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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
Vom 17. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 32 vom 23.07.2014 S. 1058)
Auf Grund
hinsichtlich des § 8 Absatz 2 Satz 1, des § 24 Nummer 1, 2, 6 und 7, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 65 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des Bundestages verordnet die Bundesregierung:
Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
"Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen."
2. Anhang V Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a Gegenstände, die als Verpackung gelten:
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:
Beispiele für Kriterium Buchstabe b Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten:
Beispiele für Kriterium Buchstabe c Gegenstände, die als Verpackung gelten:
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:
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2. Beispiele für die genannten Kriterien
Beispiele für Kriterium Buchstabe a Gegenstände, die als Verpackungen gelten:
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
Beispiele für Kriterium Buchstabe b Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:
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(Stand: 26.04.2021)
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