Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Vom 26. März 2007
(BGBl. I Nr. 11 vom 30.03.2007 S. 358)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden will."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 8 wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 8a wird § 8 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

4. § 9 wird aufgehoben.

5. In der Überschrift des § 11, in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt gefasst:

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 " § 12 Zulassung

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vereidigt ist (§ 12a) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden."

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt.

" § 12a Vereidigung

(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:"Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:

"Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".

(6) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen."

8. In § 13 werden der abschließende Punkt gestrichen und die Wörter "oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist." angefügt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "Landesjustizverwaltung" durch das Wort "Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb) Nummer 6 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 "(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
  1. nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung seiner Pflicht nachkommt, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer seine Kanzlei einzurichten (§ 27 Abs. 1);
  2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
  3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;
  4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist."

10. § 15 wird aufgehoben.

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

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