neu geregelt in der Deponieverordnung

umwelt-online: Ta Abfall (4)

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6.3.3 Lagerbereich 6.3.3.1 Allgemeines

Abfälle sind getrennt von Betriebsmitteln zu lagern. Es sind getrennte und gekennzeichnete Lagerbereiche für Behälter und Behältnisse einzurichten.

Die getrennte Lagerung ist durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, es sein denn, Art und Beschaffenheit der Abfälle erfordern zusätzliche technische Maßnahmen. Der Inhalt einzelner Behältnisse darf im Falle von Leckagen nicht in andere Lagerbereiche gelangen.

Die Übernahme der Abfälle in den Lagerbereich hat entsprechend den Anforderungen nach den Nrn. 6.3.3.1.1 bis 6.3.3.1.5 zu erfolgen. 6.3.3.1.1 Zwischenlager

Die Lagerkapazitäten der Zwischenlager sind auf die Lager- und Durchsatzkapazitäten der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen abzustimmen.

Für Abfälle zur Ablagerung, chemisch/physikalischen Behandlung, biologischen Behandlung oder zur Verbrennung sind jeweils getrennte und gekennzeichnete Lagerbereiche einzurichten. 6.3.3.1.2 Chemisch/physikalische Behandlungsanlagen

Für die Übernahme von flüssigen Abfällen in chemisch/physikalische Behandlungsanlagen sind offene Vorlagebehälter einzurichten. Für leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe und Flüssigkeiten mit Flammpunkt sind geschlossene Behälter zu verwenden. Für Vorlagebehälter gelten die Anforderungen nach Nr. 6.3.3.3.

In chemisch/physikalischen Behandlungsanlagen sind für die nachfolgenden Gruppen von Abfällen jeweils getrennte Übernahmeeinrichtungen und getrennte und gekennzeichnete Lagerbereiche einzurichten:

6.3.3.1.3 Verbrennungsanlagen

In Verbrennungsanlagen sind für die nachfolgend genannten Gruppen von Abfällen getrennte und gekennzeichnete Lagerbereiche einzurichten:

  1. feste Abfälle,
  2. pastöse Abfälle,
  3. flüssige oder schlammige Abfälle, frei von halogenierten organischen Verbindungen,
  4. flüssige oder schlammige Abfälle mit halogenierten organischen Verbindungen,
  5. Abfälle in Behältnissen.

Die Konsistenzbestimmung hat nach DIN-ISO 2137-1981 zu erfolgen. 6.3.3.1.4 Oberirdische Deponien

Sofern Abfälle getrennt eingebaut werden, sind für diese getrennte und gekennzeichnete Lagerbereiche einzurichten. Es ist jedoch mindestens ein Lagerbereich einzurichten, es sei denn, die Abfälle können im Straßenfahrzeug, Bahnwaggon oder in anderem geeigneten Transportraum beweglich bereitgehalten werden. Die Lagerungsdauer für die Abfälle ist festzulegen. 6.3.3.1.5 Untertagedeponien

Die Kapazitäten von Lagerbereichen sind so zu bemessen, daß sie mindestens die Anlieferungsmenge eines Tages aufnehmen können, es sei denn, die Abfälle können im Straßenfahrzeug, Bahnwaggon oder in anderem geeigneten Transportraum beweglich bereitgehalten werden. Die Lagerungsdauer für die Abfälle ist festzulegen. 6.3.3.2 Anforderungen an die Lagerung von krankenhausspezifischen Abfällen

Über die Anforderungen nach Nr. 6.3.3.1 hinaus sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Für krankenhauspezifische Abfälle (Abfallschlüssel 971 01 und 971 04), die länger als 48 Stunden in der Abfallentsorgungsanlage gelagert werden, sind gekühlte Lagerräume (höchstens + 10 °C Raumtemperatur) vorzusehen. Die Lagerdauer ist in Abhängigkeit von der Temperatur in den Lagerräumen und dem Zeitpunkt des Verpackens beim Abfallerzeuger zu begrenzen. Die Arbeits- und Lagerflächen der Lagerräume sind so zu gestalten, daß eine Anwendung von Desinfektionsmitteln und -verfahren, die vom Bundesgesundheitsamt anerkannt sind, jederzeit möglich ist.

Beim Einsatz von Wechselbehältnissen zur Beförderung von Einwegbehältnissen sind entsprechende Reinigungs- und Desinfektionseinrichtungen vorzusehen.

Die Abfälle aus der Lagerung und Desinfektion sind zu erfassen und behandeln. 6.3.3.3 Lagerung in Behältern

Soweit Abfälle nicht in Behältnissen angeliefert und gelagert werden, sind feste und pastöse Abfälle in Mehrkassettenbunkern, schlammige Abfälle in Mehrkassettenbunkern oder Tanks in oberirdischer Aufstellung und flüssige Abfälle in Tanks in oberirdischer Aufstellung zu lagern.

Alle Behälter sind korrosionsbeständig gegen die aufzunehmenden Abfälle auszuführen, so daß der Untergrund oder angrenzende Bereiche nicht verunreinigt werden können. Sie sind prüfbar, z.B. doppelwandig mit Leckanzeige oder untergehbar, und von innen reparierbar auszuführen; bei Tanks kann dies auch durch Auffangwannen sichergestellt werden.

Art, Anzahl, Größe und Anordnung der Behälter sind so zu wählen, daß die Anforderungen der Nrn. 6.3.3.1.1, 6.3.3.1.2, 6.3.3.1.3, 6.3.3.1.4 oder 6.3.3.1.5 erfüllt werden. Die Behälter sind ihrem Inhalt entsprechend zu beschriften.

Die Fülleinrichtungen der Tanks sind mit Grobstoffabscheidern zur Abtrennung von festen Verunreinigungen auszurüsten. Die Tanks sind mit folgenden Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen auszurüsten:

  1. Füllstandsanzeigen,
  2. verschließbare Einstiegs- und Besichtungsöffnungen,
  3. Temperaturanzeige,
  4. Überfüll- und Drucksicherungen mit Alarmgeber,
  5. Blitzschutzeinrichtungen,
  6. Be- und Entlüftungseinrichtungen,
  7. Druckanzeige,
  8. Abfüllsicherung mit automatischer Unterbrechung des Befüllvorgangs.

Die Tanks sind mit ausreichendem Sicherheitsabstand untereinander in Auffangwannen aufzustellen, deren Größe so zu wählen ist, daß der Inhalt des größten in ihnen stehenden Tanks, mindestens aber 10 Prozent des Gesamtvolumens aller in einer Auffangwanne stehenden Tanks darin Platz findet. Alle einwandigen Tanks, die getrennt zu lagernde Abfälle nach Nr. 6.3.3.1.2 enthalten, sind in getrennten Auffangwannen aufzustellen.

Bei doppelwandigen Behältern dürfen Behälteröffnungen nur oberhalb des möglichen Flüssigkeitsstandes vorhanden sein. 7. Besondere Anforderungen an Zwischenlager 7.1 Allgemeines

Zwischenlager sind so zu betreiben, daß die anschließende Verwertung, thermische, chemisch/physikalische oder biologische Behandlung oder Ablagerung des Abfalls nicht beeinträchtigt oder der Abfall im Sinne von Nr. 4.2 nicht verändert wird.

Die Annahme eines Abfalls in einem Zwischenlager ist nur dann zulässig, wenn für die weitere Entsorgung des Abfalls ein Entsorgungsnachweis erbracht werden kann. 7.2 Unterscheidungsmerkmale

Zwischenlager werden nach ihren Funktionen wie folgt unterschieden: 7.2.1 Anlagen im Zusammenhang mit Einrichtungen zur vorbereitenden Behandlung; 7.2.2 Anlagen, die ausschließlich dem Lagern zum Zwecke der späteren Entsorgung dienen; 7.2.3 Anlagen, in denen größere Einheiten für die weitere Entsorgung zusammengestellt werden. 7.3 Vorbereitende Behandlung

Bei Zwischenlagern, in denen Abfälle zur Beförderung oder weiteren Entsorgung vorbereitend chemisch/physikalisch, biologisch oder thermisch behandelt werden, gelten die Anforderungen nach Nr. 8 entsprechend. 7.4 Lagern und Entwässern

Bei Zwischenlagern, in denen Abfälle ausschließlich gelagert oder auf Anforderung des Entsorgers entwässert werden, finden die Anforderungen der Nrn. 6.3.3.1.2, 6.3.3.1.3 und 8 keine Anwendung. 7.5 Zusammenstellen zu größeren Einheiten

Bei Zwischenlagern, in denen Abfälle ausschließlich gelagert und für die weitere Entsorgung zu größeren Einheiten zusammengestellt werden, finden die Anforderungen nach den Nrn. 5.2.2, 5.2.3, 6.3.3.1.2 bis 6.3.3.1.5 und 6.3.3.3 keine Anwendung.

Die Abfälle sind in Behältnissen anzuliefern, soweit nicht besondere Vorkehrungen für die Annahme von Schüttgut oder flüssigen Abfällen vorgesehen sind. Ein Öffnen der angelieferten Behältnisse ist nur zum Zwecke der Beprobung, der Zusammenstellung zu größeren Einheiten für die Entsorgung oder bei Beschädigung zulässig.

Soweit solche Zwischenlager in engem räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsanlage stehen, kann von einer Anlieferung in Behältnissen abgesehen werden; die Anforderungen nach den Nrn. 5.4.3, 5.4.4.2, 6.1.1 und 6.2 gelten sinngemäß. 7.6 Lagern von Kleinmengen

Bei Zwischenlagern, in denen Abfälle, die unter § 1 Abs. 2 der Abfallbestimmungs-Verordnung fallen, entgegengenommen werden, finden die Anforderungen nach den Nrn. 5.2, 5.4.2, 5.4.3, 5.4.4.2, 6.1.2, 6.2.2, 6.3.1, 6.3.3.1.2 bis 6.3.3.15 und 6.3.3.2 keine Anwendung. Die Anforderungen nach Nr. 6.1.1 gelten sinngemäß. Die Sortierung der Abfälle muß nach Maßgabe des Betreibers der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage und durch qualifiziertes Personal nach Nr. 5.3 erfolgen. Der Betreiber des Zwischenlagers hat ein von den Anforderungen nach Nr. 5.4.3 abweichendes Betriebstagebuch zu führen. Es hat mindestens zu enthalten:

  1. Belege über angenommene Abfälle,
  2. Entsorgungsnachweise für die abgegebenen Abfälle und Reststoffe,
  3. besondere Vorkommnisse, vor allem Betriebsstörungen einschließlich der möglichen Ursachen und erfolgte Abhilfemaßnahmen,
  4. Dokumentation der Eigenüberwachung der Anlage.

Der Betreiber hat eine von den Anforderungen nach Nr. 5.4.4.2 abweichende Jahresübersicht zu erstellen, die mindestens die angenommenen und gelagerten Abfallarten und -mengen sowie die Lagerzeiten enthält. Er hat diese innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. 8. Besondere Anforderungen an Behandlungsanlagen 8.1 Grundsatz

Die Behandlung von Abfällen durch thermische, chemisch/physikalische oder biologische Verfahren ist so durchzuführen, daß die dabei entstehenden Rückstände nach den Anforderungen der Nr. 4.3 verwertet oder nach den Anforderungen der Nrn. 4.4.3.1 oder 4.4.3.3 abgelagert werden können und lediglich geringe Mengen an Abfällen mit hohen Schadstoffkonzentrationen nach den Anforderungen der Nr. 4.4.3.2 zu entsorgen sind.

Erforderlichenfalls sind mehrere Behandlungsverfahren durchzuführen.

Bei der Abfallverbrennung ist durch oxidative Umwandlung das schadstoffbezogene Gefährdungspotential der Abfälle zu verringern, Menge und Volumen der Abfälle zu reduzieren und nutzbare Energie zu verwerten. 8.2 Allgemeines

Die Annahme eines Abfalles ist nur dann zulässig, wenn für die bei der Behandlung anfallenden Rückstände ein Entsorgungsnachweis vorliegt.

In Behandlungsanlagen ist ein gesonderter Bereich einzurichten; er ist freizuhalten für Abfälle aus Beförderungsunfällen, Betriebsstörungen und für die Sicherstellung falsch deklarierter Abfälle. Der Bereich ist so auszulegen und mit solchen Einrichtungen auszurüsten, daß er mindestens ein Abfallvolumen von 30 m3 aufnehmen kann und für möglichst viele Abfallarten geeignet ist.

In Behandlungsanlagen ist eine ausreichende Ersatzstromversorgung vorzunehmen. 8.3 Chemisch/physikalische Behandlungsanlagen 8.3.1 Technische Anforderungen 8.3.1.1 Allgemeines

Für die Behandlung von vorwiegend anorganisch und vorwiegend organisch verunreinigten Abfällen sind getrennte Behandlungsstränge einzurichten.

Die Reaktoren, in denen die chemisch/physikalischen Reaktionen ablaufen, sind grundsätzlich geschlossen auszuführen. In die Zuleitungen zu den Reaktoren sind jeweils zwei hintereinandergeschaltete Armaturen einzubauen.

Alle Behälter und Reaktoren sind mit Füllstandsanzeigern mit Niveauüberwachung und Geräten zur Temperaturüberwachung auszurüsten. Reaktoren des anorganischen Behandlungsstrangs sind zusätzlich mit Geräten zur Messung des pH-Wertes und des Redox-Potentials, alle Behälter zusätzlich mit Geräten zur Drucküberwachung auszurüsten.

Über- und Unterschreitungen der Grenzwerte sind über akustische und optische Melder anzuzeigen.

Ablaufmenge, pH-Wert und Trübung des Abwassers sind kontinuierlich zu überwachen. Bei Grenzwertüberschreitungen muß sich der Ablauf automatisch schließen. 8.3.1.2 Organischer Behandlungsstrang

Im organischen Strang können Verfahren der Emulsionstrennung wie Destillation, chemische Emulsionsspaltung und Membranfiltration eingesetzt werden.

Destillationsanlagen haben grundsätzlich zu bestehen aus Einrichtungen zur:

  1. Abscheidung von Feststoffen,
  2. Destillation,
  3. Restentölung und
  4. Neutralisation.

Chemische Emulisionsspaltanlagen haben grundsätzlich zu bestehen aus Einrichtungen zur:

  1. Abscheidung von sedimentierbaren Feststoffen,
  2. Abscheidung von aufschwimmenden Verunreinigungen,
  3. Dosierung von Behandlungschemikalien
  4. chemischen Emulsionstrennung und
  5. Abscheidung von Reaktionsprodukten.

Anlagen zur Membranfiltration haben grundsätzlich zu bestehen aus Einrichtungen zur:

  1. Abscheidung von sedimentierbaren Feststoffen,
  2. Abscheidung von aufschwimmenden Verunreinigungen,
  3. Feinfiltration und
  4. Membranfiltration.

Den oben genannten Verfahren zur Emulsionstrennung können Behandlungsschritte wie z.B. Strippung, Aktivkohleadsorption oder biologische Behandlung nachgeschaltet werden.

Chlorkohlenwasserstoff-, cyanid- und nitrithaltige Öl/Wassergemische sind getrennt vorzubehandeln, bevor sie mit übrigen Öl/Wassergemischen gemeinsam weiterbehandelt werden.

Neben den oben genannten Verfahren der Emulsionstrennung können zur Behandlung von Emulsionen oder organisch belasteten wässrigen Abfällen weitere Verfahren, die z.B. auf Adsorption, Absorption, Extraktion oder thermischer Spaltung basieren, mit entsprechenden Vor- und Nachbehandlungsschritten eingesetzt werden. 8.3.1.3 Anorganischer Behandlungsstrang

Im anorganischen Strang können Verfahrensschritte wie Neutralisation, Fällung oder Flockung, Oxidation, Reduktion und Entwässerung, deren Auswahl oder Kombination sich nach den zu behandelnden Abfällen richtet, eingesetzt werden.

Die Anordnung der Verfahrensschritte kann so erfolgen, daß die Anlagenteile monofunktional (separate Behandlungsstränge fest installiert) oder multifunktional (wahlweise verschiedene Anlagenteile kombiniert) genutzt werden können.

Der anorganische Strang hat grundsätzlich zu bestehen aus Einrichtungen zur:

  1. Abscheidung von aufschwimmenden Verunreinigungen,
  2. Dosierung von Behandlungschemikalien,
  3. Durchführung der chemischen Reaktionen,
  4. Schlammkonditionierung und Entwässerung.

Den oben genannten Verfahrensschritten können Behandlungsschritte, wie z.B. Aktivkohleadsorption oder Strippung, nachgeschaltet werden.

Die Schwermetalle sind durch Einstellung eines geeigneten pH-Wertes grundsätzlich als Hydroxide oder Oxidhydrate zu fällen.

Darüber hinaus kann eine weitergehende Behandlung, z.B. durch Nachfällung als Sulfid, Ionenaustausch oder Umkehrosmose, notwendig werden.

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