Ziel dieses Merkblattes ist die bundeseinheitliche Regelung der Entsorgung von Abfällen aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (HMV). Der Schwerpunkt liegt bei der umweltverträglichen Verwertung der wesentlichen Abfälle. Da der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Abfälle Dritten zur Verwertung nur dann überlassen darf, wenn sichergestellt ist, daß diese Verwertung schadlos erfolgt, gelten die Regelungen dieses Merkblattes auch für Aufbereiter und Verwerter.
Durch eine Güteüberwachung nach Maßgabe dieses Merkblattes auf gewässerrelevante Inhaltsstoffe wird sichergestellt, daß nur solche Abfälle im Erd- und Straßenbau eingesetzt werden, die nach ihrer Zusammensetzung und ihrem Auslaugverhalten eindeutig definiert sind. Dieses Merkblatt regelt, in welcher Bauweise und in welchen Standorten der gewässerverträgliche Einsatz zulässig ist. Sofern die Anforderungen dieses Merkblattes eingehalten werden, bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Dieses Merkblatt ersetzt das Merkblatt "Bewertung von festen Verbrennungsrückständen aus Hausmüllverbrennungsanlagen" (Ausgabe 1983).
Auf die Technischen Regeln "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen, Teil: Schlecken und Aschen austhermischen Abfallbehandlungsanlagen" der LAGa (Stand: 1.3.1994), die die Anforderungen an die Verwendung und die Verwertung von HMV-Schlacken enthalten, das "Merkblatt über Verwendung von industriellen Nebenprodukten im Straßenbau; Teil: Müllverbrennungsasche" - Ausgabe 1986 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, das die bautechnischen Anforderungen enthält, das FGSV-Arbeitspapier Nr. 28/1 "Umweltverträglichkeit von Mineralstoffen, Teil: Wasserwirtschaftliche Verträglichkeit (Fassung 1992)" und die dazugehörigen "Technischen Lieferbedingungen für die MV-Aschen im Straßenbau' (Entwurf November 1993) sowie den Entwurf einer " Musterverwaltungsvorschrift des LAI zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG bei Anlagen nach Nr. 8.1 des Anhangs zur 4. BImSchV (Stand 6/94), wird hingewiesen.
Abfall Bewegliche Sache, derer sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist (Def. gem. § 1 Abs. 1 Abfallgesetz). Alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang 1 "Abfallgruppen" aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß (Def. gem. 91/156/EWG - Richtlinie über Abfälle vom 18.03.1991). Das EG-Recht unterscheidet nicht zwischen Abfällen und Wertstoffen, sondern zwischen "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung". Reststoffe nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG gelten daher nach EG-Recht als Abfall. Im Sinne dieses Merkblattes handelt es sich um feste und flüssige Stoffe, die bei der Verbrennung von Siedlungsabfällen anfallen (HMV-Rohschlacken, Kessel- und Filterstäube sowie Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung).
Wiederverwendung Wiederholte Benutzung eines Stoffes/Produktes für den gleichen Verwendungszweck.
Aufbereitung Behandeln von Abfällen zur weiteren Verwendung, dazu gehören insbesondere:
Verwertung Verwendung von durch Aufbereitung von Abfällen entstandenen Stoffen. Die Verwertung im Sinne des AbfG umfaßt die Wiederverwendung und die Verwertung. Nach EG-Recht ist Verwertung das "Rückgewinnen von Stoffen".
Uneingeschränkte Verwertung Verwendung ohne Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen im jeweiligen Anwendungsbereich.
Eingeschränkte Verwertung Verwendung mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen, die negative Auswirkungen auf die Umwelt nicht erwarten lassen.
Einbau Wiederverwendung bzw. Verwertung von Abfällen bei Baumaßnahmen im weitesten Sinne, z.B. im Erd-, Straßen-, Landschafts- und Deponiebau sowie bei der Verfüllung von Baugruben und Rekultivierungsmaßnahmen.
HMV-Rohschlacken (HMV-Rohaschen) Als Rostabwurf und Rostdurchfall anfallendes Gemenge aus gesinterten Verbrennungsprodukten (Schlacken), Eisenschrott und anderen Metallen, Glas- und Keramikscherben, anderen mineralischen Bestandteilen sowie unverbrannten Resten. Nicht dazu gehören Kesselstäube, Filterstäube und Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung, die getrennt von anderen festen Abfällen zu erfassen sind.
HMV-Schlacken (HMV-Aschen) Bezeichnung für aufbereitete und gealterte HMV-Rohschlacken.
Rostabwurf Feste Verbrennungsabfälle, die am Ende des Verbrennungsrostes in den Naßentschlacker oder ein anderes Austragsystem abgeworfen werden.
Rostdurchfall Feste Verbrennungsabfälle, die durch Spalten des Verbrennungsrostes in den darunter liegenden Luftkasten fallen.
Kesselstäube Stäube, die mit dem Abgasstrom aus dem Feuerraum ausgetragen und schon in den Kesselzügen abgeschieden werden.
Filterstäube Stäube, die mit dem Abgasstrom aus dem Feuerraum ausgetragen und durch Filteranlagen (Elektrofilter, Gewebefilter etc.) abgeschieden werden.
Reaktionsprodukte aus der Abgasreinigung Feste und flüssige Abfälle unterschiedlicher Abgasreinigungsverfahren.
Aufbereiter Betreiber einer Anlage, in der Abfälle zum Zwecke der Verwertung behandelt werden.
Verwerter
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