umwelt-online: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (2)

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II. Technische Regeln für die Verwertung
(TR Boden)

1. Mineralische Reststoffe und Abfälle aus dem Baubereich, Altlasten und Schadensfällen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Geltungsbereich

Diese Technischen Regeln gelten insbesondere für die Verwertung folgender Abfallarten:

Abfallschlüssel (AS) Abfallbezeichnung geregelt in Kapitel
17 01 01 Beton 1.4 Bauschutt
17 01 02 Ziegel 1.4 Bauschutt
17 01 03 Fliesen, Ziegel und Keramik 1.4 Bauschutt
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 1.4 Bauschutt
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen 1.3 Straßenaufbruch
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 1.2 Bodenmaterial
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 1.2 Bodenmaterial
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt 1.5 Gleisschotter

Die o.g. Aufzählung schließt nicht aus, dass weitere Abfallarten entsprechend ihrer spezifischen Eigenschaften auf der Grundlage der im folgenden beschriebenen Technischen Regeln bewertet werden.

1.2 Bodenmaterial

1.2.1 Definition

Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel ist Material aus Böden im Sinne von § 2 Abs. 1 BBodSchG und deren Ausgangssubstraten, jedoch ohne Mutterboden 1 (AS 17 05 04).

Darüber hinaus wird als Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel betrachtet:

1.2.2 Untersuchungskonzept

1.2.2.1 Untersuchungserfordernis

Bodenmaterial kann, bedingt durch seine Herkunft oder Vorgeschichte, mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Seine Verwertungsmöglichkeit hängt vom Schadstoffgehalt, der Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, den Nutzungen und den Einbaubedingungen ab.

Bevor im Rahmen einer Baumaßnahme Bodenmaterial ausgehoben wird, ist zunächst durch Inaugenscheinnahme des Materials und Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Bodenbelastungskarte, Kataster altlastverdächtiger Flächen und Altlasten, vorliegende Untersuchungsergebnisse) zu prüfen, ob mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muss. Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorermittlung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Diese sind in der Regel nicht erforderlich, wenn

Untersuchungsbedarf besteht dagegen grundsätzlich bei

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