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LAGa M36 - Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe"
Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Fassung vom 31. Januar 2018
(LAGA-online 16.03.2018)
Archiv LAGa M362005
Die Möglichkeit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb, die mit der Regelung des § 56 KrWG i.V.m. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe ( EfbV) vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770) fortgeschrieben wurde, verfolgt mehrere Zielrichtungen.
Zum einen soll in der Entsorgungswirtschaft ein hohes Qualitätsniveau durch privatwirtschaftliche Verantwortung sichergestellt werden, zum anderen ist mit der Zertifizierung für den einzelnen Entsorgungsbetrieb eine Deregulierung, z.B. in Form des Verzichts auf eine Erlaubnis gem. § 54 KrWG oder der Nutzung des privilegierten Nachweisverfahrens, verbunden.
Die Zertifizierung des Entsorgungsbetriebes erfolgt entweder durch eine technische Überwachungsorganisation (TÜO) auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat, oder durch die Mitgliedschaft in einer behördlich anerkannten Entsorgergemeinschaft (EG) Nr. Die Überprüfung des Betriebes vor Ort wird jeweils durch beauftragte Sachverständige durchgeführt. Die erfolgreiche Umsetzung der mit dem Zertifikat "Entsorgungsfachbetrieb" verfolgten Ziele setzt voraus, dass die TÜO bzw. die EG eine ordnungsgemäße Zertifizierung organisatorisch, personell, inhaltlich und verfahrensmäßig sicherstellt. In personeller Hinsicht ist ein hohes Qualifikationsniveau des/der eingesetzten Sachverständigen erforderlich. Die folgenden Hinweise konkretisieren insbesondere die Anforderungen an die Betriebe, TÜO und EG sowie die beauftragten Sachverständigen. Überdies geben sie Hinweise und Erläuterungen zu den Anforderungen an die Überwachung und Zertifizierung sowie die behördlichen Verfahren der Zustimmung zum Überwachungsvertrag und der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften.
Die zu erfüllenden Zertifizierungsvoraussetzungen unterstützen die gewerbsmäßig ausgeübte abfallwirtschaftliche Tätigkeit auf einem hohen Qualitätsniveau.
Darüber hinausgehende spezifische Anforderungen, die an Betriebe, die Abfälle sammeln, befördern, handeln und makeln, gestellt werden, sind der Vollzugshilfe "Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG und AbfAEV", Stand: 29.01.2014 zu entnehmen.
Die Vollzugshilfe " Zertifizierung von Händlern und Vermittlern als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW-/AbfG" (Stand: 17.10.2001) ist in diese Vollzugshilfe integriert worden. Die Vollzugshilfe " Anerkennung von Fachkundelehrgängen" vom 14.03.1997 (überarbeitete Fassung vom 03.07.2007) wird eigenständig überarbeitet.
I. Allgemeine Vorschriften
I.1 Anwendungsbereich (§ 1 EfbV)
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) gilt für die Zertifizierung von Entsorgungsbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen (TÜO) oder Entsorgergemeinschaften (EG) zu Entsorgungsfachbetrieben (Efb).
Für die Zertifizierung als Efb ist es notwendig, dass der Betrieb die zu zertifizierende Tätigkeit im Inland durchführt, denn nur dann unterliegt er dem deutschen Recht. Dies ist der Fall, wenn die gesamte oder zumindest ein Teil der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit im Inland erfolgt (z.B. wenn das Gebiet eines Sammlers zumindest auch in Deutschland liegt oder wenn ein Beförderer Abfälle im Wege des Transits durch Deutschland transportiert). Betriebe, die nur im Ausland tätig sind und keine abfallwirtschaftliche Tätigkeit im Inland durchführen, können daher nicht Entsorgungsfachbetriebe nach deutschem Recht werden. Davon unabhängig ist die Zertifizierung eines Betriebes nach ausländischem Recht.
Die Verrichtung der Tätigkeiten Verwerten, Beseitigen, Behandeln und Lagern setzt immer einen Standort bzw. Einsatzort im Inland voraus. Dies gilt auch für mobile Abfallbehandlungsanlagen (z.B. zur Bauschuttaufbereitung), die an wechselnden Orten im Inland betrieben werden. Bei der abschließenden Verwertung von Abfällen kann der Einsatzort auch eine temporäre Baustelle (z.B. Straßenbau, Verfüllung) oder sonstige Fläche sein (z.B. Aufbringen von Klärschlamm auf landbauliche Flächen).
Die Tätigkeiten des Sammelns und Beförderns hingegen können von ausländischen Unternehmen im Inland durchgeführt werden, ohne dass ein Standort im Inland erforderlich ist. Auch diese Tätigkeiten sind zertifizierungsfähig. Das Zertifikat ist in diesen Fällen auf den Hauptsitz des Unternehmens auszustellen, aber es ist deutlich zu machen, dass sich die Zertifizierung nur auf die Tätigkeiten im Geltungsbereich der EfbV bezieht. In diesen Ausnahmefällen kann eine Vor-Ort-Prüfung am Hauptsitz/Standort im Ausland durchgeführt werden, wenn nur dort eine Überprüfung der Betriebsorganisation, der Fach- und Sachkunde des Personals, der Dokumentation, der technischen Ausstattung etc. sinnvoll bzw. möglich ist.
Händler und Makler mit Sitz im Ausland können nur dann zertifiziert werden, wenn sie ihre Tätigkeiten zumindest zum Teil im Inland durchführen. Die Tätigkeiten von ausländischen Maklern, die ausschließlich aus dem Ausland
(Stand: 06.09.2023)
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