Diese Technischen Regeln gelten insbesondere für die Verwertung folgender Abfallarten:
Abfallschlüssel (AS)
Abfallbezeichnung
geregelt in Kapitel
17 01 01
Beton
1.4 Bauschutt
17 01 02
Ziegel
1.4 Bauschutt
17 01 03
Fliesen, Ziegel und Keramik
1.4 Bauschutt
17 01 07
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
1.4 Bauschutt
17 03 02
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
1.3 Straßenaufbruch
17 05 04
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
1.2 Bodenmaterial
17 05 06
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
1.2 Bodenmaterial
17 05 08
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
1.5 Gleisschotter
Die o.g. Aufzählung schließt nicht aus, dass weitere Abfallarten entsprechend ihrer spezifischen Eigenschaften auf der Grundlage der im folgenden beschriebenen Technischen Regeln bewertet werden.
Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel ist Material aus Böden im Sinne von § 2 Abs. 1 BBodSchG und deren Ausgangssubstraten, jedoch ohne Mutterboden1 (AS 17 05 04).
Darüber hinaus wird als Bodenmaterial im Sinne dieser Technischen Regel betrachtet:
Bodenaushub aus der Gewinnung und Aufbereitung nichtmetallhaltiger Bodenschätze, der als Abfall entsorgt wird (AS 01 04 08: Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch; AS 01 04 09: Abfälle von Sand und Ton);
Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (z.B. Bauschutt, Schlacke, Ziegelbruch) bis zu 10 Vol.-%2; (Hinweis: Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen > 10 Vol.-% wird in der Technischen Regel "Gemische" behandelt);
Bodenmaterial, das in Bodenbehandlungsanlagen (z.B. Bodenwaschanlagen, Biobeeten) behandelt worden ist (AS 17 05 04);
Baggergut (AS 17 05 06), das aus Gewässern entnommen wird und das aus Sanden bzw. Kiesen mit einem maximalen Feinkornanteil (< 63 pm) von < 10 Gew.-% besteht.
Bodenmaterial kann, bedingt durch seine Herkunft oder Vorgeschichte, mit sehr unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Seine Verwertungsmöglichkeit hängt vom Schadstoffgehalt, der Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, den Nutzungen und den Einbaubedingungen ab.
Bevor im Rahmen einer Baumaßnahme Bodenmaterial ausgehoben wird, ist zunächst durch Inaugenscheinnahme des Materials und Auswertung vorhandener Unterlagen (z.B. Bodenbelastungskarte, Kataster altlastverdächtiger Flächen und Altlasten, vorliegende Untersuchungsergebnisse) zu prüfen, ob mit einer Schadstoffbelastung gerechnet werden muss. Auf der Grundlage der sich aus dieser Vorermittlung ergebenden Erkenntnisse ist zu entscheiden, ob zusätzlich analytische Untersuchungen durchzuführen sind. Diese sind in der Regel nicht erforderlich, wenn
keine Hinweise auf anthropogene Veränderungen und geogene Stoffanreicherungen vorliegen, z.B. bei Bodenmaterial von Flächen, die bisher weder gewerblich, industriell noch militärisch genutzt wurden;
geringe Mengen (bis 500 m3, sofern nicht landesrechtliche Regelungen dem entgegenstehen) an nicht spezifisch belastetem Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen bis zu 10 Vol.-% in vergleichbarer Tiefenlage eingebaut werden und die Verwertung am Ausbauort oder an vergleichbaren Standorten in der Region erfolgt;
Bodenmaterial aus Gebieten mit natur- oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in vergleichbarer Tiefenlage eingebaut wird und die Verwertung am Ausbauort oder an vergleichbaren Standorten eines Gebietes im Sinne des § 12 Abs. 10 BBodSchV erfolgt.
Untersuchungsbedarf besteht dagegen grundsätzlich bei
Flächen in Industrie- sowie Misch- und Gewerbegebieten;
Flächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte und Altablagerungen sowie altlastverdächtige Flächen);
Flächen, auf denen mit punktförmigen Bodenbelastungen gerechnet werden muss; hierzu gehören insbesondere
Leckagen in Bauwerken und Rohrleitungen,
Schadensfälle beim Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen (umfasst auch Misch- und Gewerbegebiete);
Flächen, auf denen mit flächenhaften Bodenbelastungen gerechnet werden muss und deren Bodenmaterial außerhalb dieser Bereiche verwertet werden soll; hierzu gehören
Flächen mit naturbedingt (geogen) oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten;
Flächen im Einwirkungsbereich des (historischen) Bergbaus, z.B. Schwemmflächen, Abraum- und Verfüllungsbereiche;
Überschwemmungsgebiete, in denen mit belasteten Flusssedimenten gerechnet werden muss;
Flächen, auf denen Abwasser verrieselt wurde;
Flächen, auf denen belastete Schlämme ausgebracht wurden; Flächen mit erhöhter Immissionsbelastung;
Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen;
behandeltem Bodenmaterial aus Bodenbehandlungsanlagen;
Bodenmaterial, bei dem nicht zweifelsfrei eine Zuordnung zu Bereichen, bei denen kein Untersuchungserfordernis besteht, erfolgen kann oder das nicht zweifelsfrei vorhandenen Untersuchungsberichten zugeordnet werden kann;
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