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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Vom 18. November 2020
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.11.2020 S. 2451)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 4, 9 und 11 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 4, 9 und 11 durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) eingefügt worden ist und § 67 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Fahrzeugbrief" die Wörter "oder laut Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a."Bevollmächtigter" ist jede im Geltungsbereich der Verordnung niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich der Verordnung beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach dieser Verordnung zu erfüllen;".
c) In Nummer 15 werden die Wörter "Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte" durch die Wörter "Hersteller, dessen Bevollmächtigten oder durch von diesen beauftragte Dritte" ersetzt.
d) In Nummer 20 wird nach dem Wort "Fahrzeugen" das Wort "und" durch die Wörter "oder deren Bevollmächtigten und von den" ersetzt.
e) In Nummer 21 werden nach dem Wort "Fahrzeugbrief" die Wörter "oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt und wird das Wort "Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch das Wort "Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt.
f) In Nummer 22 wird nach dem Wort "Hersteller" das Wort "und" durch ein Komma und die Wörter "deren Bevollmächtigte," ersetzt.
g) In Nummer 23 werden in den Spiegelstrichen jeweils nach dem Wort "Fahrzeugbrief" die Wörter "oder Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Hersteller von Fahrzeugen müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder einen von einem Hersteller hierzu bestimmten anerkannten Demontagebetrieb unentgeltlich zurücknehmen. | "Satz 1 gilt im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a für den Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass alle Altfahrzeuge der Marke des jeweils vertretenen Herstellers vom Letzthalter zurückzunehmen sind. Die Hersteller von Fahrzeugen oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a die Bevollmächtigten müssen die in Satz 1 bezeichneten Altfahrzeuge ab Überlassung an eine anerkannte Rücknahmestelle oder an einen anerkannten Demontagebetrieb, der vom Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 10a vom Bevollmächtigten zur Rücknahme bestimmt worden ist, unentgeltlich zurücknehmen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fahrzeugen" die Wörter "oder deren Bevollmächtigte" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Hersteller" die Wörter "oder von seinem Bevollmächtigten" eingefügt.
c) In Absatz 4 Nummer 5 werden nach dem Wort "Fahrzeugbrief" ein Komma und die Wörter "die Zulassungsbescheinigung Teil II" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Fahrzeugen" werden die Wörter "oder deren Bevollmächtigte" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die Letzthalter über ihre Verpflichtung nach § 4 Absatz 1 zur Entsorgung von Altfahrzeugen, über die Erfassung der Altfahrzeuge durch anerkannte Annahmestellen, anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe und über die Bedeutung des Verwertungsnachweises nach § 4 Absatz 2 zu informieren."
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die Hersteller von Fahrzeugen sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Verordnung nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten."
4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte veröffentlichen jährlich Daten über die Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 27 Abs. 3 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860)" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist," ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
(Stand: 24.11.2020)
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