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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
Vom 9. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 31 vom 14.06.2021 S. 1699)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Verpackungsgesetzes
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen
§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens
§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
Abschnitt 2
Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
§ 7 Systembeteiligungspflicht
§ 8 Branchenlösung
§ 9 Registrierung
§ 10 Datenmeldung
§ 11 Vollständigkeitserklärung
§ 12 Ausnahmen
Abschnitt 3
Sammlung, Rücknahme und Verwertung
§ 13 Getrennte Sammlung
§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information
§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung
§ 16 Anforderungen an die Verwertung
§ 17 Nachweispflichten
Abschnitt 4
Systeme
§ 18 Genehmigung und Organisation
§ 19 Gemeinsame Stelle
§ 20 Meldepflichten
§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
§ 22 Abstimmung
§ 23 Vergabe von Sammelleistungen
Abschnitt 5
Zentrale Stelle
§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung
§ 25 Finanzierung
§ 26 Aufgaben
§ 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
§ 28 Organisation
§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle
§ 30 Teilweiser Ausschluss des Wiederspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde
Abschnitt 6
Getränkeverpackungen
§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen
§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen
§ 32 Hinweispflichten
Abschnitt 7
Minderung des Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen
§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten
Abschnitt 8
Schlussbestimmungen
§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 36 Bußgeldvorschriften
§ 37 Einziehung
§ 38 Übergangsvorschriften
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)
Verpackungskriterien und -beispiele
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 7)
Schadstoffhaltige Füllgüter im (zu § 3 Absatz 7) Sinne von § 3 Absatz 7
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1Satz 2 Nummer 2)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
Anforderungen, unter denen der in § 5 Absatz 1 Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert nicht für Glasverpackungen gilt
Anlage 5
(zu § 6)
Kennzeichnung von Verpackungen".
2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab dem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3."
3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern " § 17 Absatz 2 und 3," die Angabe " § 19 Absatz 2," eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "652/2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014" durch die Angabe "2019/1381 (ABl. L 231 vom 06.09.2019" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:
"(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen."
c) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:
"(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen."
(Gültig ab 01.07.2022)
d) Nach Absatz 14a werden die folgenden Absätze 14b und 14c eingefügt:
(Stand: 17.12.2021)
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