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10.4.2 Sickerwasserbehandlungsanlage
Die Sickerwasserbehandlungsanlage ist als Abwasseranlage unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten und Indirekteinleiten von Abwasser nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.
Auf Nummer 7.1.5 wird hingewiesen.
Gefaßtes Deponiesickerwasser und Rückstände aus der Sickerwasserreinigung dürfen nicht in den Deponiekörper zurückgeführt werden.
10.5 Stabilität des Deponiekörpers
Der Deponiekörper muß in sich selber und in bezug auf seine Umgebung mechanisch stabil hergestellt werden.
Bei der Deponieplanung ist die Stabilität des Deponiekörpers aufgrund von Annahmen für bodenmechanische Kennwerte und die Festigkeit der Abfälle zu prognostizieren. Diese Annahmen sind entsprechend dem Betriebsplan nach Nummer 10.6.1 auf der Grundlage unabhängiger sachkundlicher Empfehlungen zu überprüfen. Die Ergebnisse sind den Jahresauswertungen der Eigenkontrollen nach Nummer 10.6.6 beizufügen. Gegebenenfalls sind neue Stabilitätsberechnungen durchzuführen und der Betriebsplan zum Aufbau des Deponiekörpers entsprechend zu ändern.
10.6 Betrieb
10.6.1 Betriebsplan
Es ist ein Betriebsplan aufzustellen; dieser ist Teil des Betriebshandbuches gemäß Nummer 6.4.2. Im Betriebsplan müssen alle wesentlichen Regelungen des Deponiebetriebs, insbesondere zum Aufbau des Deponiekörpers nach Nummer 10.6.4, zur Fassung und Ableitung von Gas, Sickerwasser und sonstigem Abwasser nach Nummer 10.6.5 und zu Art und Umfang der Kontrollen nach Nummer 10.6.6 getroffen werden.
Der Ablagerungsbereich ist in Deponieabschnitte aufzuteilen. Für jeden Deponieabschnitt sind insbesondere die folgenden Angaben für die abzulagernden Abfälle zu machen und bei der Planung zu berücksichtigen:
10.6.2 Ablagerungsplan
Falls die Deponieabschnitte unterschiedlich gestaltet und mit verschiedenen Abfallarten mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten beschickt werden, soll über den Aufbau jedes Deponieabschnittes ein Ablagerungsplan angelegt werden. Der Deponieabschnitt soll in Raster von höchstens 2500 m2 Grundfläche und höchstens 2 m Höhe aufgeteilt werden. Die folgenden Angaben sollen für die in jedem Raster abgelagerten Abfälle im Ablagerungsplan dokumentieren:
10.6.3 Bestandsplan
Bis spätestens sechs Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnittes ist ein Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der Deponiebasisabdichtungssysteme aufzunehmen und zu dokumentieren.
Der Ablagerungsplan ist in den Bestandsplan aufzunehmen.
10.6.4 Aufbau des Deponiekörpers
10.6.4.1 Einbau der Abfälle
10.6.4.2 Sickerwasserverminderung
Beim Aufbau des Deponiekörpers soll die Sickerwasserbildung minimiert werden, tun die Mobilisierung von Schadstoffen in den abgelagerten Abfällen einzuschränken und den Aufwand für eine ggf. erforderliche Sickerwasserbehandlung zu vermindern.
10.6.5 Sickerwasser, sonstiges Abwasser und Gas
10.6.5.1 Sickerwasser und sonstiges Abwasser
Bei oberirdischen Deponien können folgende Abwasserarten anfallen:
Auf Nummer 7. 1.5 (Abwasser) wird hingewiesen.
Die Ableitung des Abwassers unter dem Ablagerungsbereich hindurch (Verdolung) ist unzulässig.
10.6.5.2 Gas
Sofern im Rahmen der Kontrollen nach Nummer 10.6.6,1 signifikante Gaskonzentrationen gemessen werden oder aufgrund von Ausnahmen von der Zuordnung nach Nummer 12.1 mit der Entstehung von Deponiegas zu rechnen ist, sind geeignete Einrichtungen zur Fassung und Verwertung des anfallenden Gases einzusetzen, In diesen Fällen ist Nummer 11.2.1 Buchstabe f zu beachten.
10.6.6 Kontrollen
Die nachfolgenden Anforderungen gelten für die Deponieklasse II. Die Anforderungen an die Kontrolle der Deponieklasse 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles.
10.6.6.1 Allgemeines
Durch Kontrollen des Deponiebetreibers oder einer von ihm beauftragten Stelle ist nachzuweisen, daß die Anforderungen an das Deponieverhalten eingehalten werden, ein bestimmungsgemäßer Deponiebetrieb erfolgt, die Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssysteme sowie der Grundwasserkontrollbrunnen sichergestellt sind.
10.6.6.2 Einrichtungen zur Überwachung
Es sind in der Regel die folgenden Überwachungseinrichtungen vorzuhalten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen:
auf die Datenerfassung von meteorologischen Meßstationen an einem vergleichbaren Standort in unmittelbarer Umgebung kann zurückgegriffen werden,
Ist mit Deponiegas zu rechnen, sind Einrichtungen für Deponiegasmessungen und Gaspegel zur Emissionsüberwachung vorzusehen.
Eigenkontrollen müssen während der Betriebsphase und in der Nachsorgephase der Deponie durchgeführt und ausgewertet werden. Es gelten die Anforderungen des Anhangs G der Ta Abfall
Die Registrierung der Daten soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.
10.6.6.3 Erklärung zum Deponieverhalten
Das Deponieverhalten ist durch den zeitlichen Verlauf der Sickerwassermenge und -beschaffenheit und ggf. Gasemissionen, Temperaturentwicklung im Deponiekörper sowie durch das Setzungs- und Verformungsverhalten des Deponiekörpers zu dokumentieren.
Auf der Grundlage der Jahresauswertung der Meßergebnisse nach Anhang G der Ta Abfall ist eine Erklärung zum Deponieverhalten zu erstellen und mit der Jahresübersicht nach Nummer 6.4.4.2 der zuständigen Behörde vorzulegen.
Dabei ist der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Betriebsphase an darzustellen und mit den rechnerischen Annahmen für den Deponiekörper nach Nummer 10.5 und ggf den in der abfallrechtlichen Zulassung getroffenen Annahmen zu Sickerwasser und Gasemissionen (Menge und Zusammensetzung) zu vergleichen.
10.7 Abschluß der Deponie und Nachsorge
10.7.1 Abschluß der Deponie
Nach Stillegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes sind die Oberfläche nach Nummer 10.4.1.4 abzudichten und die noch fehlenden Überwachungseinrichtungen für die Datenerfassung nach Nummer 10.6.6.2 zu installieren.
Die zuständige Behörde hat am Ende der Betriebsphase eine Schlußabnahme durchzuführen und dabei folgendes zu berücksichtigen:
10.7.2 Nachsorge
Deponien bedürfen der Nachsorge. Die Nachsorgephase beginnt nach der Schlußabnahme.
In der Nachsorgephase sind insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens nach Nummer 10.6.6 sowie nach Anhang G der Ta Abfall durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Kontrollen und Maßnahmen in der Nachsorgephase sind vom Deponiebetreiber im Rahmen der Kontrollen nach Nummer 10.6.6 sowie nach Anhang G der Ta Abfall so lange durchzuführen, bis die zuständige Behörde ihn aus der Nachsorgephase entläßt.
11 Anforderungen an Altanlagen
11.1 Allgemeines
Für Altanlagen hat die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 oder § 9a AbfG spätestens bis zum 1. Juni 1996 mit der Maßgabe zu erlassen, daß folgende Anforderungen eingehalten werden:
Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Technischen Anleitung in Betrieb befindlichen Anlagen sind für die Ablagerung der nicht verwertbaren Schlacken und Aschen die Zuordnungswerte des Anhangs B für die Deponieklasse I anzustreben, mindestens jedoch die für die Deponieklasse II einzuhalten.
11.2 Altdeponien
11.2.1 Hausmülldeponien
Für Altdeponien soll die zuständige Behörde
Folgende Anforderungen gelten für Altdeponien mindestens:
Bei Altanlagen (Deponien oder Deponieabschnitte), die nach Inkrafttreten dieser Technischen Anleitung stillgelegt werden, hat die zuständige Behörde eine Schlußabnahme nach Nummer 10.7.1 durchzuführen.
11.2.2 Sonstige Deponien
Nummer 11.2.1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall über die Anforderungen nach den Buchstaben e, f, g und h.
Für Bodenaushub- und Bauschuttdeponien soll ein Deponieoberflächenabdichtungssystem nach den für Deponien der Klasse 1 geltenden Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aufgrund von Art und Zusammensetzung der abgelagerten Abfälle erforderlich ist.
12 Übergangsvorschriften
12.1 Ausnahmen von der Zuordnung bei Deponien
Die zuständige Behörde kann bei Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Klärschlamm und anderen organischen Abfällen für den Zeitraum bis 1. Juni 2005 und bei Bodenaushub, Bauschutt und anderen mineralischen Abfällen bis 1. Juni 2001 Ausnahmen von der Zuordnung zulassen, wenn absehbar ist, daß der Abfall aus Gründen mangelnder Behandlungskapazität die Zuordnungskriterien nicht erfüllen kann.
Diese Zulassung ist mit folgenden Auflagen zu versehen:
12.2 Altanlagen (Altdeponien)
Die zuständige Behörde hat spätestens bis zum 1. Juni 1995 nachträgliche Anordnungen nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 und § 9a AbfG zur Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4.2 und der Fristen nach Nummer 12.1 zu erlassen.
13 Inkrafttreten
Diese Technische Anleitung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Sie ist im Jahr 1995 daraufhin zu überprüfen, ob die Durchführbarkeit innerhalb der gesetzten Fristen möglich ist.
Probenahme- und Analyseverfahren | Anhang A |
1 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen gemäß Anhang B und die Bestimmung des Heizwertes gemäß Nr. 9.1.1.1 dieser Technischen Anleitung ist nach den Richtlinien PN 2/78 und PN 2/78 K "Richtlinie zur Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" (Stand 12/83) bzw. "Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen" (Stand 12/83) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vorzunehmen. Diese Richtlinien sind mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden:
1.1 Homogenität/Heterogenität
Es gilt die folgende Zuordnung:
Homogen sind in der Regel
Heterogen sind alle anderen Abfälle.
1.2 Anzahl der Proben und Probemenge von Abfällen, die nicht in Behältnissen angeliefert werden (z.B. Tankfahrzeuge, LKW, Bahnkesselwagen)
Anzahl der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel:
Mindestprobemenge je Einzelprobe:
es sei denn, die große Anzahl des Abfalles erfordert eine größere Probemenge.
1.3 Bei Hausmüll und in der Struktur ähnlichen Abfällen sind aussagefähige Proben nur durch Sortieranalysen zu gewinnen.
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(Stand: 27.09.2019)
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