßnahmen getrennt an:
3. Zur Erläuterung des Begriffs "getrennt anfallen" wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 verwiesen.
Zu § 8 Abs. 2 Gemeinsame Erfassung und Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit
1. Die gemeinsame Erfassung der o. g. Abfallfraktionen ist alternativ zur Getrennthaltung gemäß Absatz 1 zulässig. Die gemeinsam erfassten Abfallfraktionen müssen anschließend in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und verwertet werden. Die gemeinsame Erfassung ist zusätzlich mit weiteren Abfällen (siehe unten) möglich.
Zugelassen für die gemeinsame Erfassung sind grundsätzlich folgende Abfallfraktionen:
2. Hinsichtlich der Anforderung "weitgehend gleiche Menge und stoffliche Reinheit" an die anschließende Sortierung von Glas, Kunststoff, Metallen und Beton/Ziegel/Fliesen/Keramik bei gemeinsamer Erfassung wird auf die entsprechenden Ausführungen zu § 3 Abs. 2 verwiesen.
Die gemeinsam erfassten Bau- und Abbruchabfälle sind dem Abfallschlüssel 17 09 04 zuzuordnen und in einer Vorbehandlungsanlage (Sortierung) zu behandeln.
Zu § 8 Abs. 3 und 4 Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht und Vorbehandlung von Gemischen
1. Die Getrennthaltungspflichten für die o. g. Abfälle gemäß Absatz 1 und die Anforderungen hinsichtlich der Sortierung in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit bei gemeinsamer Erfassung gemäß Absatz 2 entfallen unter bestimmten Bedingungen. Als Kriterien sind in § 3 Abs. 3 (gilt gemäß Absatz 2 Satz 3 entsprechend) genannt, dass die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung "technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar" ist, insbesondere auf Grund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung."
2. Dies kann gegeben sein bei
In diesen Fällen sind die gemischten Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) einer Vorbehandlungsanlage (Anforderungen gemäß § 5) zuzuführen. Alternativ ist die energetische Verwertung nach Maßgabe des § 6 zulässig.
3. In dem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch sind folgende Abfälle zulässig:
Zu § 8 Abs. 5 Anwendungsbereich des Absatzes 5
Absatz 5 ermöglicht insbesondere, dass die in Absatz 1 Nr. 4 aufgeführten Abfälle im Ausnahmefall gemeinsam mit gemischt angefallenen Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden können. Das Gemisch ist gemäß Absatz 6 zu entsorgen.
Zu § 8 Abs. 6 Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle
1. Gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) entstehen, wenn prozessbedingt bei der Abfallentstehung ein Gemisch verschiedener Bau- und Abbruchabfälle erzeugt wird. Solche Abfälle entstehen insbesondere bei Abbruchmaßnahmen, die nicht als "selektiver Rückbau" durchgeführt werden. In den meisten Fällen bestehen diese Abfälle überwiegend aus mineralischen Bauabfallfraktionen. Darüber hinaus enthalten diese Abfallgemische üblicherweise Bau- und Abbruchabfälle, die im Anhang der Verordnung genannt sind, sowie weitere Bau- und Abbruchabfälle, z.B. Bitumengemische, Dämmmaterial oder Baustoffe auf Gipsbasis.
Hinweis: Für gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (z.B. Abfallschlüssel 17 01 06* - 17 09 03*) gilt Absatz 6 nicht.
2. Für "geeignete Anlagen zur Aufbereitung" gelten die Anforderungen der §§ 5, 9 und 10 nicht (vgl. die Ausführungen zu § 2 Nr. 3).
Geeignete Anlagen zur Aufbereitung von gemischt angefallenen Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) verfügen in der Regel über Brech-, Sieb-, Sortiereinrichtungen und Metallabscheider.
Entsprechende Aufbereitungsanlagen sind ab einer bestimmten Größenordnung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig (4. BImSchV, Nr. 8.11 des Anhangs).
Die Genehmigungen enthalten erfahrungsgemäß u. a. Dokumentationspflichten (Betriebstagebuch mit Daten über angenommene und abgegebene Abfälle), so dass eine Stoffstromkontrolle der behandelten Abfälle gewährleistet ist.
Ziel der Aufbereitung ist in jedem Fall eine möglichst hochwertige Verwertung. Bei Abfallgemischen mit hohem mineralischen Anteil sind Verwertungsquoten in der Größenordnung > 65 Masseprozent in der Praxis erreichbar.
3. Im Einzelfall kann die Aufbereitungspflicht entfallen. Als Voraussetzungen sind in Absatz 6 genannt, dass die "Aufbereitung nicht erforderlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere auf Grund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung" (vgl. Ausführungen zu § 3 Abs. 3 und 6).
Dies kann gegeben sein bei
Der in der Verordnung genannte Fall, dass die Aufbereitung für die Verwertung nicht erforderlich ist, dürfte in der Praxis nicht relevant sein.
Zu § 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
Die in der Vorbehandlungsanlage getrennt zu haltenden und getrennt vorzubehandelnden Abfallströme sind auch getrennt zu bilanzieren.
Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Feststellung der Abfallfraktionen
1. Eine Einstufung des Abfalls als Gemisch nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 ist notwendig um festzustellen, in welcher Menge die Vorbehandlungsanlage Abfälle nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 annimmt und für welche Menge sie die Erfüllung einer Verwertungsquote nachweisen muss. Eine Einstufung als Abfall nach § 3 Abs. 2 bzw. § 8 Abs. 2 ist erforderlich, um festzustellen, für welche Mengen die Anlage die besonderen Anforderungen an die Abfallsortierung "in weitgehend gleicher Menge und stofflicher Reinheit" erfüllen muss.
2. Gemische insbesondere mit dem Abfallschlüssel 19 12 12, die aus einer anderen Vorbehandlungsanlage stammen und dort durch die Vorbehandlung von Gemischen nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 erzeugt wurden, sind bei der Abfallanlieferung als Gemische nach § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 und nicht als "anderer Abfall" einzustufen.
Zu § 9 Abs. 3 Abfallauslieferung
Die Abfallschlüssel, die bei der Abfallauslieferung verwendet werden müssen, ergeben sich insbesondere aus Kapitel 19 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis.
Zu § 9 Abs. 4 Bestätigung der Entsorgung
1. Zur Bestätigung der Entsorgung ist es nicht erforderlich, dass der Betreiber der Entsorgungsanlage die Abfälle bereits behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt hat. Die Abfälle müssen lediglich das Gelände der Entsorgungsanlage erreicht haben und es müssen entsprechende vertragliche Vereinbarungen vorliegen.
2. Werden die Abfälle in einem Zwischenlager, das nicht in räumlichem Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht, gelagert, reicht eine Bestätigung des Betreibers des Zwischenlagers nicht aus. Entsprechendes gilt für Umschlaganlagen. In diesen Fällen sind vielmehr Bestätigungen der Betreiber derjenigen Anlagen erforderlich, die für die weitere Entsorgung vorgesehen sind.
Zu § 9 Abs. 6 Satz 1 Anforderungen an die Fremdkontrolle
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
1. Absatz 1 nennt die Angaben, die in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen sind.
2. Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 entsprechen den Regelungen zur Führung und Aufbewahrung der Betriebstagebücher in § 5 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe.
3. Aufgrund der Gleichartigkeit der Anforderungen lässt Absatz 4 das gemeinsame Führen eines Betriebstagebuches für alle Tätigkeiten insbesondere der Entsorgungsfachbetriebe ausdrücklich zu.
4. An die äußere Form der Betriebstagebücher werden in der Verordnung keine detaillierten Anforderungen gestellt. Das Betriebstagebuch muss jedoch nach Kalenderjahren unterteilt und so gegliedert sein, dass die in Absatz 1 geforderten Angaben nachvollziehbar aufbereitet eingesehen werden können.
Zu § 11 Verhältnis der Nummer 3 zur Nummer 4
1. Nummer 3 setzt den Nachweis voraus, dass tatsächlich unzulässige Abfälle dem Gemisch zugeführt worden sind. Des Weiteren ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen. Bei einer Verletzung der Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2, wonach die Erzeuger und Besitzer dafür Sorge zu tragen haben, dass das Vermischungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 eingehalten wird, wird der Vorwurf zumindest fahrlässigen Verhaltens zu erheben sein.
2. Nummer 4 setzt den Nachweis der unzulässigen Vermischung dagegen nicht voraus. Dieser Bußgeldtatbestand erfordert vielmehr nur den Nachweis, dass die Sorgfaltspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 verletzt wurde, z.B. keine getrennten Sammelbehälter und Restabfallbehälter in ausreichender Anzahl aufgestellt werden.
ENDE | |
(Stand: 15.08.2019)
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