neu geregelt in der Deponieverordnung
umwelt-online: Ta Abfall (8)
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10.5.5 Eigenkontrollen
Eigenkontrollen dienen dem Nachweis der Einhaltung von Auflagen für die Errichtung und den Betrieb der Untertagedeponie. Es sind regelmäßige Kontrollen während der Errichtung, in der Betriebs- und Nachbetriebsphase erforderlich.
10.5.5.1 Oberflächenkontrolle
Zur Feststellung von Einwirkungen auf die Tagesoberfläche ist über den zur Abfallagerung genutzten Grubenbauen oder Kavernen ein Festpunktnetz anzulegen und in den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitabständen durch ein Feinnivellement zu vermessen. Die erste Vermessung (sog. Nullmessung) ist vor Beginn der Solung bzw. Inbetriebnahme der Untertagedeponie durchzuführen. Die Ergebnisse der Messungen sind auszuwerten.
Die Messungen und die zugehörigen Aufzeichnungen sind auch über die Betriebseinstellung hinaus so lange durchzuführen, bis die zuständige Behörde den Betreiber aus der Verpflichtung entläßt.
10.5.5.2 Kontrolle der Funktionstüchtigkeit von Schacht- und Streckenfördersystemen
Die Funktionstüchtigkeit der Schacht- und Streckenfördersysteme in Bergwerken ist in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
Dabei sind die Wanddicken der Rohrleitungen durch zerstörungsfreie Werkstoffprüfungen zu prüfen. Dies hat bei der Schachtförderung regelmäßig unmittelbar unterhalb der Aufhängung, bei der Streckenförderung stichprobenartig an besonders beanspruchten Stellen zu erfolgen.
10.5.5.3 Emissions- und Immissionskontrolle
Die folgenden Emissions- und Immissionskontrollen sind in behördlich festgelegten regelmäßigen Intervallen erforderlich:
Über die Messungen des Buchstaben c sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren sind.
10.5.5.4 Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen
Im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung ist durch regelmäßige Inspektionen, Kontrollgänge, Kontrolluntersuchungen und Wartungsarbeiten die Funktionsfähigkeit der einzelnen Anlagenteile, Einrichtungen und Meßgeräte nachzuweisen. Die Kontroll- und Kalibrierungsintervalle für die Meßgeräte sind entsprechend den jeweiligen Herstellerempfehlungen zu wählen. Kontrollen und Kalibrierungen sind jedoch mindestens alle 5 Jahre durchzuführen.
10.5.5.5 Kontrolle der Höhenlage der Verfüllsäule
Nach Beendigung der Abschlußmaßnahmen bei Bergwerken ist die Höhenlage der nach Nr. 10.6.1 herzustellenden Verfüllsäule jährlich, nach 20 Jahren in Abständen von 5 Jahren, zu kontrollieren.
10.6 Abschlußmaßnahmen
Nach Stillegung einer Untertagedeponie sind Abschlußmaßnahmen durchzuführen, die gewährleisten, daß die abgelagerten Abfälle dem Biozyklus zuverlässig entzogen sind.
Vor Inbetriebnahme der Untertagedeponie ist darzulegen, daß dieser Abschluß technisch möglich ist. Vor der Stillegung der Untertagedeponie sind die Abschlußmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu planen. Die Planung ist der zuständigen Behörde zur abfall- und bergrechtlichen Zulassung vorzulegen.
Neben vorbereitenden Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung des Geländes, wie dem Rückbau betrieblicher Anlagenteile, ist als wichtigster Teil der Abschlußmaßnahmen die Verfüllung der Schächte und sonstiger Zugänge einer Untertagedeponie nach den Anforderungen der Nrn. 10.6.1 und 10.6.2 auszuführen.
Um Schachtparzellen und sonstige Zugänge der Untertagedeponie Typ 1 ist ein Sicherheitsbereich anzulegen, der abzusperren und dauerhaft zu markieren ist. Diese Bereiche sind einer eventuellen Nutzung auf dem Gelände nicht zugänglich und zusätzlich durch eine Bauverbotszone, deren Größe die zuständige Behörde bestimmt, zu sichern.
Bei einer Untertagedeponie Typ 2 ist nach Abschluß das Gelände wiedernutzbar zu machen.
Mit der Anzeige der Beendigung der Ablagerung von Abfällen sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen für die Abschlußmaßnahmen vorzulegen.
10.6.1 Bergwerke im Salzgestein (UTD-Typ 1)
Nach Beendigung der Abfallablagerung und vor Beginn der Abschlußmaßnahmen ist untertage eine Gebirgsüberwachungs-Schlußmessung durchzuführen.
Der technische Aufbau der Verfüllsäule ist unter Berücksichtigung des geologischen Profils und des Ausbaus im einzelnen festzulegen.
Die Verfüllung muß folgende Anforderungen erfüllen:
Im Bereich der Geländeoberfläche sind der Schacht und sonstige Zugänge durch eine massive Platte aus geeignetem Material (z.B. Beton) zu verschließen. Der Verschluß ist so auszuführen, daß die unterliegende Verfüllsäule nach Nr. 10.5.5.5 kontrolliert werden kann.
Wird eine Untertagedeponie im Verbund mit einem Salzbergwerk betrieben und überdauert die Mineralgewinnung den Ablagerungsbetrieb, muß nach Beendigung der Ablagerung ein hydraulisch dichter und auf hydrostatischen Druck berechneter untertägiger Abschluß des Ablagerungsbereiches gegen den Gewinnungsbereich erfolgen. Der hydrostatische Druck ist auf die Teufenlage des Dichtungsbauwerks zu beziehen.
10.6.2 Kavernen im Salzgestein (UTD-Typ 2)
Im Bereich des Daches der Kaverne und des Kavernenhalses ist ein Verschlußbauwerk zu errichten. Die letzte zementierte Rohrtour ist vollständig mit geeignetem Dichtungsmaterial zu verfüllen.
Der Verschluß des Kavernenhalses ist so herzustellen, daß der Zufluß von Grund- und Formationswasser zu den abgelagerten Abfällen und die Freisetzung von Schadstoffen in die Biosphäre verhindert werden. Er muß mindestens den folgenden Anforderungen genügen:
11.1 Allgemeines
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung zugelassene Abfallentsorgungsanlagen (Altanlagen) hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und § 9 AbfG spätestens bis zum 1. Oktober 1991 mit der Maßgabe zu erlassen, daß die Anforderungen nach
eingehalten werden.
11.2 Oberirdische Deponien
Für Altdeponien soll die zuständige Behörde
Folgende Anforderungen gelten für Altdeponien mindestens:
Bei Altanlagen (Deponien oder Deponieabschnitten), die nach Inkrafttreten dieser Technischen Anleitung stillgelegt werden, hat die zuständige Behörde eine Schlußabnahme nach Nr. 9.7.1 durchzuführen.
12. Übergangsvorschriften
12.1 Zuordnung von Abfällen
12.1.1 Grundsatz
Die zuständige Behörde hat spätestens bis zum 1.10.1991 nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 und § 9 AbfG zur Einhaltung der Anforderungen nach den Nrn. 4.4 und 4.1 Abs. 2 zu erlassen.
12.1.2 Ausnahmen von der Zuordnung
Die Zuordnung zur CPB, SAV oder UTD gilt nicht, wenn der Abfallerzeuger im Rahmen des Entsorgungsnachweises nachweist, daß der Abfall aus Gründen mangelnder Behandlungskapazität oder untertägiger Ablagerungskapazität im Geltungsbereich des Abfallgesetzes nicht entsorgt werden kann.
In diesen Fällen können die Abfälle
abgelagert werden.
Der Nachweis gilt für die Dauer der Gültigkeit des Entsorgungsnachweises als erbracht, es sei denn, die zuständige Behörde stellt fest, daß durch die Inbetriebnahme einer neuen oder die Kapazitätsausweitung einer vorhandenen Anlage neue Entsorgungskapazitäten entstanden sind. In diesem Fall kann die zuständige Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, daß die Entsorgung nach den Nrn. 4.4.2 oder 4.4.3.2 in Verbindung mit Nr. 4.1 Abs. 2 auch dann nicht möglich ist.
Bei Altdeponien ist die Zuordnung von Abfällen, deren Sickerwasser nach Art und Menge abschätzbar ist, zur oberirdischen Monodeponie auch weiterhin zulässig, wenn einzelne Zuordnungswerte des Anhangs D überschritten werden.
In diesen Fällen ist bei Nichteinhaltung von D1 darzulegen, daß im abgelagerten Zustand, ggf. nach einer Nachbehandlung, eine sichere Rekultivierung der Deponie möglich ist und eine ausreichende Standfestigkeit erreicht wird.
12.2 Ablagerung auf Altdeponien
Bis zum 1. April 1997 können Abfälle, die nicht nach den Nrn. 4.4.2 oder 4.4.3 in Verbindung mit Nr. 4.1 Abs. 2 entsorgt werden können, auf einer Altdeponie nach Nr. 11.2 abgelagert werden.
Die zuständige Behörde hat nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 AbfG mit der Maßgabe zu erlassen, daß ab dem 1. April 1992 die Ablagerung nur noch erfolgen darf, wenn durch besondere Maßnahmen für eine verminderte Mobilisierung der in den abzulagernden Abfällen enthaltenen Schadstoffe gesorgt wird. Dies kann beispielsweise erfolgen durch:
Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist während des Betriebes und in der Nachsorgephase zu untersuchen und zu dokumentieren. Dazu sind langjährige Untersuchungen über die Festigkeit, die Durchlässigkeit und das Auslaugverhalten durchzuführen.
12.3 Ablagerung auf Übergangs-Monodeponien
Bis zum 1. April 1999 können Abfälle, die nicht nach den Nrn. 4.4.2 oder 4.4.3 in Verbindung mit Nr. 4.1 Abs. 2 entsorgt werden können, in der Beschaffenheit gleichartig sind und aus definierten Verfahren anfallen, auf neu zu errichtenden Monodeponien oder auf neu zu errichtenden Monoabschnitten von Altdeponien abgelagert werden.
Für diese Übergangs-Monodeponien gelten mindestens die Anforderungen nach Nr. 9, für Altdeponien mit Ausnahme der Nr. 9.3.1. Darüber hinaus sind zusätzliche Barrieren gegen eine Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen vorzusehen. Bei der Auswahl der zusätzlichen Barrieren ist zu berücksichtigen, daß die abzulagernden Abfälle nicht den Zuordnungskriterien nach Nr. 4.4.3.1 oder 4.4.3.3 entsprechen. Zusätzliche Barrieren können z.B. sein:
Die Wirksamkeit dieser Barrieren ist während des Betriebes und in der Nachsorgephase zu untersuchen und zu dokumentieren
13. Inkrafttreten
Diese Technische Anleitung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
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(Stand: 16.06.2018)
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