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LAGa PN 98 - Grundregeln für die Entnahme von Proben aus festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien
Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen
Stand Mai 2019
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
Quelle: laga-online.de
eingeführt in BW (GABl. 2004 S. 39), He (StAnz. 2003 S. 2288 gültig bis 31.12.2013 gem. Stanz 51/2008 S. 3422)
(Handlungshilfe zur Anwendung der LAGa PN 98 siehe =>)
1. Vorbemerkung und Zielsetzung Erl.
Die Probenahme ist integraler Bestandteil der physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchung und bestimmt maßgeblich die Qualität der Ergebnisse. Eine detailliert festgelegte, alle Prüfgüter umfassende Vorgehensweise ist bei der Abfallprobenahme nicht möglich; vielmehr muss ein pragmatischer, abfallbezogener Ansatz unter Einbeziehung aller Vorinformationen gefunden werden.
Ziel der Probenahme ist die Gewinnung von Teilmengen, die zur Ermittlung charakteristischer Merkmale von Abfällen oder abgelagerten Materialien geeignet sind. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, inwieweit diese Teilmengen als repräsentativ für die Gesamtmenge hinsichtlich der zu beurteilenden Eigenschaften (Merkmale) gelten können.
Die Richtlinie enthält Vorgaben zu Probenahmeverfahren und -strategie sowie zur Anzahl und Größe der zu entnehmenden Einzel-, Misch- und Sammelproben in Abhängigkeit von Grundmenge, Konsistenz, Teilchen- und Stückgrößenverteilung.
Es ist zu beachten, dass es sich bei diesen Vorgaben um grundlegende Anforderungen handelt, die je nach Zielsetzung (z.B. Forschungsvorhaben mit erhöhten Anforderungen an Zuverlässigkeit/Vertrauenswürdigkeit), der Heterogenität der Abfallzusammensetzung sowie der stofflichen Inhomogenität des Materials sehr viel höher liegen können.
2. Anwendungsbereich
Die Richtlinie dient der Vereinheitlichung der Probenahme von festen und stichfesten Abfällen sowie abgelagerten Materialien im Rahmen der Prüfung zur stofflichen oder energetischen Verwertung bzw. zur Beseitigung.
Konkrete Zielsetzung und Fragestellung, wie z.B. die
bestimmen maßgeblich den Parameterumfang für die Untersuchung und damit Art und Aufwand der Probenahme.
Spezieller Handlungsbedarf jedoch, z.B. im Zuge von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, kann Abweichungen von den in dieser Richtlinie beschriebenen Vorgehensweisen erforderlich machen, deren Dokumentation im Probenahmeprotokoll von besonderer Bedeutung ist.
3. Probenahme von festen Abfällen und abgelagerten Materialien
Die Probenahme von festen Abfällen kann erfolgen aus
Bei der Probenahme aus Stoffströmen sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die stofflich, räumlich und zeitlich variierenden Eigenschaften (z.B. bei bewegten Abfallströmen) von Abfällen sind Abbild ihrer homogenen / inhomogenen bzw. heterogenen Merkmalstrukturen, deren Kenntnis für die Qualität der Probenahme von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Feste Abfälle liegen im Regelfall als heterogene Gemenge/Haufwerke variabler Zusammensetzung, Verteilung, Form und Größe der Bestandteile vor, z.B. als Siedlungs-, Bauabfälle oder Shredderfraktionen, wobei die Hauptmatrix u. U. nicht identifiziert bzw. ihr Anteil an der Grundmenge nicht bestimmt werden kann.
Produktionsspezifische Abfallchargen hingegen, die aus einem stofflich einheitlichen Material mit geringeren Fremdanteilen bestehen, vermitteln makroskopisch oftmals einen homogenen Gesamteindruck.
In beiden Fällen liegen jedoch die Merkmalswerte (Untersuchungsparameter) i. d. R. inhomogen verteilt vor, wobei der Homogenitätsgrad material- und merkmalabhängig ist. Dies führt dazu, dass in einem Abfall ein Merkmalswert homogen, ein anderer inhomogen verteilt sein kann.
Probenahmestrategie und -verfahren müssen somit - dies gilt sowohl für ruhende als auch bewegte Stoffströme - der möglichen Varianz und Variabilität in der Abfallzusammensetzung angepasst werden. Eine statistische Aussage über die Inhomogenität des Abfalls lässt sich aus dem Verhältnis der Varianz der Merkmalsverteilung und dem Quadrat des mittleren Stoffgehaltes ableiten (vgl. Anhang G).
In Abhängigkeit von der Fragestellung und von der Zielvorgabe ist das Aufteilen/Abtrennen von Teilchargen bzw. Zusammenfassen von Prüfmengen sowie die Entnahme der Einzelproben bzw. die Vereinigung zu Misch- und Sammelproben mit angepasster Technik festzulegen.
(Stand: 24.11.2023)
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