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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 18. September 2013
(BGBl. I Nr. 57 vom 24.09.2013 S. 3602)
Gl.-Nr.: 2129-39



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), das durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Bezeichnung des Gesetzes werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt:

"(Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt" das Wort "(Übereinkommen)" eingefügt.

b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes. "(10) Die weitere Entsorgung der den Annahmestellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach den Vorschriften des Übereinkommens übergebenen Abfälle bestimmt sich nach dem hierfür geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht des Bundes und des für die jeweilige Annahmestelle zuständigen Landes."

3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt:

" § 1a

Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m des Übereinkommens tankt und dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle nicht über das System nach Artikel 6 des Übereinkommens entsorgt werden, hat einen geeigneten Nachweis für die letzte Entsorgung oder Abgabe der öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an ein mit der Wartung der Motoren betrautes Unternehmen mindestens zwölf Monate an Bord mitzuführen. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.

§ 1b

(1) Die Betreiber einer Bunkerstelle, die Befrachter, die Ladungsempfänger oder die von einem Ladungsempfänger beauftragten Betreiber einer Umschlagsanlage, die Betreiber einer Annahmestelle, die Schiffsbetreiber und die Schiffsführer sind hinsichtlich der Anwendung der Anwendungsbestimmung in der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet, bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens notwendig sind, und hierbei nach dem Übereinkommen vorzuhaltende Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wurde.

(2) Der Betreiber einer Bunkerstelle ist hinsichtlich der Anwendung der Anlage 2 des Übereinkommens verpflichtet,

  1. im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebuhr über das elektronische Zahlungssystem nach Artikel 3.03 Absatz 4
    1. beim Bunkern die Entsorgungsgebuhr nach Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers und eines mobilen elektronischen Terminals des elektronischen Zahlungssystems im Sinne des Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,
    2. nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl mit der beizufugenden Quittung für die Entrichtung der Gebuhr nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;
  2. im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Artikel 3.03 Absatz 6
    1. nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer unverzüglich eine Ausfertigung des nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises für Gasöl auszuhändigen,
    2. die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten Angaben spätestens sieben Tage nach dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Institution zu übermitteln;
  3. eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 mindestens zwölf Monate bei der Bunkerstelle aufzubewahren.

Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger Aushändigung.

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