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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 32 vom 18.07.2006 S. 1461)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ölschadengesetzes
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2320, 2005 I S. 1952), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. | "(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich
|
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Haftungsübereinkommens von 1992" die Wörter "sowie des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs" durch die Wörter "weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 führenden Seeschiffs" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1.000 hat eine Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen), beschränken kann."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; darin werden nach den Wörtern "Haftungsübereinkommens von 1992" die Wörter ", nach Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt und nach den Wörtern "nach Absatz 1" die Wörter "oder Absatz 2" eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "nach Absatz 3" eingefügt und die Wörter "den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ", das im Schiffsregister eines Staates, der nicht Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992 ist, eingetragen ist" durch die Wörter "im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt und vor dem Wort "anzuerkennen" die Wörter "oder Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "1992" die Wörter ", nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens" eingefügt, die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 2 Abs. 1 oder Abs. 2" und die Angabe " § 2 Abs. 2" durch die Angabe " § 2 Abs. 3" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "1992" die Wörter "und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-Übereinkommens" angefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "von mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung" gestrichen und das Wort "Öl" durch das Wort "Ladung" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wird auf einem im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiff Öl befördert, ohne daß eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, so ist das Schiffssicherheitszeugnis einzuziehen. | "(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass
besteht." |
(Stand: 16.06.2018)
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